Drucksache 17/3037 zu Drucksache 17/2709 15. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU – Drucksache 17/2709 – Umsetzung und Fortschreibung des Landeskrankenhausplans Die Große Anfrage 17/2709 vom 29. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes stellen die Länder Krankenhauspläne auf. Ge - mäß § 6 des Landeskrankenhausgesetzes wird zur Verwirklichung einer bedarfsgerechten und wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie wirtschaftlich und ei genverantwortlich handelnden Krankenhäusern ein Landeskrankenhausplan erstellt, auf des - sen Grundlage die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen sicherzustellen ist. Am 20. Dezember 2010 wurde der geltende Landeskrankenhausplan Rheinland -Pfalz 2010 im Staatsanzeiger veröffentlicht. Er umfasst den Zeitraum bis 2016. Auf dem Er satzkassenforum vom Februar 2017 wurde über seine Fortschreibung diskutiert. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Plankrankenhäuser gibt es derzeit und gegenüber dem Stand Ende 2010 in Rheinland -Pfalz a) differenziert nach Versorgungsstufen, b) differenziert nach Versorgungsgebieten, c) insgesamt? Wie ist die Trägerstruktur der Häuser, welche werden in Verbundstruktur geführt? 2. Wie viele Fachabteilungen gibt es in Plankrankenhäusern derzeit und gegenüber dem Stand Ende 2010 in Rheinland-Pfalz a) differenziert nach Versorgungsstufen, b) differenziert nach Versorgungsgebieten, c) differenziert nach Fachrichtungen, d) insgesamt? 3. Wie viele Planbetten gibt es in den Plankrankenhäusern und ihren Fachabteilungen derzeit und gegenüber dem Stand Ende 2010 in Rheinland-Pfalz a) differenziert nach Versorgungsstufen, b) differenziert nach Versorgungsgebieten, c) differenziert nach Fachrichtungen, d) insgesamt? 4. Inwieweit trafen die Prognosen des gegenwärtigen Landeskrankenhausplans zu be darfsnotwendigen Kapazitäten und künftiger Entwicklung des Angebots bis 2016 (Kapitel 15), differenziert nach Fachrichtungen und Versorgungsgebieten analog Kapitel 15, zu? 5. Inwieweit und aus welchen Gründen war das nicht bzw. nur teilweise der Fall (Diffe - renzierung wie zuvor)? 6. Inwieweit wurden die Planungsabsichten des Landes nach dem gegenwärtigen Lan deskrankenhausplan (Kapitel 15), differenziert nach Fachrichtungen und Versorgungsge bieten analog Kapitel 15, umgesetzt? 7. Inwieweit und aus welchen Gründen wurden die Planungsabsichten nicht oder nur modifiziert umgesetzt (Differenzierung wie zuvor)? 8. Wo und aus welchen Gründen weicht die tatsächliche Krankenhausplanung bzw. wei chen die Planbettenbescheide 2016 von den Zielvorgaben im Jahr 2010 ab? Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. Juni 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Große Anfrage namens der Landes regierung – Zuleitungsschreiben der Ständigen Vertreterin des Chefs der Staatskanzlei vom 12. Mai 2017 – wie folgt beantwortet: Das Landeskrankenhausgesetz (LKG) definiert im Anschluss an § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) die allgemeinen Ziele, deren Verwirklichung die Erstellung eines Landeskrankenhausplanes nach § 6 Abs. 1 Satz 1des Landeskrankenhausgesetzes dient: Eine bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie wirtschaftlich und eigenverantwortlich handelnden Krankenhäusern. Mit der Aufstellung eines Landeskrankenhausplanes und eines Investitionsprogramms erfüllt die Landesregierung diesen Auftrag. Die bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige medizinische und pflegerische Versorgung im stationären Krankenhaussektor ist ein wesentliches Element der Daseinsvorsorge und der Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Rheinland-Pfalz. Deshalb 2 9. Welche Ausgangslagen (Status quo und bisherige Entwicklung) bestehen für die Pla nungsabsichten des Landes im neuen Landeskrankenhausplan, differenziert nach Fach richtungen und Versorgungsgebieten analog Kapitel 15 des geltenden Landeskranken hausplans, insbesondere hinsichtlich Bestand gegenüber Bedarf, Nutzungsgrad, Ver weildauer und Krankenhaushäufigkeit ? 10. Von welchen Prognosen zu bedarfsnotwendigen Kapazitäten und künftiger Entwick lung, differenziert nach Fachrichtungen und Versorgungsgebieten analog Kapitel 15 des gegewärtigen Landeskrankenhausplans, geht die Landesregierung für die Erstellung des neuen Landeskrankenhausplans aus? 11. Welche fachlichen und inhaltlichen Schwerpunkte analog Kapitel 11 des geltenden Lan deskrankenhausplans will die Landesregierung im neuen Krankenhausplan setzen? 12. Welche Ziele verfolgt die Landesregierung im Zusammenhang mit der Aufstellung des neuen Landeskrankenhausplans? 13. Welche Planungsabsichten verfolgt die Landesregierung im neuen Landeskranken hausplan, differenziert nach Fachrichtungen und Versorgungsgebieten analog Kapitel 15 des geltenden Landeskrankenhausplans? 14. Welches ist ggf. der Stand der Vorüberlegungen bzw. Vorbereitungen dafür? 15. Welche Planungsparameter (z. B. Betten, Verweildauer, Auslastungsgrad) und welche Planungstiefe (z. B. Gesamtbettenzahl, fachabteilungsbezogene Betten, Schwerpunkt zuweisung ) legt die Landesregierung dem neuen Krankenhausplan zugrunde? 16. Inwieweit wird der neue Landeskrankenhausplan auf gesellschaftliche, fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen reagieren müssen? 17. Wie soll er insbesondere auf die Morbiditätsentwicklung reagieren? 18. Wie soll er insbesondere auf die Entwicklung der demografischen Struktur reagieren? 19. Wie soll er insbesondere auf Anforderungen an Flächenversorgung, Erreichbarkeit und Wohnortnähe vor allem im ländlichen Raum sowie auf Möglichkeiten der Mobilität gegenüber dem Gebot der Effizienz reagieren? 20. Wie soll er insbesondere auf die Qualitätsorientierung als Zielvorgabe reagieren? 21. Inwieweit soll er Digitalisierungsprozesse und Telemedizin zur Konzentration medizi - nischer Kompetenzen berücksichtigen? 22. Wie soll er insbesondere auf veränderte rechtliche Rahmenbedingungen als Grundla gen für qualitätsorientierte Planungsentscheidungen der Länder reagieren? 