Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juni 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3016 zu Drucksache 17/2841 10. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Gordon Schnieder (CDU) – Drucksache 17/2841 – Vergessene Anmeldung zum Wechselschichtdienst Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2841 – vom 20. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Tätigkeitsbericht des Beauftragten für die Landespolizei 2015/2016 wird auf Seite 24 geschildert, dass ein Polizist aus Rheinland- Pfalz an einer UN-Friedensmission im Kosovo teilnahm. Nach seiner Rückkehr vom Balkan vergaß die zuständige Polizeidirektion , ihn wieder zum Wechselschichtdienst anzumelden. Erst im Jahr 2015 fiel dem Beamten dieses Versäumnis auf, jedoch konnte ihm lediglich die Wechselschichtdienstzulage für die letzten drei Jahre nachgezahlt werden. Der Beauftragte für die Landespolizei fasst zusammen: „Hierdurch sind ihm ca. 4 000 Euro entgangen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Von welcher Stelle wurde die schlussendlich für den Beamten unbefriedigende Entscheidung getroffen? 2. Sind der Landesregierung vergleichbare Fälle bekannt, in denen im Sinne des Beamten entschieden wurde? 3. Wurde von der Landesregierung in Erwägung gezogen, die bestehende rechtliche Regelung zu überarbeiten und darin den Vertrauensschutz zu erweitern? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 9. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Zahlung der Wechselschichtdienstzulage richtet sich nach der Landeserschwerniszulagenverordnung Rheinland-Pfalz (LEZulVO). Die für den Beamten im konkreten Einzelfall unbefriedigende, jedoch den gesetzlichen Verjährungsfristen Rechnung tragende Entscheidung wurde durch die personalverwaltende Dienststelle des Polizeipräsidiums Mainz getroffen. Zu Frage 2: Vergleichbare Fälle, in denen die Wechselschichtdienstzulage rückwirkend trotz abgelaufener Verjährungsfrist gezahlt wurde, sind dem Ministerium des Innern und für Sport nicht bekannt. Der Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtdienstzulage richtet sich nach der LEZulVO, die Verjährung nach § 18 Landesbesoldungsgesetz (LBesG). Da diese Rechtsgrundlagen für alle Fälle gleichermaßen gelten, ist eine Ungleichbehandlung ausgeschlossen. Zu Frage 3: Nach der Verjährungsvorschrift des § 18 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) verjähren Ansprüche auf Besoldung und auf Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da es sich hierbei um eine grundlegende und sachgerechte Regelung im Interesse der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und auch der öffentlichen Finanzsicherheit handelt, wurde nicht in Erwägung gezogen, diese Bestimmung zu ändern. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär