Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juni 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3018 zu Drucksache 17/2828 11. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) – Drucksache 17/2828 – Sportförderung im Kreis Altenkirchen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2828 – vom 18. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Das Innenministerium hat zwei ausführlich begründete Förderanträge des Sportkreises Altenkirchen pauschal abgelehnt. Dieses verwundert die im Sportkreis ehrenamtlich Tätigen umso mehr, weil es keine Rückfragen und keinen Dialog gegeben hat. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Warum wurde die Förderung des Segelsportclubs auf dem Flugplatz in Kirchen/Wingendorf als nicht förderfähig abgelehnt, obwohl dieser Verein über viele Jahre hinweg immer sportliche Höchstleistungen im Segelflugsport erbringt und eine großartige Jugendarbeit betreibt und beispielsweise auch regelmäßig am Girls’ and Boys’ Day teilnimmt? 2. Warum wurde der ehrenamtliche Vorschlag des Sportvereins Adler-Derschen nicht berücksichtigt, der einen gebrauchten, preisgünstigen Kunstrasen anschaffen wollte? 3. Warum werden den ehrenamtlich tätigen Personen im Sportkreis Altenkirchen Steine in den Weg gelegt und das Ermessen nicht nachvollziehbar ausgeübt, sondern die Entscheidung pauschal am Schreibtisch getroffen? 4. Warum haben die Entscheider im Ministerium keine Rückfragen zu den Anträgen gestellt und ohne Aktenkenntnis diese auf kein Verständnis stoßende Ermessensentscheidung getroffen? 5. Wie begegnet das Ministerium der Auffassung, dass durch dieses Vorgehen die ehrenamtliche Sportkreisarbeit vor Ort und die Vereinsarbeit als überflüssig anzusehen sind und das Ehrenamt in der Region dadurch beschädigt wird? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 9. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Investive Maßnahmen an Sportanlagen können grundsätzlich auf zwei unterschiedlichen Wegen mit Mitteln des Landes Rheinland- Pfalz gefördert werden. Sofern die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme 75 000 Euro überschreiten, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport (MdI) und des Ministeriums für Bildung über die Förderung des Baus von Sportanlagen (VV Sportanlagen-Förderung) über die Zuwendung. Soweit der Schwellenwert von 75 000 Euro unterschritten wird, kommt bei Maßnahmen an vereinseigenen Sportanlagen eine Förderung im sogenannten Sonderprogramm für bauliche Maßnahmen der Vereine (Nr. 8.6 VV Sportanlagen-Förderung ) in Betracht, für welches dem Landessportbund (LSB) und den Sportbünden vom MdI Mittel zur eigenverantwortlichen Verwendung zugewiesen werden. Die regionalen Sportbünde nehmen die Anträge entgegen, prüfen diese und erstellen eine mit dem Sportkreisvorsitzenden abgestimmte sportfachliche Stellungnahme. Der LSB bündelt die Anträge, erstellt eine Maßnahmenliste und legt diese dem MdI zur Genehmigung vor. Die Kleine Anfrage betrifft Förderanträge, die dem MdI im Sonderprogramm über den Sportbund Rheinland zur Genehmigung vorgelegt wurden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Der Segelflugclub Betzdorf-Kirchen e. V. hat die Gewährung einer Zuweisung zu den Kosten der Neuerrichtung einer Unterstellmöglichkeit für Segelfluganhänger beantragt. Dem Antrag wurde zunächst nicht entsprochen, nachdem das MdI Bedenken geäußert hatte. Der Segelflugclub Betzdorf-Kirchen e. V. hat zwischenzeitlich eine detaillierte Begründung nachgereicht. Die Entscheidung wird derzeit unter den jetzt vorgetragenen Gesichtspunkten überprüft. Drucksache 17/3018 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 2: Der Sportverein Adler Derschen hat die Gewährung einer Zuwendung zu den Kosten des Baus eines Kunstrasenplatzes mit Gebrauchtkunstrasen beantragt. Dem Antrag wurde nicht entsprochen, nachdem das MdI Bedenken geäußert hatte. Die Herstellung von Kunstrasenplätzen mit Gebrauchtkunstrasen ist mit dem Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln nicht vereinbar, weil die bei der Förderung von Sportanlagen zugrunde gelegte Dauer der Zweckbindung von 20 Jahren mit Gebrauchtmaterialien nicht zu erreichen sein wird. Eine störungsfreie Nutzung von Sportplätzen mit Kunstrasenbelag bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ist nach bisherigen Erfahrungen selbst bei der Verwendung neuer Materialien nur im Ausnahmefall zu erwarten. Die ADD hat ferner in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die nach ständiger Förderpraxis nachzuweisende Nutzungsdauer von jährlich 1 800 Stunden nicht erreicht werden könne, da im Wesentlichen die Nutzungszeiten zweier Seniorenmannschaften berücksichtigt werden könnten. Zeiten für die Jugendarbeit seien bereits bei der Berechnung der nachzuweisenden Nutzungsdauer für die 2010 erfolgte Förderung eines Kunstrasenplatzes in der Ortsgemeinde Langenbach berücksichtigt worden. Zu den Fragen 3 bis 5: Vor allem durch die Mithilfe vieler ehrenamtlich Tätiger können Sportanlagen neugebaut, erhalten oder verbessert werden. In Kenntnis und Anerkennung des unverzichtbaren Engagements des Ehrenamtes legt die Landesregierung im Rahmen der Sportanlagenförderung auf die Einbindung der Sportkreise großen Wert. Bei der Entscheidung über die Förderung von Maßnahmen im Sonderprogramm für bauliche Maßnahmen der Vereine ist daher nach Nr. 8.6.2 Abs. 2 der VV Sportanlagenförderung die zu erstellende sportfachliche Stellungnahme mit den Sportkreisvorsitzenden abzustimmen. Das Verfahren der Einbindung der Sportkreisvorsitzenden hat sich bewährt. Erst danach bündelt der Landessportbund die Maßnahmen der regionalen Sportbünde, erstellt eine Maßnahmenliste und legt diese dem MdI zur Genehmigung vor. Roger Lewentz Staatsminister