23. Inwieweit will das Land insbesondere die rechtlichen Landeskompetenzen zum Um gang mit planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nutzen bzw. aus welchen Gründen will es sie nicht nutzen? 24. Beabsichtigt die Landesregierung im Interesse der flächendeckenden Patientenversor gung insbesondere eine Öffnungsklausel im Landesrecht hinsichtlich der automatisch wirkenden Sanktionsmechanismen bei Krankenhäusern (Aufhebung des Versorgungsauftrages) bei den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren? 25. Welche rechtlichen Änderungen im Hinblick auf die Krankenhausplanung beabsichtigt die Landesregierung im novellierten Krankenhausgesetz mit welchen Begründungen? 26. Auf welcher analytischen Faktengrundlage basiert der neue Landeskrankenhausplan? 27. Welches ist der Sach- und Verfahrensstand der Aufstellung? Wie gestaltet sich das wei tere Verfahren? 28. Wann soll der neue Landeskrankenhausplan in Kraft treten? 29. Welchen Planungshorizont soll er erfassen? Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 1) Dem Krankenhausplan 2010 liegt der IST-Datenbestand zum Stichtag 7. August 2009 zugrunde. 3 steht im Mittelpunkt der Landeskrankenhausplanung der stationär akut behandlungsbedürftige Mensch. Von grundlegender Bedeutung für die Landeskrankenhausplanung ist, dass sie eine bedarfsbezogene Kapazitätenplanung ist. Dem Bedarf und seiner erwartbaren Entwicklung werden stationäre Behandlungskapazitäten gegenübergestellt, die zu seiner Deckung dienen. Die Landeskrankenhausplanung ist damit keine direktive Planung, die in die freien Wahlentscheidungen von Patientinnen und Patienten eingreift. Um dieser Aufgabenstellung gerecht zu werden, bedarf es eines abgestimmten Konzepts der Grund- und Regelversorgung sowie der Schwerpunkt- und Maximalversorgung unter Einschluss der Notfallversorgung im klinischen Bereich. Der Umsetzung dieses Konzepts unter den jeweils aktuellen gesellschaftlichen, ökonomischen, medizinischen und medizinisch-technischen wie schließlich rechtlichen Bedingungen dient die Landeskrankenhausplanung. Sie ist damit auch die Grundlage der stationären Versorgung in der Fläche in Rheinland-Pfalz. 1. Wie viele Plankrankenhäuser gibt es derzeit und gegenüber dem Stand Ende 2010 in Rheinland-Pfalz a) differenziert nach Versorgungsstufen, b) differenziert nach Versorgungsgebieten, c) insgesamt? Wie ist die Trägerstruktur der Häuser, welche werden in Verbundstruktur geführt? Der Krankenhausplan 2010 sieht die Weiterentwicklung der Bildung von Verbundkrankenhäusern vor. Damit soll den Plankrankenhäusern die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags erleichtert werden. Seit Verabschiedung des Krankenhausplans 2010 wurden eine Reihe neuer Verbundkrankenhäuser gebildet, die in der Zählung der Fachrichtungen dazu führen, dass diese nicht mehr separat für jeden der früheren Einzelkrankenhausstandorte erfasst werden, sondern einmalig auf Ebene des Gesamtkrankenhauses. Ein Verbundkrankenhaus ist ein Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag und einem Institutionskennzeichen. Das Verbundkrankenhaus verfügt über mindestens zwei Standorte. Es wird insgesamt einer bestimmten Versorgungsstufe zugeordnet und als ein Krankenhaus gezählt. Zum Beispiel bilden das Franziskus-Krankenhaus Linz und das Krankenhaus Maria Stern Remagen, beides Krankenhäuser der Grundversorgung, seit dem 1. Januar 2015 ein Verbundkrankenhaus. Alle Fachrichtungen, die vor dieser Verbundbildung, also zum Zeitpunkt der Aufstellung des Krankenhausplans 2010 im Status Quo (7. August 2009) beim jeweiligen Einzelkrankenhaus gezählt wurden (in diesem Falle Innere Medizin, Chirurgie, Unfallchirurgie/Orthopädie und Intensivmedizin) werden im IST (Aktuell/Heute) nur noch auf Ebene des Gesamtkrankenhauses erfasst. Dies hat in der Darstellung eine reduzierte Zahl medizinischer Fachrichtungen zur Folge (Tabellen 11 ff. zu Frage 2), unbeschadet der tatsächlich betriebenen Bettenkapazitäten, die vollständig abgebildet werden (Tabellen 43 ff. zu Frage 3). Hinzu kommen Veränderungen, die – wie im zuvor beschriebenen Beispielsfall – die Versorgungsstufen betreffen können: Die früheren Einzelkrankenhäuser (hier: Linz und Remagen) werden im Status Quo (7. August 2009) jeweils bei den Krankenhäusern der Grundversorgung dargestellt, das Verbundkrankenhaus ist jedoch einer höheren Versor-gungsstufe zugeordnet (Krankenhaus der Regelversorgung); seine Kapazitäten werden seit der Verbundbildung auch bei dieser Versorgungsstufe abgebildet. Diese Veränderungen gelten in analoger Anwendung auch für Krankenhausfusionen (Beispiel: Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein). In zwei Fällen sind Schließungen von Krankenhäusern beziehungsweise eines Krankenhausstandortes der Grund für Veränderungen von Fachrichtungen und Bettenkapazitäten (Krankenhausstandort Neuerburg des Marienkrankenhauses Eifel, Evangelisches Krankenhaus Zweibrücken). Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Krankenhausplans 2010 1) gab es in Rheinland-Pfalz 26 Krankenhäuser der Grundversorgung, 22 Krankenhäuser der Regelversorgung, 12 Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung sowie drei Krankenhäuser der Maximalversorgung . Zurzeit gibt es 18 Krankenhäuser der Grundversorgung, 22 Krankenhäuser der Regelversorgung, zehn Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung sowie vier Krankenhäuser der Maximalversorgung. Die nach Versorgungsstufen beziehungsweise nach Versorgungsgebieten differenzierte Darstellung ist den nachfolgenden Tabellen 1 bis 4 zu entnehmen. Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 4 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Neben den Krankenhäusern der Allgemeinversorgung sind Fachkrankenhäuser, die Kranke bestimmter Krankheitsarten oder Altersstufen behandeln, in den Landeskrankenhausplan aufgenommen. Hierzu zählen besonders Fachkrankenhäuser für Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin. Die Zahl der Fachkrankenhäuser in Rheinland-Pfalz hat sich wie folgt entwickelt: 2) Dem Krankenhausplan 2010 liegt der IST-Datenbestand zum Stichtag 7. August 2009 zugrunde. 