Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3143 zu Drucksache 17/2946 26. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Louis Schmidt (AfD) – Drucksache 17/2946 – Denkmalschutz und Solaranlagen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2946 – vom 2. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude in Rheinland-Pfalz am Gebäudebestand insgesamt (auch die absoluten Zahlen angeben)? 2. Wie viele unter Denkmalschutz stehende Gebäude in Rheinland-Pfalz sind mit Solaranlagen ausgestattet (absolute Zahlen angeben)? 3. Wie hoch ist deren prozentualer Anteil an der kompletten Energiegewinnung in Rheinland-Pfalz (auch die absoluten Zahlen angeben)? 4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz heißt es, die Genehmigung (für eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes) wird nur erteilt, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Welche Kriterien müssen konkret erfüllt sein, damit Solaranlagen nicht genehmigt werden? Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 26. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Statistischen Bericht des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz zum Bestand an Wohngebäuden und Wohnungen wird die Anzahl der Wohngebäude, nicht aber die Anzahl der Nichtwohngebäude erfasst. Eine Statistik über den Gesamtgebäudebestand in Rheinland-Pfalz liegt somit nicht vor. Am 31. Dezember 2015 lag der Bestand an Wohngebäuden in Rheinland-Pfalz bei 1 168 965. In der Denkmalliste Rheinland-Pfalz sind 32 213 Einzeldenkmäler und 1 737 Denkmalzonen erfasst. Somit kann aufgrund der vorliegenden Zahlen davon ausgegangen werden, dass der Anteil der Kulturdenkmäler am Gesamtgebäudebestand zwischen 2 und 3 von Hundert liegt. Zu den Fragen 2 und 3: Zur Anzahl der Solaranlagen oder zum Anteil der Solarenergie an der Energiegewinnung auf denkmalgeschützten Gebäuden in Rheinland-Pfalz liegen der Landesregierung keine Zahlen oder statistischen Erhebungen vor. Insgesamt wurden 2015 in Rheinland- Pfalz 1 760 Millionen kWh aus Fotovoltaik erzeugt, dies entspricht einem Anteil von 8,9 Prozent an der Bruttostromerzeugung (19 687 Millionen kWh). Zu Frage 4: Allgemeingültige Kriterien anhand derer die Genehmigungsfähigkeit von Solar- oder Photovoltaikanlagen an, auf oder in der Umgebung von Denkmälern entschieden werden kann, können nicht abstrakt definiert werden. Die derzeit auf dem Markt befindlichen Solar- und Photovoltaikanlagen stellen in der Regel u. a. wegen der Größe und optischen Gestaltung der seriell hergestellten Module grundsätzlich eine Störung des historischen und denkmalrelevanten Erscheinungsbildes eines Denkmals dar. Die Auswirkungen sind aber einerseits bezüglich ihrer optischen Störwirkung unterschiedlich beeinträchtigend, andererseits aber auch nach Gattung des Denkmals und dem Denkmalwert differenziert zu gewichten. Der Grad der Beeinträchtigung kann deshalb nur im jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft werden. Im Genehmigungsverfahren nach § 13 a Denkmalschutzgesetz erfolgt eine Abwägung zwischen den Belangen des Eigentümers und den Belangen der Denkmalpflege durch die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde. In der Regel kann eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder nur unerhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Drucksache 17/3143 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Für eine solche denkmalfachliche Bewertung sind die Gründe der Unterschutzstellung heranzuziehen. Bei Bauwerken von herausgehobener städtebaulicher oder landschaftsprägender Bedeutung ist im Regelfall von vorrangigen Belangen des Denkmalschutzes auszugehen, die zur Versagung einer Genehmigung führen werden. Im Übrigen sind wichtige Kriterien im Entscheidungsprozess grundsätzlich die Abmessung, Anordnung, Farbigkeit und der Standort der geplanten Anlage. So kann im Einzelfall z. B. die Nichteinsehbarkeit der Anlagen aus dem öffentlichen Raum die Genehmigungsfähigkeit erleichtern, soweit im Übrigen Eingriffe in die Denkmalsubstanz unterbleiben. Prof. Dr. Konrad Wolf Staatsminister