Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. Juni 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3085 zu Drucksache 17/2953 19. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dorothea Schäfer (CDU) – Drucksache 17/2953 – Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2953 – vom 3. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass in den vergangenen Jah ren die Aufgaben ehrenamtlich tätiger Ortsbürgermeisterinnen /Ortsbürgermeister kontinuier lich gestiegen sind, die für die kommunalen Amtsträger mit einem erheblichen Mehr an Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden sind? 2. Welche Maßnahmen hält die Landesregierung für geeignet und umsetzbar, um die Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister dauerhaft zu entlasten? 3. Sieht die Landesregierung im Rahmen der Landesverordnung über die Auf wandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) Handlungsbe darf, um die Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister anzuheben? 4. Teilt die Landesregierung Bedenken, wonach es angesichts des real erkennba ren Mehraufwandes ehrenamtlich tätiger Ortsbürgermeisterinnen /Ortsbürgermeister immer weniger Bereitwillige geben wird, die sich für dieses Ehrenamt zur Verfügung stellen? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Der Landesregierung ist bewusst, dass die ehrenamtlich tätigen Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister ein verantwortungsvolles Amt, mit einem in den letzten Jahren teilweise komplexer gewordenen Aufgabenspektrum im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. In Abhängigkeit von der Größe der jeweiligen Ortsgemeinde kann es dabei zu einer nicht unerheblichen Arbeitsbelastung und Zeitaufwand kommen. Mit Blick auf diese Tatsachen wurde durch Änderung der Gemeindeordnung schon im Jahr 1994 die Möglichkeit erleichtert, den ehrenamtlichen Beigeordneten ohne weiteren Nachweis eines Bedürfnisses die Leitung von Geschäftsbereichen zu übertragen. Seither obliegt es der ausschließlichen Beurteilung der Gemeinde, ob für die Übertragung eines Geschäftsbereichs ein Bedürfnis besteht. Im Weiteren besteht nach der VV Nr. 7.2 und 7.3 zu § 68 Gemeindeordnung (GemO) die Möglichkeit für die Ortsgemeinden, eine Schreibkraft zur Erledigung des Schriftverkehrs des Ortsbürgermeisters oder der Ortsbürgermeisterin als Gemeindeorgan im notwendigen Umfang zu beschäftigen. Bei größeren Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohnern und entsprechendem Aufgaben - umfang der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters kommt auch die Abstellung eines Mitarbeiters der Verbandsgemeindeverwaltung zur Unterstützung der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters gegen Kostenerstattung in Betracht. Die genannten Maßnahmen dienen der Entlastung der Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister von rein administrativen Aufgaben. Zu Frage 3: Die den Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern aufgrund der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) zustehenden pauschalen Aufwandsentschädigungen stellen einen Ersatz für die dem Ehrenamtsinhaber entstandenen Auslagen und sonstigen Aufwendungen dar. Die Höhe der Sätze der Aufwandsentschädigungen wird regelmäßig im Hinblick auf eine Auskömmlichkeit überprüft und bei Bedarf angepasst. Drucksache 17/3085 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Bei den Regelungen zur Aufwandsentschädigung sind insbesondere einschränkende Regelungen des Beamtenrechts zu berücksichtigen , die sicherstellen sollen, dass die den Ehrenbeamten gezahlten Aufwandsentschädigungen nicht das Merkmal einer Besoldung erfüllen. Hier ist auf § 5 Abs.1 Beamtenstatusgesetz hinzuweisen, wonach Ehrenbeamte ihre Aufgaben unentgeltlich wahrnehmen. Unter diesen Gegebenheiten sind die Regelungen der KomAEVO, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) erlassen wurde, zu sehen. Gerade in den letzten Jahren wurden durch die Erhöhung der monatlichen Sätze der Aufwandsentschädigung nach § 12 KomAEVO nicht unerhebliche Verbesserungen erzielt. So wurden sie in den Jahren 2008, 2012 und 2015 um 3,9 Prozent, 3,0 Prozent und 3,3 Prozent angehoben. Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 wurde die Sonderzahlung in die laufenden monatlichen Zahlungen integriert und der Satz wiederum moderat angehoben. Im Ergebnis führt dies dazu, dass nun auch die Sonderzahlung Eingang in die Berechnung eines späteren Ehrensoldes findet. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird die Auskömmlichkeit der Sätze der monatlichen Aufwandsentschädigung voraussichtlich im Jahr 2018 zu prüfen sein. Zu Frage 4: Zu den Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 wurden in 406 Ortsgemeinden keine Wahlvorschläge für die Direktwahl der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters eingereicht. Am 28. Oktober 2014 waren aber nur noch 26 der heute 2 263 rheinlandpfälzischen Ortsgemeinden ohne eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister. Am 23. Juli 2015 waren nur noch sieben Ortsgemeinden ohne eine Ortsbürgermeisterin oder einen Ortsbürgermeister. Zum Stichtag 4. April 2017 hatten lediglich neun Ortsgemeinden keine Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister. Die zunächst nach der Kommunalwahl 2014 hoch erscheinende Zahl von Gemeinden ohne eine Ortsbürgermeisterin oder einen Ortsbürgermeister ist daher unter dem Blickwinkel zu sehen, dass es in vielen Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz üblich ist, eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister erst nach der Kommunalwahl auf der Basis der Zusammensetzung des Rates zu wählen und aus diesem Grund kein Wahlvorschlag für die Direktwahl aufgestellt wird. Die sehr niedrige Zahl nicht besetzter Bürgermeisterstellen zeigt nach Auffassung der Landesregierung, dass auf der örtlichen Ebene bürgerschaftliches Engagement im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung auch in der heutigen Zeit zur Verfügung steht. Roger Lewentz Staatsminister