5 Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Krankenhausplans 20102) gab es in Rheinland-Pfalz 84 Plankrankenhäuser, derzeit beläuft sich ihre Zahl auf 77. Differenziert nach Versorgungsstufen bzw. nach Versorgungsgebieten wird die Zahl der Plankrankenhäuser in der nachfolgenden Tabelle 6 dargestellt: Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 In der vorstehenden Darstellung (Tabelle 6) sind folgende Verbundkrankenhäuser enthalten: Den nachfolgenden Tabellen 8 und 9 sind die Standorte zu entnehmen, über die die Verbundkrankenhäuser verfügen: 6 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 7 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 2. Wie viele Fachabteilungen gibt es in Plankrankenhäusern derzeit und gegenüber dem Stand Ende 2010 in Rheinland-Pfalz a) differenziert nach Versorgungsstufen, b) differenziert nach Versorgungsgebieten, c) differenziert nach Fachrichtungen, d) insgesamt? Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Zahl der Fachrichtungen der Plankrankenhäuser im Vergleich der Erstellung des Krankenhausplans 2010 und heute, differenziert nach Versorgungsstufen. 8 Die stationäre Krankenhausversorgung durch die Plankrankenhäuser lässt sich somit auch standortbezogen darstellen (Tabelle 10): Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 9 Krankenhäuser der Grundversorgung Die Abnahme der Fachrichtungen beruht auf der Bildung von Verbundkrankenhäusern/Fusionen, bei denen die Fachrichtungen nur noch einmal erfasst werden sowie auf der Schließung eines Krankenhauses (Neuerburg). 10 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Abnahme der Fachrichtungen beruht auf der Bildung von Verbundkrankenhäusern/Fusionen, bei denen die Fachrichtungen nur noch einmal erfasst werden. 11 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 Die Abnahme der Fachrichtungen beruht auf der Bildung von Verbundkrankenhäusern/ Fusionen, bei denen die Fachrichtungen nur noch einmal erfasst werden. 12 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Abnahme der Fachrichtungen beruht auf der Bildung von Verbundkrankenhäusern/Fusionen, bei denen die Fachrichtungen nur noch einmal erfasst werden sowie auf der Schließung eines Krankenhauses (Neuerburg). 13 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 14 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Krankenhäuser der Regelversorgung 15 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 16 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 17 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 18 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 19 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 20 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Abnahme der Fachrichtungen beruht zum einen auf der Bildung des Verbundkrankenhauses Nardini-Klinikum, dessen beide Standorte Landstuhl und Zweibrücken 2009/2010 jeweils bei den Krankenhäusern der Regelversorgung erfasst waren, während aktuell das Verbundkrankenhaus, zugeordnet der Versorgungsstufe Schwerpunktversorgung, erfasst wird. Zum anderen ist die Schließung eines Krankenhauses ursächlich (Evangelisches Krankenhaus Zweibrücken). Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung 21 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 Die Veränderungen, am Beispiel der Fachrichtung Innere Medizin, betreffen 3 Krankenhäuser aus dem VG Mittelrhein-Westerwald , denen aktuell eine andere Versorgungsstufe zugeteilt wurde sowie einen Zugang aus einer zuvor niedrigeren Versorgungsstufe im VG Westpfalz. 22 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Abnahme der Fachrichtungen beruht auf der Bildung des Gemeinschaftsklinikums Mittelrhein bei gleichzeitiger Zuweisung einer höheren Versorgungsstufe – die Fachrichtungen der Krankenhausstandorte und Betriebsstätten werden nur einmal gezählt, siehe auch Tabellen 28 und 29 (Krankenhäuser der Maximalversorgung). 23 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 24 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 25 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 26 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Krankenhäuser der Maximalversorgung 27 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 Die Zunahme der Fachrichtungen beruht auf der Bildung des Gemeinschaftsklinikums Mittelrhein bei gleichzeitiger Zuweisung einer höheren Versorgungsstufe, siehe auch Tabelle 24 (Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung, VG Mittelrhein-Westerwald). 28 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Zunahme der Fachrichtungen beruht auf der Bildung des Gemeinschaftsklinikums Mittelrhein bei gleichzeitiger Zuweisung einer höheren Versorgungsstufe, siehe auch Tabelle 23 (Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung, VG Mittelrhein-Westerwald). 29 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 30 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Eine Darstellung des Versorgungsgebiets Trier entfällt, da dort zurzeit kein Krankenhaus der Maximalversorgung ausgewiesen ist. 31 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 Fachkrankenhäuser 32 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 33 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 34 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 35 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 Eine Darstellung der Versorgungsgebiete Trier und Westpfalz entfällt, da dort zurzeit kein Fachkrankenhaus ausgewiesen ist. Insgesamt hat sich die Zahl der Fachrichtungen im Berichtszeitraum wie folgt entwickelt: 36 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode In den fünf Versorgungsgebieten stellt sich die Entwicklung der Fachrichtungen im Berichtszeitraum folgendermaßen dar: 37 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 38 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 39 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 40 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 41 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 3. Wie viele Planbetten gibt es in Plankrankenhäusern und ihren Fachabteilungen derzeit und gegenüber dem Stand Ende 2010 in Rheinland -Pfalz a) differenziert nach Versorgungsstufen, b) differenziert nach Versorgungsgebieten, c) differenziert nach Fachrichtungen, d) insgesamt? Zu 3 a): Die Zahl der Planbetten in den verschiedenen Versorgungsstufen der Plankrankenhäuser stellt sich im Berichtszeitraum folgendermaßen dar: 42 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Der starke Bettenrückgang bei den Krankenhäusern der Grundversorgung ist im Wesentlichen eine Folge von Verbundbildung und Krankenhausfusionen. Zu 3 b): Die Zahl der Planbetten der Plankrankenhäuser stellt sich im Berichtszeitraum folgendermaßen in den fünf Versorgungsgebieten dar: 43 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 Zu 3 c): Die Zahl der Planbetten der Plankrankenhäuser differenziert nach Fachrichtungen stellt sich im Berichtszeitraum folgendermaßen in Rheinland-Pfalz wie folgt dar: 44 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode In den fünf Versorgungsgebieten ergibt sich hierbei folgendes Bild: 45 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 46 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 47 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 48 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 49 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 Zu 3 d): Zum Zeitpunkt der Erstellung des Krankenhausplans 2010 gab es in rheinland-pfälzischen Plankrankenhäusern insgesamt 24 701 vollstationäre Betten und 934 tagesklinische Plätze. Aktuell beträgt die Zahl der Planbetten 24 223, die der teilstationären 1 343 (vgl. auch Tabelle 46 zu Antwort 3 c). 4. Inwieweit trafen die Prognosen des gegenwärtigen Landeskrankenhausplans zu bedarfsnotwendigen Kapazitäten und künftiger Entwicklung  des Angebots bis 2016 (Kapitel 15), differenziert nach Fachrichtungen und Versorgungsgebieten analog Kapitel 15 zu? Die Planungsabsichten des Landes nach Fachrichtungen und Versorgungsgebieten wurden bisher wie folgt umgesetzt: Augenheilkunde (vgl. Kapitel 15.1) Chirurgie (vgl. Kapitel 15.2) Der prognostizierte Abbau der Planbetten der Fachrichtung Chirurgie fiel noch deutlicher aus als in der Prognose. Dermatologie (vgl. Kapitel 15.3) Der prognostizierte Abbau der Planbetten der Fachrichtung Augenheilkunde von voraussichtlich 10 bis 15 Prozent der seinerzeit festgestellten Planbetten verlief entsprechend der Prognose. Der prognostizierte Abbau der Planbetten der Fachrichtung Dermatologie fiel noch deutlicher aus als in der Prognose. 50 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Erwachsenenpsychiatrie (vgl. Kapitel 15.4) Im vollstationären Bereich verlief der Aufbau von Planbetten fast exakt wie prognostiziert. Im teilstationären Bereich wurden deutlich mehr Plätze aufgebaut, was der Logik vermehrter Hinwendung zur teilstationären und ambulanten psychiatrischen Behandlung folgt beziehungsweise dem Grundsatz „ambulant vor teilstationär vor vollstationär“. Demnach wurden die teilstationären Behandlungskapazitäten überproportional im Verhältnis zu den vollstationären Angeboten ausgebaut. Auf die Erläuterung zu den Fragen 5 bis 8 wird verwiesen. Geriatrie (vgl. Kapitel 15.5) Die tagesklinischen geriatrischen Kapazitäten wurden exakt in dem Maße erweitert, wie vorgesehen, die vollstationären wurden dem aktuellen Geriatriekonzept entsprechend verstärkt ausgewiesen. 3) Abweichende Angabe zum Krankenhausplan 2010. Gynäkologie / Geburtshilfe (vgl. Kapitel 15.6) In der Fachrichtung Gynäkologie/Geburtshilfe verlief die Entwicklung der Krankenhauskapazitäten nahezu wie prognostiziert. 51 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 In der Fachrichtung Kardiovaskularchirurgie folgte die Entwicklung der Krankenhauskapazitäten exakt der Prognose. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (vgl. Kapitel 15.8) Kardiovaskularchirurgie (vgl. Kapitel 15.7) In der Fachrichtung Hals-Nasen-Ohrenheilkunde folgte der Abbau der Planbetten der prognostizierten Tendenz. Innere Medizin (vgl. Kapitel 15.9) Der Abbau der vollstationären Kapazitäten der Fachrichtung Innere Medizin fand in weitaus stärkerem Maße statt wie prognostiziert , während die teilstationären Kapazitäten – wie geplant – einen moderaten Aufbau erfuhren. 52 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Intensivmedizin/Anästhesie (vgl. Kapitel 15.10) Die Tageskliniken für Intensivmedizin und Anästhesie Kapazitäten wurden exakt in dem Maße erweitert, wie vorgesehen, die vollstationären Kapazitäten wurden gegenüber der Prognose erheblich verstärkt. Interdisziplinäre Versorgung (vgl. Kapitel 15.11) Der vorgesehene Aufbau interdisziplinärer Planbetten fand statt. Kinder- und Jugendmedizin (vgl. Kapitel 15.12) In der Fachrichtung Kinder- und Jugendmedizin konnten die Prognosen des Krankenhausplans 2010 umgesetzt werden. 53 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 Kinder- und Jugendpsychiatrie (vgl. Kapitel 15.13) Die Umsetzung der voll- und teilstationären Kapazitäten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie verliefen wie prognostiziert. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (vgl. Kapitel 15.14) In der Fachrichtung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie war eine Planbettenreduzierung um 14 prognostiziert, die mit tatsächlich abgebauten 15 vollumfänglich umgesetzt werden konnte. Naturheilmedizin (vgl. Kapitel 15.15) Die Ausweisung stationärer Behandlungskapazitäten der Naturheilmedizin fand entsprechend der Prognose statt. 