Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Juni 2017 . LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3151 zu Drucksache 17/2968 26. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Adolf Kessel und Anke Beilstein (CDU) – Drucksache 17/2968 – Forderung des Sachverständigenrates für Migration und Integration zur Ein führung der Wohnsitzauflage Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2968 – vom 4. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Am 25. April 2017 veröffentlichte der Sachverständigenrat für Migration und Integration das Jahresgutachten für 2017. Darin wird die Einführung der Wohnsitzpflicht empfohlen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Wohnsitzverlagerung von an erkannten Asylsuchenden in Rheinland- Pfalz? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Argumentation des Sachverständigenrates zur Einführung der Wohnsitzauflage? 3. Unter welchen Umständen ist die Landesregierung bereit, die Wohnsitzauflage in Rhein land-Pfalz einzuführen? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 26. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In Rheinland-Pfalz gilt die bundesweite Wohnsitzauflage uneingeschränkt. Nach Kenntnis der Landesregierung erfolgen keine relevanten Wohnsitzverlagerungen des in § 12 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) genannten Personenkreises. Zu Frage 2: Die Beurteilung der Einschätzung des Sachverständigenrates deutscher Stiftungen für Integration und Migration, wonach eine Wohnsitzauflage ein geeignetes Steuerungsinstrument zur Förderung der Integration sein könne, hängt davon ab, ob ein sachliches Bedürfnis besteht. Die Ausgangssituation in den Ländern stellt sich jedoch höchst unterschiedlich dar. Über die allgemeine Regelung des § 12 a Abs. 1 AufenthG hinaus, haben lediglich fünf Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Wohnsitzauflagen innerhalb des Gebietes der Landesgrenzen zu verhängen. Es handelt sich dabei um Bundesländer mit vorwiegend staatlicher Unterbringung, einer fehlenden Primärverteilung, besonderen Problemen bei der Wohnraumversorgung oder bestehenden sozialen Brennpunkten, somit um Sachlagen, die in Rheinland -Pfalz in dieser Weise nicht bestehen. Zu Frage 3: Die Einführung einer Wohnsitzauflage kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn dafür ein sachliches Bedürfnis besteht, die Wirksamkeit nachgewiesen werden kann und unter Abwägung aller Gesichtspunkte dadurch weder ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen erfolgt noch eine unverhältnismäßige Bürokratie aufgebaut wird. Anne Spiegel Staatsministerin