Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3139 zu Drucksache 17/2963 26. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2963 – Graffiti-Anzeigen in Koblenz und Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2963 – vom 3. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: In Rheinland-Pfalz sind im vergangenen Jahr mehr als 4 800 Graffitis beanzeigt worden. Die Hälfte aller Anzeigen wegen Sachbeschädigung kamen dabei aus Koblenz (2016 rund 2 400 Strafanzeigen wegen Graffitis). Grund dafür ist, dass seit Ende 2000 ein Mitarbeiter der Koblen zer Verwaltung alle bemalten Flächen im Stadtbereich mit einer Kamera festhält und Strafan zeige stellt. Trotz des hohen Aufwandes wurde in Koblenz aber nur in knapp 7 Prozent aller Graffiti-Fälle ein Tatverdächtiger ermittelt. In Mainz oder in der Westpfalz lag die Aufklärungs quote deutlich höher. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Einstellung eines ehrenamtlichen Graffitikoordinators am Beispiel der Stadt Koblenz im Hinblick auf die polizeiliche Aufklärungsquote? 2. Welche Kommunen verfügen nach Kenntnis der Landesregierung neben der Stadt Koblenz auch über einen ehrenamtlichen Graffitikoordinator? 3. Wird die Landesregierung mit den rheinland-pfälzischen Kommunen in Kontakt treten mit der Anregung, auch einen ehrenamtlichen Graffitikoordinator einzustellen? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie hoch ist die Aufklärungsquote von Graffitistraftaten in den Städten Mainz, Kai serslautern und Trier? 5. Wie erklärt sich die Landesregierung die niedrige Aufklärungsquote von knapp 7 Prozent bei Graffitistraftaten in Koblenz? 6. Ist die Anordnung des Ministeriums der Justiz noch in Kraft, nach der eine Belohnung in Höhe von 1 000 Euro an Privatpersonen gezahlt wird, wenn deren Hinweise zur Aufklä rung von Graffitistraftaten führen? Wenn nein, warum nicht? 7. Wird das Land Rheinland-Pfalz mit der DB Station & Service AG in Kontakt treten, mit dem Ziel, dass auch ein Projekt ins Leben gerufen wird, welches Schmierereien an Bahnhöfen und Zügen in Rheinland-Pfalz verbannen soll? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Rahmen des Koblenzer Projektes „Saubere – sichere Stadt“ trägt grundsätzlich der Kommunale Servicebetrieb dafür Sorge, Graffitis zügig zu entfernen. Dort ist ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter tätig, der Informationen zu Graffitis entgegennimmt, eigen - ständig Graffitifeststellungen dokumentiert, eine Anzeige bei der Polizei erstattet und die Graffitibeseitigung initiiert (sog. „Graffiti- Koordinator“). Die Arbeit des Graffitikoordinators führte unter anderem zu einem erhöhten Anzeigenaufkommen und damit auch zu einem Anstieg der Fallzahlen. Da sich aus den Strafanzeigen regelmäßig keine Täterhinweise ergaben, ging mit der Tätigkeit des Graffiti- Koordinators eine Reduzierung der Aufklärungsquote einher. In der Gesamtbetrachtung beurteilt die Landesregierung den Einsatz des Graffiti-Koordinators positiv, da der Graffiti-Koordinator auch für eine zügige Entfernung der Graffitis sorgt und damit zu einer Verbesserung des Erscheinungsbildes der Stadt beiträgt. Zu Frage 2: Nach Abstimmungen in ihrem Kriminalpräventiven Rat hat auch die Stadt Kaiserslautern ihre kommunalen Bediensteten des Vollzugs - dienstes zu Beginn des Jahres 2017 angewiesen, festgestellte Graffitis fotografisch zu dokumentieren und an die Polizei zu melden. Erkenntnisse zu weiteren aktiven oder geplanten Graffiti-Koordinatoren liegen nicht vor. Drucksache 17/3139 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Der Landesregierung ist derzeit kein verstärktes Graffitiaufkommen auf kommunaler Ebene bekannt, das den Einsatz weiterer Graffiti -Koordinatoren erforderlich machen würde. Insofern plant die Landesregierung gegenwärtig nicht, mit den Kommunen in Kontakt zu treten, um die Einstellung ehrenamtlicher Graffiti-Koordinatoren anzuregen. Zu Frage 4: Die Aufklärungsquote von Graffitistraftaten lag im Jahr 2016 in der Stadt Mainz bei 10,0 Prozent, in der Stadt Trier bei 5,7 Prozent und in der Stadt Kaiserslautern bei 34,9 Prozent. Die vergleichsweise hohe Aufklärungsquote der Stadt Kaiserslautern resultiert aus der Festnahme eines Tatverdächtigen auf frischer Tat, dem im Nachgang eine größere Straftatenserie zugeordnet werden konnte. Zu Frage 5: Im Fall von Graffitistraftaten sind Täter und Opfer in der Regel nicht durch eine Vorbeziehung miteinander verbunden und treten während der Tatausführung nicht in Interaktion. Vor diesem Hintergrund können opferseitige Täterhinweise regelmäßig nicht erlangt werden. Außerdem begehen Täter Graffitistraftaten in der Regel zur Nachtzeit bzw. nicht in Anwesenheit von Unbeteiligten . Daraus folgt ein geringes Entdeckungsrisiko. Ein gerichtsverwertbarer Tatnachweis kann in der Regel nur geführt werden, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen wird, beim Täter Tatmittel gefunden werden, die ihm anhand von kriminaltechnischen Untersuchungen zweifelsfrei zugeordnet werden können, oder der Täter ein Geständnis ablegt. Zu Frage 6: Von einer weiteren Verlängerung der mit Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 18. Januar 2000 veranlassten Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen an der Aufklärung von Straftaten – Sachbeschädigungen durch Graffiti – sah das Ministerium der Justiz entsprechend des Votums der Lenkungsgruppe „Justizstrukturreform“ mit Wirkung zum 1. Februar 2013 ab. Maßgeblich hierfür war die geringe Zahl der Fälle, in denen eine Belohnung zur Auszahlung kam und die noch geringere Fallzahl, in denen die Auslobung tatsächlich ursächlich für den Aufklärungsbeitrag des Begünstigten war. Ganz überwiegend erfuhren die Zeugen erst von der Auslobung, nachdem sie bereits ihre zur Tataufklärung beitragenden Angaben gemacht hatten. Unbeschadet der Nichtverlängerung dieser speziellen Auslobungsregelung verbleibt nach den allgemeinen Bestimmungen über die Aussetzung von Belohnungen (Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. Juni 2013 (4700-4-3; JBl. 2013, 66) die Möglichkeit, im konkreten Einzelfall (z. B. aufgrund eines besonders hohen Schadens) – wie in anderen Fällen vergleichbarer Eigentumskriminalität – für Aufklärungshinweise eine Belohnung auszusetzen. Zu Frage 7: Gemäß § 3 des Gesetzes über die Bundespolizei ist es Aufgabe der Bundespolizei, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen. Demnach obliegt die Zuständigkeit für eine Kontaktaufnahme mit der DB Station & Service AG und der Deutschen Bahn AG zur Durchführung von diesbezüglichen Projekten der Bundespolizei. Roger Lewentz Staatsminister