54 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Neurochirurgie (vgl. Kapitel 15.16) Gemessen an der Prognose fand der Aufbau der Planbetten der Fachrichtung Neurochirurgie verstärkt statt; es wurden 20 zusätzliche statt der vorhergesagten elf Planbetten eingerichtet. Neurologie (vgl. Kapitel 15.17) Entgegen der Prognose fand kein Ab-, sondern vielmehr ein Aufbau von neurologischen Behandlungskapazitäten im vollstationären Bereich statt. Dieser Aufbau ist vor allem auf die weitere Verbesserung der Schlaganfallversorgung zurückzuführen (Stroke Units). Neurologische Tageskliniken wurden wie vorgesehen eingerichtet. Die 14 tagesklinischen Plätze sind in den Strukturblättern nicht gesondert ausgewiesen, sondern in den „Sonstigen Tageskliniken“ enthalten. Konservative Orthopädie (vgl. Kapitel 15.18) In der Fachrichtung Konservative Orthopädie wurde die Prognose vollumfänglich beziehungsweise noch darüber hinaus umgesetzt . 55 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 Radiologie/Nuklearmedizin (vgl. Kapitel 15.21) Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 56 Plastische Chirurgie (vgl. Kapitel 15.19) Die Entwicklung der Kapazitäten der Plastischen Chirurgie verlief exakt wie prognostiziert. Psychosomatik und Psychotherapie (vgl. Kapitel 15.20) Die psychosomatischen Behandlungskapazitäten wurden stärker aufgestockt, als zum Zeitpunkt der Erstellung des Krankenhausplans 2010 vorhersehbar. Die stationären Kapazitäten der Radiologie/Nuklearmedizin blieben unverändert. Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 57 Strahlentherapie (vgl. Kapitel 15.22) Der prognostizierte Rückgang der Planbetten der Fachrichtung Strahlentherapie fand in verstärktem Maße statt. Thoraxchirurgie (vgl. Kapitel 15.23) Die stationären Kapazitäten der Fachrichtung für Thoraxchirurgie blieben unverändert. Unfallchirurgie/Orthopädie (vgl. Kapitel 15.24) Die prognostizierte erhebliche Aufstockung der Fachrichtung Unfallchirurgie/Orthopädie fand statt. Hintergrund ist die geänderte Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz und die dadurch mögliche neue Fachrichtung Unfallchirurgie /Orthopädie. Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 58 Versorgungsgebiet Mittelrhein-Westerwald Im Versorgungsgebiet Mittelrhein-Westerwald wurden nur etwa die Hälfte der prognostizierten Planbetten insgesamt abgebaut, der vorhergesagte Aufbau der tagesklinischen Kapazitäten verlief stärker. Versorgungsgebiet Rheinhessen-Nahe Im Versorgungsgebiet Rheinhessen-Nahe ging die Zahl der vollstationären Betten nur leicht zurück, der vorhergesagte Aufbau der tagesklinischen Kapazitäten fiel deutlicher aus. Die Fachrichtung Urologie wurde tendenziell zurückgeführt wie bei Erstellung des Krankenhausplans 2010 prognostiziert. Urologie (vgl. Kapitel 15.25) Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 59 Versorgungsgebiet Rheinpfalz Im Versorgungsgebiet Rheinpfalz ging die Zahl der vollstationären Betten nur leicht zurück, der vorhergesagte Aufbau der tagesklinischen Kapazitäten verlief deutlicher. Versorgungsgebiet Trier Im Versorgungsgebiet Trier stieg die Zahl der vollstationären Betten etwas leichter an als prognostiziert, der vorhergesagte Aufbau der tagesklinischen Kapazitäten verlief plangerecht. Versorgungsgebiet Westpfalz Im Versorgungsgebiet Westpfalz verlief der Abbau der vollstationären Betten deutlicher als prognostiziert, der vorherge-sagte Aufbau der tagesklinischen Kapazitäten wurde exakt umgesetzt. 60 5. Inwieweit und aus welchen Gründen war das nicht bzw. nur teilweise der Fall (Differenzierung wie zuvor)? 6. Inwieweit wurden die Planungsabsichten des Landes nach dem gegenwärtigen Landeskrankenhausplan (Kapitel 15), differenziert nach Fachrichtungen und Versorgungsgebieten analog Kapitel 15 umgesetzt? 7. Inwieweit und aus welchen Gründen wurden die Planungsabsichten nicht oder nur modifiziert umgesetzt  (Differenzierung wie zuvor)? 8. Wo und aus welchen Gründen weicht die tatsächliche Krankenhausplanung bzw. weichen die Planbettenbescheide 2016 von den Zielvorgaben  im Jahr 2010 ab? Der Grundsatz der Krankenhausplanung besteht darin, dem zu erwartenden Bedarf an Krankenhausleistungen geeignete medizinische Strukturen und Kapazitäten gegenüberzustellen. Das geschieht besonders durch die Definition von Fachrichtungsstrukturen und Versorgungsstufen für die einzelnen Versorgungsgebiete. Die Sicherstellung dieser flächendeckenden und wohnortnahen Versorgung bestimmt die Krankenhausplanung sowohl in ihrer perspektivischen Darstellung, der Prognose innerhalb eines Planungshorizontes, wie auch in ihrer realen Umsetzung während des Planungszeitraums. Der Krankenhausplan ist eine Zielgröße mit hoher Wahrscheinlichkeit. Verbindlichkeit im rechtlichen Sinne wird durch die Planbettenbescheide hergestellt. Prognosen haben im Rahmen der Krankenhausplanung die Funktion, Erwartungsstabilität bei den Akteuren zu begründen. Genauso wichtig aber ist die jeweilige Umsetzbarkeit in einer konkreten Situation. Wie die Darstellung der entsprechenden Fachrichtungen in der Antwort zu Frage 4 zeigt, konnten in bestimmten Fachrichtungen die prognostizierten Trends umgesetzt werden: Geriatrie, Thoraxchirurgie, Konservative Orthopädie, Unfallchirurgie/Orthopädie, Interdisziplinäre Versorgung und Psychosomatik. Darüber hinaus führen die einer ständigen Verbesserung unterworfenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu verbesserten Behandlungsangeboten der Krankenhäuser, denen es im Rahmen der Krankenhausplanung Rechnung zu tragen gilt. Zur Fachrichtung Psychiatrie/Psychosomatik: In den letzten zehn Jahren stieg die Zahl psychischer Erkrankungen stark an. Es wird davon ausgegangen, dass in früheren Jahrzehnten viele psychische Störungen schlichtweg nicht diagnostiziert wurden. Dies zeigen auch epidemiologische Studien: Bereits im Jahr 1998 zeigte eine repräsentative Stichprobe, dass circa 30 Prozent der 18- bis 65-Jährigen im Laufe eines Jahres an einer psychischen Erkrankung litten. Eine im Jahr 2012 durchgeführte Studie des Robert Koch-Instituts bestätigte diese Zahl. Die häufigste Einzeldiagnose ist die Depression, sie betrifft knapp 10 Prozent der Bevölkerung. Die zahlenmäßig stärkste Diagnosegruppe sind Angsterkrankungen. Um die 15 Prozent der Bevölkerung leiden unter Panikstörungen, sozialen Phobien, anderen Phobien oder einer generalisierten Angststörung. Insgesamt hat sich die Einstellung zu seelischen Erkrankungen in den letzten zwanzig Jahren im Sinne einer Normalisierung stark verbessert beziehungsweise normalisiert (Entstigmatisierung), sodass betroffene Menschen sich eher trauen, zum Arzt zu gehen und auch eine entsprechende Diagnose eher akzeptieren. Im stationären und teilstationären Bereich führte gerade diese Entwicklung zu einer starken Nachfrage, langen Wartezeiten und krankenhausplanerisch zu einer deutlich verstärkten Ausweisung psychosomatischer und psychiatrischer Behandlungskapazitäten, die noch über den bei Erstellung des Krankenhausplans 2010 prognostizierten Anstieg hinausgingen. Zur Altersmedizin: Mit der laufenden Fortschreibung des Landeskrankenhausplanes innerhalb des zugrunde liegenden Planungshorizontes kann die Anpassung an aktuelle Bedarfslagen erreicht werden, so beispielsweise mit der Novellierung des Geriatriekonzeptes im Januar 2016. Auf die Hinweise zur prognostischen Umsetzung in Kapitel 9.3 des Krankenhausplans 2010 wird hingewiesen – die Entwicklung des Bedarfs an Krankenhausleistungen kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass alle Vorgaben einer mittelfristigen Planung im Einzelnen umgesetzt werden. Gleichwohl und trotz der in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Anpassungen der Planbettenstruktur wurden annähernd alle prognostizierten Trends des Krankenhausplans 2010 innerhalb des Zielhorizonts umgesetzt. Die Prognosen umfassten allerdings eine Reduzierung der vollstationären Betten um insgesamt 761. Im bisherigen Umsetzungszeitraum wurden 612 Betten Akutgeriatrie als eigene Fachrichtung eingerichtet, dazu eine Reihe geriatrischer Schwerpunkte, meist in der Inneren Medizin. Die Vorgabe war, diese Schwerpunkte nach Möglichkeit planbettenneutral einzurichten. Insbesondere im Zuge von Anpassungen des Geriatriekonzeptes wurden zusätzliche Betten Geriatrie ausgewiesen. Im Ergebnis hat der im Geriatriekonzept vorgesehene Aufbau akutgeriatrischer klinischer Kapazitäten zur Folge, dass weniger Planbetten abgebaut werden konnten als vorgesehen. Zu Details der Fachbereiche und der Versorgungsgebiete wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 9. Welche Ausgangslagen (Status Quo und bisherige Entwicklung) bestehen für die Planungsabsichten des Landes im neuen Landeskrankenhausplan  differenziert nach Fachrichtungen und Versorgungsgebieten analog Kapitel 15 des geltenden Landeskrankenhausplans , insbesondere hinsichtlich Bestand gegenüber Bedarf, Nutzungsgrad, Verweildauer und Krankenhaushäufigkeit? Der Landeskrankenhausplan wird in mehrjährigen Zeitabständen nach Erörterung im Ausschuss für Krankenhausplanung und nach Anhörung von weiteren im Bereich des Krankenhauswesens tätigen Verbänden und Organisationen durch das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie als zuständige Planungsbehörde aufgestellt. Den Krankenhausträgern, den Krankenkassen sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet ein Krankenhaus besteht, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Planentwurf zu geben. Sinnvoll zur Erarbeitung eines neuen Landeskrankenhausplanes sind ein Gutachten und die Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 Durchführung verschiedener Fachgebiets- und Versorgungsgebietskonferenzen, um insbesondere grundlegende fachliche, ökonomische und rechtliche Entwicklungen im Krankenhauswesen darzustellen und zu analysieren. Die Ausgangslage, das heißt, den Status Quo für den nächsten Krankenhausplan, bildet dabei der unter der Antwort zur Frage 4 beschriebene Stand der Umsetzung (aktuell/heute) einschließlich weiterer bis zu einem noch festzulegenden Stichtag eintretender Veränderungen. 10. Von welchen Prognosen zu bedarfsnotwendigen Kapazitäten und künftiger Entwicklung differenziert nach Fachrichtungen und  Versorgungsgebieten analog Kapitel 15 des gegenwärtigen Landeskrankenhausplans geht die Landesregierung für die Erstellung des neuen Landeskrankenhausplans aus? Prognosen zu bedarfsnotwendigen Kapazitäten und künftiger Entwicklung werden Gegenstand eines vorbereitenden Gutachtens zur Erstellung des nächsten Krankenhausplans sein. Da dieses Gutachten noch nicht erstellt wurde, können weitergehende Aussagen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. 11. Welche fachlichen und inhaltlichen Schwerpunkte analog Kapitel 11 des geltenden Landeskrankenhausplans will die Landesregierung im neuen Krankenhausplan setzen? Die Inhalte und Zielsetzungen des zuvor beschriebenen vorbereitenden Gutachtens zur Erstellung des nächsten Krankenhausplans leiten sich aus den krankenhausplanerischen Vorgaben des geltenden rheinland-pfälzischen Landeskrankenhausgesetzes ab. Hierbei werden besonders folgende Sachverhalte Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung: – Relevante Entwicklungen und Trends für die in Rheinland-Pfalz ausgewiesenen Fachrichtungen. – Ermittlung und Fortschreibung der für die stationäre Versorgung relevanten Bedarfsfaktoren und des Kapazitätenbedarfs. – Planung auf Ebene der fünf Versorgungsgebiete. Neben den vorgenannten Parametern werden weitere, noch nicht abschließend festgelegte Sachverhalte Gegenstand des vorbereitenden Gutachtens und damit auch des Krankenhausplans. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt absehbare Schwerpunkte der neuen Landeskrankenhausplanung sind Maßnahmen zur Förderung der Qualität, Weiterentwicklung der Geriatrie sowie der Notfallmedizin. 12. Welche Ziele verfolgt die Landesregierung im Zusammenhang mit der Aufstellung des neuen Landeskrankenhausplans? Bezüglich der Ziele der Landesregierung im Zusammenhang mit der Aufstellung des neuen Landeskrankenhausplanes wird auf die Ausführungen der Landesregierung in der Einleitung zur Beantwortung der Großen Anfrage verwiesen. 