Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3102 zu Drucksache 17/2999 23. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Louis Schmidt (AfD) – Drucksache 17/2999 – Wahlrecht für Auslandsdeutsche bei der Bundestagswahl 2017 Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2999 – vom 9. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Das Bundesinnenministerium hat den Bundesländern die Anwendungshinweise zum Auslandswahlrecht für die Bundestagswahl 2017 mitgeteilt, damit den Gemeinden vor Ort eine geeignete Hilfestellung bei der Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung ins Wählerverzeichnis von im Ausland lebenden Deutschen an die Hand gegeben wird. 2013 hatte es bei der Bundestagswahl in zahlreichen Gemeinden eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Fälle gegeben – und zwar im Zusammenhang mit Wahlscheinanträgen aus Polen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Anstrengungen wurden unternommen, damit sich die Unstimmigkeiten von 2013 nun bei der Bundestagswahl 2017 nicht wiederholen? 2. Ist sichergestellt, dass in Rheinland-Pfalz die Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung ins Wählerverzeichnis von im Ausland lebenden Deutschen in den Gemeinden einheitlich gehandhabt wird? Falls ja: Durch welche Maßnahmen? 3. Gibt es Vorbereitungen und Einweisungen auf die zu erwartende hohe Beteiligung in der polnischen Partnerregion Oppeln in Oberschlesien? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) können unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an in Deutschland abgehaltenen Wahlen zum Deutschen Bundestag teilnehmen. Die Einzelheiten sind im Bundeswahlgesetz (BWG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) geregelt. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiter in Deutschland gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Letztere müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017 muss dieser bis spätestens am 3. September 2017 bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Wahlberechtigung dieser Personengruppe ist in § 12 Abs. 2 BWG geregelt. Danach sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung diejenigen Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wahlberechtigt, sofern sie – nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder – aus anderen Gründen persönlich oder unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Dies vorausgesetzt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, dass es in Rheinland-Pfalz bei der Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 im Hinblick auf die Behandlung von Anträgen von im Ausland lebenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eine unterschiedliche Verwaltungspraxis gegeben hat. Auch im Rahmen der Wahlanfechtungen sind keine Fälle an die Landeswahlleitung herangetragen worden. Drucksache 17/3102 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Das Bundesministerium des Innern (BMI) hatte vielmehr im Juli 2013 vor der Wahl zum Deutschen Bundestag Anwendungshinweise zu 12 Abs. 2 Nr. 2 BWG veröffentlicht. Durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I. S. 962) war die Regelung zur Wahlberechtigung von im Ausland lebenden Deutschen geändert worden. Der Bundesgesetzgeber hatte mit der Gesetzesänderung dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2012 – 2 BvC 1/11 – Rechnung getragen. Zielsetzung der geltenden Regelung ist es, gegenläufige verfassungsrechtliche Belange zum Ausgleich zu bringen. Unter den heutigen Bedingungen weltweiter Mobilität der Bürgerinnen und Bürger können einerseits auch bei langjährig im Ausland wohnhaften Deutschen noch Bindungen an Deutschland gegeben sein, die die deutsche Demokratie zu ihrer Sache machen und deren Wahlteilnahme demokratisch rechtfertigen können. Anderseits ist aber zu verhindern, dass das Wahlrecht sich über die durch Abstammung vermittelte Staatsangehörigkeit auf Personen vererbt, bei denen die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr ein Akt demokratischer Selbstbestimmung, sondern nur noch ein Akt demokratisch nicht gerechtfertigter Mitbestimmung über andere wäre (vgl. Beschluss des BVerfG vom 4. Juli 2012 – 2 BvC 1/11 – Rdnr. 64). Die Anwendungshinweise des BMI zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 BWG wurden vom Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz mit E-Mail vom 31. Juli 2013 an die Gemeindeverwaltungen mit der Bitte um Kenntnisnahme versandt. Darüber hinaus können sie auf der Internetseite des Bundeswahlleiters (www.bundes wahlleiter.de) über einen Link abgerufen werden. Zu beachten ist ferner, dass die im Ausland lebenden Wahlberechtigten an der Wahl zum Deutschen Bundestag in aller Regel per Briefwahl teilnehmen. Durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 585) ist in § 16 Abs. 1 Satz 1 BWO der Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen vom 35. Tag auf den 42. Tag vor der Wahl vorverlegt worden. Durch diese Änderung steht künftig mehr Zeit für die Herstellung und Versendung der Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten zur Verfügung. Dies kommt insbesondere auch den Wahlberechtigten im Ausland zugute. Zu Frage 2: Die Antragstellung auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von im Ausland lebenden Deutschen wird durch verschiedene Maßnahmen unterstützt. So können die Antragsformulare für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis vor einer Wahl auf der Internetseite des Bundeswahlleiters heruntergeladen werden. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter oder allen Kreiswahlleitern in Deutschland bezogen werden (§ 18 Abs. 5 Satz 2 BWO). Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären (§ 18 Abs. 5 Satz 3 BWO). Darüber hinaus informieren die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland über das Wahlrecht von im Ausland lebenden Deutschen (vgl. § 20 Abs. 2 BWO). Zudem stehen auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters (www.bundes - wahlleiter.de) und des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) nähere Informationen hierzu zur Verfügung. Zu Frage 3: Nein. Über die allgemeinen Maßnahmen zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017 hinaus werden keine spezifischen Vorbereitungen oder Einweisungen im Hinblick auf eine bestimmte Personengruppe vorgenommen. Roger Lewentz Staatsminister