Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. Juli 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3159 zu Drucksache 17/2991 29. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Schneider (CDU) – Drucksache 17/2991 – Beprobung bei dem Rassengeflügelzuchtverein Wörth Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2991 – vom 5. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: In der Vereinsanlage des Geflügelzuchtvereins Wörth wurden Anfang des Jahres niedrigpathogene Aviäre Influenza festgestellt. Um den Verlauf der Vogelgrippe zu überwachen, werden gemäß den Vorgaben alle drei Wochen Proben entnommen. Bisher hat das Landesuntersuchungsamt pro Probengang zwischen 130 bis 150 Proben angeordnet. Bei der letzten Beprobung wurde kein Tier positiv beprobt. Ich frage die Landesregierung: 1. Was sind die Gründe für die hohe Anzahl an Proben? 2. Wie viele Beprobungen sollen noch angefordert werden, wenn es weiterhin keine positiven Proben gibt? 3. Handelt es sich bei den Proben um amtlich angeordnete Abklärungsuntersuchungen? 4. Wenn ja, warum werden die Untersuchungskosten nicht vom Land übernommen? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 26. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Das geltende Recht gibt im Vogelgrippe-Fall Wörth vor, dass Sperrmaßnahmen erst nach zwei durchweg negativen Bestandsuntersuchungen im Abstand von mindestens 21 Tagen aufgehoben werden können. Im Rassegeflügelzuchtverein in Wörth waren bis April noch keine zwei aufeinanderfolgenden Proben negativ verlaufen. Bei der zuletzt durchgeführten Untersuchung des Bestands am 16. Mai 2017 waren erfreulicherweise alle Proben negativ. Nach erfolgter Reinigung und Desinfektion ist geplant, die Sperrmaßnahmen Ende Mai aufzuheben. Eine ausreichende Probenzahl ist wichtig, um nachweisen zu können, dass keine infizierten Tiere mehr vorhanden sind. Nach der nationalen Geflügelpest-Verordnung sowie der Geflügelpestrichtlinie müssen alle einzelnen Stallabteile eines Betriebes jeweils mit bis zu 60 Proben überprüft werden. Im vorliegenden Fall werden die Vögel in 14 abgetrennten Stallungen gehalten, die ausnahmslos nach den vorgegebenen Kriterien beprobt werden müssen. Das Landesuntersuchungsamt hat die erforderliche Probenzahl unter Berücksichtigung der Besatzdichte, der Vogelarten und der bisherigen Befunde auf einen noch vertretbaren Umfang reduziert – damit wurde bereits eine Ausnahme gewährt. Eine noch geringere Probenanzahl ist gesetzlich nicht zulässig und keine ausreichende Schutzmaßnahme. Zu den Fragen 3 und 4: Bei den Aufhebungsuntersuchungen handelt es sich um Untersuchungen im Rahmen der Ausnahmegenehmigung von der Tötungsanordnung . Die Ausnahmegenehmigung erging im Interesse und auf Wunsch der Tierhalter, sodass diese auch die Kosten für die im Falle solcher Ausnahmegenehmigungen vorgeschriebenen Untersuchungen zu tragen haben. Ulrike Höfken Staatsministerin