13. Welche Planungsabsichten verfolgt die Landesregierung im neuen Landeskrankenhausplan differenziert nach Fachrichtungen und Versorgungsgebieten analog Kapitel 15 des geltenden Landeskrankenhausplans? Da das vorbereitende Gutachten zur Erstellung des nächsten Krankenhausplans noch nicht erstellt wurde, können Aussagen im Sinne der Fragestellung derzeit nicht getroffen werden. 14. Welches ist ggf. der Stand der Vorüberlegungen bzw. Vorbereitungen dazu? Gegenwärtig wird die Vergabe des vorbereitenden Gutachtens vorbereitet. Geplant ist, bis Ende der Sommerpause insbesondere die notwendige umfassende Leistungsbeschreibung fertigzustellen. Zuschlagserteilung und Auftragsbeginn sollen im dritten Quartal 2017 erfolgen. 15. Welche Planungsparameter (z. B. Betten, Verweildauer, Auslastungsgrad) und welche Planungstiefe (z. B. Gesamtbettenzahl, fachabteilungsbezogene  Betten, Schwerpunktzuweisung) legt die Landesregierung dem neuen Krankenhausplan zu Grunde? Da das vorbereitende Gutachten zur Erstellung des nächsten Krankenhausplans noch nicht erstellt wurde, können Aussagen im Sinne der Fragestellung derzeit nicht getroffen werden. 16. Inwieweit wird der neue Landeskrankenhausplan auf gesellschaftliche, fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen  reagieren müssen? 17. Wie soll er insbesondere auf die Morbiditätsentwicklung reagieren? 18. Wie soll er insbesondere auf die Entwicklung der demografischen Struktur reagieren? 19. Wie soll er insbesondere auf Anforderungen an Flächenversorgung, Erreichbarkeit und Wohnortnähe vor allem im ländlichen Raum sowie auf Möglichkeiten der Morbidität gegenüber dem Gebot der Effizienz reagieren? Grundsätzlich beruht die Krankenhausplanung auf einer Bedarfsanalyse, die sich insbesondere an den Kriterien der Qualität, der Erreichbarkeit, der Entwicklung von Bevölkerungsstruktur und Morbidität sowie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit orientiert. Die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen und Entwicklungen in den medizinischen Fachgebieten werden dem neuen Landeskrankenhausplan auf aktuellem Stand zugrunde gelegt, wobei insbesondere letztere nach Maßgabe des noch nicht vorliegenden vorbereitenden fachlichen Gutachtens Berücksichtigung finden werden. Zu den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf die Qualitätsorientierung der Krankenhausplanung wird auf die Beantwortung der Fragen 20 bis 25 verwiesen. 61 Drucksache 17/3037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Der demografische Wandel führt zu einem veränderten Altersaufbau der Bevölkerung und beeinflusst die allgemeine Morbiditätsentwicklung . Die Zunahme älterer Patientinnen und Patienten und die steigende Lebenserwartung ziehen insbesondere einen größeren Bedarf geriatrischer Behandlungen nach sich. Zu prüfen ist insbesondere, ob die typischerweise mit zunehmenden Alter einhergehenden Erkrankungen und Multimorbiditäten in bestimmten Abteilungen (insbesondere Innere Medizin, Neurologie, Chirurgie) zu tendenziell längeren Durchschnittsverweildauern führen werden. Die Auswirkungen auf die Auslastungsnormen von typischerweise besonders betroffenen Abteilungen sind entsprechend zu prüfen. Für die Landesregierung hat die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wohnortnahen Versorgung höchste Priorität. Dazu gehört eine sich verändernden Bedarfen angepasste Grund- und Regelversorgung im Rahmen eines gestuften Versorgungskonzeptes in Verbindung mit einer darauf abgestimmten Notfallversorgung. Die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung müssen dabei beachtet werden. Für ländliche Krankenhausstandorte kann eine Umstrukturierung zu regionalen sektorenübergreifenden Gesundheitszentren ein Weg sein, die Versorgung zu sichern. Durch die Bündelung der Angebote unterschiedlicher Leistungserbringer und die gemeinsame Nutzung von Organisation und Infrastruktur entsteht eine zukunftsweisende Versorgungsstruktur, die die Möglichkeit bietet, in ländlichen Regionen auch durch die Zusammenarbeit freiberuflicher und angestellter Gesundheitsdienstleister eine qualitativ hochwertige medizinische und pflegerische Versorgung zu gewährleisten. Damit sind Fragen einer intersektoralen Versorgungsplanung berührt, die es im neuen Landeskrankenhausplan weiter fortzuentwickeln gilt. 20. Wie soll er insbesondere auf die Qualitätsorientierung als Zielvorgabe reagieren? Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) hat die rechtlichen Rahmenvorgaben auf Bundesebene im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz mit neuen Kriterien für die Krankenhausplanung versehen, die in zweierlei Hinsicht wirken. So wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 136c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragt, Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu beschließen, die geeignet sind, als Grundlage für qualitätsorientierte Entscheidungen der Krankenhausplanung zu dienen und die auch Bestandteil des Landeskrankenhausplanes werden. Diese Beschlüsse sind Empfehlungen an die zuständigen Landesbehörden. Gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) kann durch Landesrecht die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das Land kann darüber hinaus nun auch weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung machen. Infrage kommen hier insbesondere Qualitätsanforderungen für die zeitkritischen medizinischen Notfälle wie Schlaganfall oder Herzinfarkt oder die Weiterentwicklung von geriatrischen Abteilungen. Zugleich erhalten die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden regelmäßig einrichtungsbezogene Auswertungsergebnisse der stationären Qualitätssicherung der gemäß § 136 c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch definierten Indikatoren sowie Maßstäbe zur Bewertung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern. Weisen Krankenhäuser in diesen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des Gemeinsamen Bundesausschusses oder nach Landesrecht nicht nur vorübergehend in einem erheblichen Maß eine unzureichende Qualität auf, dürfen sie insoweit ganz oder teilweise aus dem Landeskrankenhausplan herausgenommen werden. Aufgrund der Folgewirkungen für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen Leistungen ist die Geltung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlenen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren im Landesrecht zu regeln. Gleiches gilt für zusätzliche Qualitätsvorgaben des Landes. Zudem muss das Prüfverfahren, das letztendlich aufgrund mangelnder Qualität zu einem Entzug des Versorgungsauftrages für die Krankenhäuser führen kann, rechtssicher ausgestaltet werden. Deshalb ist es zwingend notwendig, vor einer Neufassung des Landeskrankenhausplanes das Landeskrankenhausgesetz zu novellieren. 