Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. Juni 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3019 zu Drucksache 17/2827 11. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2827 – Abschiebung gefährlicher Islamisten ohne deutschen Pass Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2827 – vom 19. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Gefährliche Islamisten ohne deutschen Pass dürfen nach dem Aufenthaltsgesetz abgeschoben werden, obwohl sie noch keine Straftaten begangen haben. Eine Rückführung in das jeweilige Heimatland kann auch präventiv zur Gefahrenabwehr erfolgen, entschied das Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2017. Möglich ist das durch § 58 a Aufenthaltsgesetz. Danach kann die Oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungs anordnung erlassen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Auswirkung hat das Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. März 2017 auf die Abschiebepraxis von Gefährdern in Rheinland-Pfalz? 2. Werden die rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden angewiesen werden, für Ge fährder auf der Rechtsgrundlage des § 58 a Aufenthaltsgesetz eine Abschiebungsanordnung zu erlassen? Wenn nein, warum nicht? 3. In wie vielen Fällen hat die oberste Landesbehörde in den Jahren 2013 bis 2017 die rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden auf der Rechtsgrundlage des § 58 a Aufenthaltsgesetz angewiesen, eine Abschiebungsanordnung zu erlassen? 4. Wie ist der Sachstand des Entwurfes eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht? 5. Steht in Rheinland-Pfalz eine ausreichende Zahl von Abschiebungshaftplätzen zur Verfügung? Wenn nein, warum nicht? 6. Findet in Rheinland-Pfalz eine konsequentere Anwendung der Regelungen zu Leistungskürzungen (§ 1 a AsylbLG) und Beschäftigungsverboten (§ 60 a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG) statt, wenn Ausreisepflichtige ein Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 11. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Aus Anlass der in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017 erfolgten Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale des § 58 a Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wurden alle in der regelmäßig tagenden gemeinsamen Arbeitsgruppe „Rückführung ausländischer Gefährder“ des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz behandelten ausländischen Gefährderinnen und Gefährder erneut im Hinblick auf aufenthaltsrechtlichen Handlungsbedarf besprochen. Auch bei den weiteren regelmäßigen Sitzungen wird das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass von Abschiebungsanordnungen in jedem Einzelfall besonders geprüft werden. Zu Frage 2: Nein, zuständig für den Erlass von Abschiebungsanordnungen sind nicht die Ausländerbehörden, sondern nach § 58 a AufenthG sind nach Absatz 1 die Oberste Landesbehörde, also das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz oder nach Absatz 2 das Bundesministerium des Innern zuständig. Zu Frage 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Bislang bestand auch in Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in keinem der als Gefährder geführten Fälle Anlass für den Erlass einer Abschiebungsanordnung. Drucksache 17/3019 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Die erste Beratung des Gesetzentwurfs zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht fand am 23. März 2017 im Deutschen Bundestag statt. Es liegen der Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie eine Stellungnahme des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 18/11546) und eine Gegenäußerung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/11654) vor. Zu Frage 5: Ja, die zur Verfügung stehenden Kapazitäten erlauben es sogar, dass über die mit dem Saarland und Nordrhein-Westfalen bestehenden Abkommen hinaus regelmäßig Abschiebungshäftlinge aus anderen Bundesländern in Amtshilfe aufgenommen werden können. Zu Frage 6: Nach der Verteilung von Asylbegehrenden aus den Aufnahmeeinrichtungen des Landes ist die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) – und damit auch die Anordnung von Leistungskürzungen gemäß § 1 a AsylbLG – den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Landesaufnahmegesetz RP (AufnG RP) übertragen worden. Da eine statistische Erfassung von verhängten Leistungskürzungen auf Bundes- bzw. Landesebene nicht existiert, kann insoweit vonseiten der Landesregierung keine Aussage zur Entwicklung der Vollzugspraxis der kommunalen Leistungsbehörden getroffen werden. In den zuständigen Landeseinrichtungen, die das AsylbLG vollziehen, werden Leistungskürzungen nach § 1 a AsylbLG rechtskonform angeordnet und vollzogen. § 60 a Abs. 6 AufenthG ist eine zwingende Rechtsvorschrift, die kein Verwaltungsermessen zulässt. Die rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden wenden diese Vorschrift dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend an. Anne Spiegel Staatsministerin