Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. Juni 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3083 zu Drucksache 17/2901 18. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Junge (AfD) – Drucksache 17/2901 – Lagerstätten für Gefahrstoffe der US-Streitkräfte in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2901 – vom 25. April 2017 hat folgenden Wortlaut: In Germersheim wird ein Lager für Gefahrstoffe der US-Streitkräfte nach Aussage der Landesregierung von 70 Tonnen auf 1 900 Tonnen Fassungsvermögen erweitert. Um die Dimension dieser Lagereinrichtung einschätzen zu können, frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Lagerstätten für Gefahrstoffe unterhalten die US-Streitkräfte in Rheinland-Pfalz derzeit (nach Ort mit jeweiligem Fassungsvermögen aufgeschlüsselt)? 2. Welche Gefahrstoffe werden in den Gefahrstofflagern aufbewahrt (jeweils nach Ort mit den jeweils eingelagerten Gefahrstoffen aufgeschlüsselt)? 3. Welche Gefahrstoffe dürften in diesen Gefahrstofflagern aufbewahrt werden (jeweils nach Ort mit den jeweils eingelagerten Gefahrstoffen aufgeschlüsselt)? 4. Welche Pläne zur Erweiterung der Fassungsvermögen sind der Landesregierung bekannt (jeweils nach Ort sowie der jeweiligen Tonnagekapazität vor und nach Erweiterung aufgeschlüsselt)? 5. Welche besonderen Schutzmaßnahmen sieht die Landesregierung zur Sicherung dieser Lager vor dem Hintergrund einer gesteigerten Anschlags- oder Terrorgefahr vor (nach Ort und der jeweiligen Maßnahme aufgeschlüsselt)? 6. Wie lange werden in den Lagern die Gefahrstoffe gelagert und gibt es einen Entsorgungszeitplan für diese Stätten (nach Ort und dem jeweiligem Lagerzeitraum/Entsorgungszeitplan aufgeschlüsselt)? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 18. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Lagerstätte ist ein Begriff aus dem Bergbau und bezeichnet bestimmte Bereiche der Erdkruste, in denen sich natürliche Konzentrationen von festen, flüssigen oder gasförmigen Rohstoffen befinden, deren Abbau infrage kommt. Gemeint sind hier vermutlich Lager für Gefahrstoffe im Sinne von Gebäuden oder Räumen, in denen Gefahrstoffe vorrätig gehalten werden. Gefahrstoffe sind in der Gefahrstoffverordnung definiert und umfassen eine Vielzahl von Stoffen, die dort genannte Eigenschaften wie z. B. entzündlich, giftig, ätzend, gesundheitsschädlich oder umweltgefährlich haben. Darunter fallen auch viele haushaltsübliche Stoffe, ebenso wie Flüssiggas zur Versorgung von Wohnungen. Nach Artikel 2 Abs. 2 der SEVESO-III-Richtlinie, umgesetzt in der 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Störfallverordnung (in § 1 Abs. 3) gelten die dortigen Regelungen für Störfallanlagen nicht für militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager. Daher liegen den für den Vollzug dieser Vorschrift zuständigen Landesbehörden keine Informationen über solche Gefahrstofflager der US-Streitkräfte vor, die die Kriterien der Störfallverordnung erfüllen. Abgesehen davon ist nicht jedes Chemikalienlager automatisch eine Störfallanlage, da es auf die Mengen bzw. die gelagerten Stoffe ankommt. Für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen gilt nach § 1 Abs. 2 der 14. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass bei Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen, dem Bundes - ministerium der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle (Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – BAIUDBw) die behördlichen Überwachungsaufgaben obliegen. Für die Genehmigung nach BImSchG sind die Kreise zuständig, die ihrerseits die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGDen) in Genehmigungsverfahren beteiligen können. Deswegen ist nicht sichergestellt ist, dass die SGDen in jedem Fall Kenntnisse über derartige Lager haben. Im Gefahrstoffrecht besteht keine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Gefahrstofflager. Drucksache 17/3083 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Der Landesregierung liegen keine umfassenden Kenntnisse über die Zahl von Lagern für Gefahrstoffe der US-Streitkräfte vor. Weitere Informationen können möglicherweise dem Bundesverteidigungsministerium oder seinen nachgeordneten Dienststellen vorliegen. Da die Gefahrstofflager meist nicht bekannt sind, liegen auch keine Informationen über die gelagerten Gefahrstoffe vor. Zu Frage 3. Grundsätzlich dürfen in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Gefahrstofflagern die Gefahrstoffe gelagert werden, die im Genehmigungsbescheid genannt sind. Weitere Gefahrstoffe können hinzukommen, soweit der Rahmen der Genehmigung nicht überschritten und keine Änderungsgenehmigung erforderlich wird. Nicht genehmigungspflichtige Gefahrstofflager unterliegen der Gefahrstoffverordnung (siehe Antwort zu Frage 5). Die gelagerten Stoffe müssen der Behörde nicht mitgeteilt werden. Zu Frage 4. In Einzelfällen können Informationen über Verfahren zur Errichtung oder Änderung von Lageranlagen bei den zuständigen Kreisen erfragt werden. Dies ist im Falle der Erweiterung des bestehenden Gefahrstofflagers in Germersheim erfolgt. Ich verweise hierzu auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 17/2668 „Gefahrstoffe in Germersheim“. Zu Frage 5. Nach dem Nato-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut sind ausländische Truppenverbände, die sich mit der Einwilligung der Bundesregierung auf deutschem Boden aufhalten, an deutsches Recht gebunden, d. h. die Truppe und ihr ziviles Gefolge müssen grundsätzlich das deutsche Recht achten. In genehmigungsbedürftigen Lagern, die bestimmte Anforderungen erfüllen, ist eine besondere Sicherung bei der Lagerung vorzusehen , z. B. feste Bauweise, fensterlose Außenwände, vergitterte Fenster oder einbruchhemmende Türen. Weitere Sicherheitsmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen sind ausführlich in der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 509 und 510 beschrieben. Gefahrstoffe, die in Waffen oder Munition verarbeitet sind, unterliegen nicht dem Gefahrstoffrecht, sondern speziellen Vorschriften (Waffenrecht) und können daher hier nicht behandelt werden. Ansonsten bestehen für Gefahrstofflager der US-Streitkräfte nach deutschem Recht keine besonderen Anforderungen, die über die allgemein geltenden Regelungen zur Sicherheit von Gefahrstofflagern hinausgehen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass militärische Anlagen ohnehin stärker gegen unbefugten Zutritt gesichert sind als andere Gefahrstofflager. Zu Frage 6: Die Lagerfrist für Gefahrstoffe richtet sich üblicherweise nach dem vorgesehenen Haltbarkeitsdatum. Im Übrigen gibt es keine gesetzlichen Fristen, die die Lagerzeit beschränken würden. Die Entsorgung von Gefahrstoffen ist im Kreislaufwirtschaftsrecht umfassend geregelt. Ulrike Höfken Staatsministerin