21. Inwieweit soll er Digitalisierungsprozesse und Telemedizin zur Konzentration medizinischer Kompetenzen berücksichtigen? Der neue Krankenhausplan wird sich auch mit Versorgungskonzepten, wie etwa der Schlaganfallversorgung, auseinandersetzen, in denen der Einsatz der Telemedizin Berücksichtigung findet. Es ist davon auszugehen, dass die Telemedizin die flächendeckende Versorgung unterstützt und ein Beitrag zu Sicherung und Entwicklung ihrer Qualität sein wird. 22. Wie soll er insbesondere auf veränderte rechtliche Rahmenbedingungen als Grundlage für qualitätsorientierte Planungsentscheidungen der Länder reagieren? 23. Inwieweit will das Land insbesondere die rechtlichen Landeskompetenzen zum Umgang mit planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nutzen bzw. aus welchen Gründen will sie es nicht nutzen? 24. Beabsichtigt  die  Landesregierung  im  Interesse  der  flächendeckenden  Patientenversorgung  insbesondere  eine Öffnungsklausel  im  Landesrecht hinsichtlich der automatisch wirkenden Sanktionsmechanismen bei Krankenhäusern (Aufhebung des Versorgungsauftrags ) bei den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren? Mit dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturgesetz wurde in § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Absatz 1 a neu eingefügt. Diese Regelung legt fest, dass die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungs- 62 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3037 relevanten Qualitätsindikatoren (PlanQI) gemäß § 136 c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bestandteil des Krankenhausplans sind. Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136 c Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. § 6 Abs. 1 a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sieht vor, dass durch Landesrecht die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann und weitere - landeseigene - Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden können. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 15. Dezember 2016 erstmals 11 planungsrelevante Qualitätsindikatoren aus der externen stationären Qualitätssicherung (esQS) in den Bereichen Mamma-Chirurgie, Geburtshilfe und Gynäkologie beschlossen (PlanQI-RL). Diese Richtlinie trat am 24. März 2017 in Kraft. Sie wurde zwar nicht vom Bundesgesundheitsministerium beanstandet, aber mit der Auflage versehen, den Ländern eine fundierte fachliche Grundlage dafür zur Verfügung zu stellen, mindestens fachabteilungsbezogen „eine in erheblichem Maß unzureichende Qualität“ festzustellen. Land und Krankenkassen werden erste Ergebnisse Mitte 2018 erhalten. Weitere planungsrelevante Qualitätsindikatoren wird der Gemeinsame Bundesausschuss in den kommenden Jahren beschließen. Die Landesregierung sieht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung im Landeskrankenhausgesetz, um die tatsächliche Planungshoheit des Landes zu sichern und die landeseigenen Qualitätsmaßnahmen im nächsten Landeskrankenhausplan zu verankern . Die Umsetzung einer entsprechenden Regelung im Landeskrankenhausgesetz soll im Wege einer kleinen Novellierung erfolgen und wird im Mai 2017 in die Ressortabstimmung gehen. Beabsichtigt ist ein hohes Maß an Transparenz und Sachlichkeit bei der Umsetzung. 25. Welche  rechtlichen  Änderungen  im  Hinblick  auf  die  Krankenhausplanung  beabsichtigt  die  Landesregierung  im  novellierten  Krankenhausgesetz mit welchen Begründungen? Wie in den Antworten zu den Fragen 23 und 24 dargestellt, beabsichtigt die Landesregierung im Rahmen einer Novellierung des Landeskrankenhausgesetzes eine landesrechtliche Regelung auf Basis der bundesgesetzlichen Ermächtigung in § 6 Abs. 1 a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Eckpunkte dieser Novellierung sind die Einbeziehung des Fachausschusses des Landtags sowie die Einbeziehung des Krankenhausplanungsausschusses und damit Sicherstellung, dass eine Übernahme der Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nicht automatisch erfolgt, sondern erst nach Anhörung beziehungsweise Einbeziehung der relevanten Akteure des Gesundheitswesens auf Landesebene. Die Novelle soll Mitte 2018 in Kraft treten. 26. Auf welcher analytischen Faktengrundlage basiert der neue Landeskrankenhausplan? Die wesentliche Grundlage sind die Daten des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (INEK), die die Krankenhäuser nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) übermitteln. 27. Welches ist der Sach- und Verfahrensstand der Aufstellung? Wie gestaltet sich das weitere Verfahren? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 28. Wann soll der neue Landeskrankenhausplan in Kraft treten? Die Laufzeit des Krankenhausplans 2010 wurde bis zum Ablauf des Jahres 2018 verlängert. Es wird davon ausgegangen, dass der neue Landeskrankenhausplan im Anschluss an das Ende dieser Laufzeit in Kraft tritt. 29. Welchen Planungshorizont soll er erfassen? Der Landeskrankenhausplan gibt die Absichten der Landesregierung zur Krankenhausplanung in einem bestimmten Planungszeitraum wieder. Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und stellt bestimmte Maßnahmen der Krankenhausplanung in Aussicht. Eine Festlegung hinsichtlich des Planungshorizonts wird noch erfolgen. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staataministerin 63