Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/316 zu Drucksache 17/87 01. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Hartenfels (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Drucksache 17/87 – Gülleausfluss in Krottelbach Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/87 – vom 9. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Am Montag, den 9. Mai 2016, sind aus einem leckgeschlagenen Behälter in Krottelbach (Landkreis Kusel) ca. 40 m3 Gülle in den Ohmbach geflossen und haben dort für ein Fischsterben gesorgt. Die Untere Wasserbehörde in Kusel, das Ordnungsamt und die VG-Werke in Schönenberg-Kübelberg sowie die SGD Süd wurden eingeschaltet. Das Güllebassin ist mittlerweile abgedichtet. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie ist es zu dieser Leckage an dem Güllebehälter gekommen? 2. Wie schnell konnte Abhilfe geschaffen werden und wie hoch ist der aufgetretene Schaden? 3. Welche Vorgaben zum Schutz von Umwelt und Natur müssen für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlagen) normalerweise eingehalten werden? 4. Wer überwacht die Schutzstandards von JGS-Anlagen in welchen Zeiträumen? 5. Welche Konsequenzen können aus dem konkreten Fall für vergleichbare JGS-Anlagen im Landkreis Kusel gezogen werden? 6. Sieht die Landesregierung darüber hinaus Handlungsbedarf bei der Überwachung und Sicherung von JGS-Anlagen in Rheinland -Pfalz? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 28. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Auf einem landwirtschaftlichen Hof mit Rinderhaltung ist ein Güllebehälter aus Holz leckgeschlagen. Die Gülle ist durch eine undichte Stelle zwischen Bodenplatte und Behälterboden ausgetreten. Zu Frage 2: Zum Zeitpunkt der Feststellung des Schadens waren die flüssigen Bestandteile der Gülle aus dem Behälter bereits vollständig ausgelaufen . Der Behälter mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 150 m³ war etwa zur Hälfte gefüllt. Es sind vermutlich 60 m³ Gülle ausgelaufen und in den Rödelsbach gelangt. Die vollständige Entleerung des Behälters erfolgte noch am selben Tag der Schadensfeststellung. Säuberungsarbeiten zur Entfernung der Restbelastungen auf dem Schotterboden sowie der Verunreinigungen im Bereich der Hofeinlaufschächte wurden unverzüglich durchgeführt. Dabei wurden die verdichtete Schotterfläche im Hofbereich, die Einlaufschächte sowie das im Ort verlaufenden Bachbett des Rödelsbach von den Restbelastungen freigespült. Das belastete Spülwasser wurde aufgefangen und auf die Felder verbracht. Über den Rödelsbach und den Kettelbach gelangte das verschmutze Wasser in den Ohmbach. Dort löste es ein Fischsterben aus. Nach Schätzungen der Gemeindearbeiter wurden ca. 100 kg Fischkadaver entlang des Gewässers aufgesammelt. Im 10 km unterhalb gelegenen Ohmbachstausee blieb durch die Sofortmaßnahmen der Feuerwehr und der zuständigen Behörden sowie bedingt durch die kühl-feuchte Witterung der Folgetage ein Fischsterben aus. Zu Frage 3: Gemäß § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes müssen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen den bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreichen. Die rheinland-pfälzische Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften , Festmist und Silagen (JGSF-Verordnung) enthält spezialgesetzliche Anforderungen an JGSF-Anlagen. So dürfen nur Anlagen betrieben werden, die gegenüber mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sind. Drucksache 17/316 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Der Betreiber hat die Dichtheit und den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlagen in eigener Verantwortung selbst zu überwachen (§ 7 JGSF). Er muss eine Anlage außer Betrieb nehmen, wenn Anzeichen für Undichtigkeiten zu erkennen sind und hat unverzüglich die untere Wasserbehörde zu unterrichten. Es gibt keine zeitlichen Vorgaben für die Zeitintervalle, innerhalb derer Anlagen aus Holz zu überwachen sind. Zu Frage 5: Die Kreisverwaltung Kusel nimmt den Gülleunfall in Krottelbach zum Anlass, JGSF-Anlagen in Schutzgebieten im Sinne des § 6 der JGSF-Verordnung zu überprüfen. Konkret beabsichtigt sie insbesondere die Überprüfung von JGSF-Anlagen im Wasserschutzgebiet Ohmbachtal bei Schönenberg-Kübelberg. Mit der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde, der SGD Süd in Kaiserslautern, werden sie das weitere Vorgehen abstimmen. Zu Frage 6: Rheinland-Pfalz hat am 18. März 2016 gemeinsam mit Bayern einen Entwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) dem Bundesrat vorgelegt. Der Entwurf der AwSV enthält ein Verbot für die Errichtung von Behältern aus Holz für Jauche, Gülle, Silage und Silagesickersäfte (JGS). Auch die Technischen Regeln „wassergefährdende Stoffe“ (TRwS) werden in der AwSV verbindlich als anerkannte Regeln der Technik genannt. Für die Errichtung und den Betrieb von JGS-Anlagen wurde eine TRwS, derzeit noch als Entwurf, entwickelt. Darin wird für kritische Stellen an Anlagen, wie den Anschluss der Bodenplatte zur aufgehenden Wand, eine wöchentliche Überwachung vorgegeben. Eine Anzeigepflicht für alle JGS-Anlagen besteht nach dem Landeswassergesetz. Mit der Einführung der Prüfpflicht vor Inbetriebnahme für große JGS-Anlagen werden diese Anlagen ab dem Jahr 2017 gemäß dem Umweltstatistikgesetz durch das statistische Bundesamt erfasst. Zusätzlich ist und bleibt die Erfassung der Daten zu diesen Anlagen durch die unteren Wasserbehörden erforderlich. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär