Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. Juni 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3098 zu Drucksache 17/2912 22. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2912 – Gleichstellung in der Landesverwaltung II Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2912 – vom 27. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut der Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 17/2212 beträgt der Anteil von weiblichen Lehrkräften 89,8 Prozent an Grundschulen . Auch in den Schularten Realschule plus, Gymnasium und Förderschule ist der Frauenanteil an Lehrkräften erheblich höher als der Männeranteil. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele männliche Bewerber befinden sich auf der Planstellenbewerberdatenbank bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (bitte aufgegliedert nach den Schularten Grundschule, Realschule plus, Gymnasium und Förderschule)? 2. Welche konkreten Maßnahmen, außer im Faltblatt mit dem Titel „Lehrerin oder Lehrer werden“, darum zu werben, dass insbesondere für das Lehramt an Grundschulen gerne mehr Männer gewonnen würden, ergreift die Landesregierung, um den Anteil von Männern im Lehrerberuf zu erhöhen (bitte ebenfalls aufgegliedert nach den Schularten)? 3. Werden bei Stellenausschreibungen im Lehrerbereich bei den Schularten Grundschule, Realschule plus, Gymnasium und Förderschule der Zusatz „bei entsprechender Eignung werden Männer bevorzugt berücksichtigt“ mit aufgenommen? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie steht die Landesregierung zu der Anregung, männlichen Bewerbern um eine Lehrerstelle in den Schularten Grundschule, Realschule plus, Gymnasium und Förderschule einen Bonus einzuräumen, damit die Auswahlnote bei der Einstellung sich verbessert , um damit einer Unterrepräsentation von Männern entgegenzuwirken? 5. Um welche sehr engen konkreten Voraussetzungen handelt es sich, damit § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 bis 4, § 9 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) mit dem Artikel 3 Abs. 2 GG und mit dem Artikel 17 Abs. 3 Verfassung für Rheinland-Pfalz eine Ungleichbehandlungen verfassungsrechtlich rechtfertigen? 6. Wie steht die Landesregierung zu der Anregung, dass die Formulierung „in denen Frauen unterrepräsentiert sind“ im Landesgleichstellungsgesetz durch die Formulierung „in denen ein Geschlecht unterrepräsentiert ist“ geändert wird? 7. Warum können nicht Männer zum Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz bestellt werden? Ist eine Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes geplant? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 19. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In der Planstellenbewerberdatenbank bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sind zum Stichtag 3. Mai 2017 97 männliche Bewerber für Planstellen an Grundschulen, 228 männliche Bewerber für Planstellen an Realschulen plus, 639 männliche Bewerber für Planstellen an Gymnasien und elf männliche Bewerber für Planstellen an Förderschulen registriert. Zu Frage 2: Die Landesregierung wirbt in dem Faltblatt „Lehrerin oder Lehrer werden“ ausdrücklich für mehr Männer für das Lehramt an Grundschulen und Förderschulen. Darüber hinaus wird in geeigneten Veranstaltungen anderer Institutionen, wie beispielsweise den Studieninformationstagen der Universitäten oder in Beratungsgesprächen beim Zentrum für Lehrerbildung, darauf hingewiesen, dass in den Studiengängen, in denen männliche bzw. weibliche Studierende unterrepräsentiert sind, gerne mehr Studierende des unterrepräsentierten Geschlechts gewonnen würden. Drucksache 17/3098 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 3 und 4: Einstellungen in den rheinland-pfälzischen Schuldienst erfolgen nach dem Leistungsgrundsatz des Artikels 33 Grundgesetz, d. h. ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Basis der sogenannten Auswahlnote. Bei geringen Notendifferenzen oder bei Notengleichheit erfolgt ein Auswahlgespräch. Ein männlicher Bewerber kommt dann zum Zuge, wenn er sich bei diesem Auswahlgespräch als der am besten geeignete Bewerber herausstellt. Für die Bevorzugung eines männlichen Bewerbers bei gleicher Eignung gibt es keine entsprechende Rechtsgrundlage. Die Gewährung eines Bonus scheidet aufgrund des verfassungsrechtlich vorgegebenen Leistungsgrundsatzes ebenfalls aus. Zu Frage 5: Die in Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) enthaltene Pflicht des Staates zur Förderung der Gleichstellung ist die Grundlage von Regelungen wie in §§ 7 Abs. 4; 8 Abs. 3 bis 4; 9 Landesgleichstellungsgesetz (LGG), die darauf abzielen, einen höheren Frauenanteil bei beruflichen Tätigkeiten zu fördern. Artikel 3 Abs. 2 GG enthält ein Gleichberechtigungsgebot. Der Staat ist verpflichtet, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern, insbesondere auf den Abbau von bestehenden Nachteilen zulasten der Frauen hinzuwirken. Ziel ist es, Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern und einen Abbau gesellschaftlicher Benachteiligungen zu erreichen. Eine Ungleichbehandlung kann zulässig sein, wenn zur Durchführung des Gleichheitsgebotes Nachteile, die typischerweise Frauen betreffen, durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden. Zu Frage 6: Die Landesregierung hat sich im Hinblick auf die strukturelle Benachteiligung von Frauen bewusst für die bestehenden Formulierungen in den §§ 7 Abs.4; 8 Abs. 3 bis 4; 9 LGG entschieden. Zu Frage 7: Nach § 18 Abs. 2 LGG können grundsätzlich nur Frauen zu Gleichstellungsbeauftragten bestellt werden. Wie bereits unter Frage 5 ausgeführt, ist der Staat verpflichtet, auf den Abbau von bestehenden Nachteilen zulasten der Frauen hinzuwirken. Nach der umfassenden Neufassung des LGG im Jahre 2015 ist vonseiten der Landesregierung keine Initiative zur Änderung des LGG geplant. Anne Spiegel Staatsministerin