Drucksache 17/3166 zu Drucksache 17/2989 29. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Frisch (AfD) – Drucksache 17/2989 – Bezüge von politischen Beamten und Wahlbeamten Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2989 – vom 3. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Mai 2016 wurde die Präsidentin der ADD Trier in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Am 12. Dezember 2016 wurde ebenfalls ein Dezernent in Trier vor Ablauf seiner Amtszeit vom Stadtrat abgewählt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Bezüge bzw. Versorgungsansprüche stehen einem abgewählten Wahlbeamten nach seiner Abwahl entsprechend Landesbeamtenversorgungsgesetz zu? 2. Welche Bezüge bzw. Versorgungsansprüche stehen einem politischen Beamten nach einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, werden für den Monat, in dem die Mitteilung über die Abwahl erfolgt oder in dem der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit liegt, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weitergezahlt, die am Tag vor der Abwahl zustanden. Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen . Aufwandsentschädigungen werden nur bis zur Abwahl gezahlt (§ 4 Abs. 6 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG –). In der Folgezeit erhält eine abgewählte Wahlbeamtin oder ein abgewählter Wahlbeamter auf Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe , in der sich die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor ihrer oder seiner Abwahl befunden hat, beträgt (§ 83 Abs. 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG –). Im Weiteren wird einer in den Ruhestand getretenen abgewählten Wahlbeamtin oder einem in den Ruhestand getretenen abgewählten Wahlbeamten Versorgung nach den für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Regelungen des § 83 LBeamtVG gewährt, sodass zur Ermittlung des Ruhegehalts ein auf der Grundlage der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Zeiten ermittelter Ruhegehaltssatz (mindestens 35 v. H., höchstens 71,75 v. H.) auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet wird. Zu Frage 2: Im Fall einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand werden für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhe - stand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weitergezahlt, die am Tag vor der Versetzung zustanden, wobei Änderungen beim Familienzuschlag zu berücksichtigen sind. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt (§ 4 Abs. 5 LBesG). Nach Ablauf dieser Zeit entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt. Das Ruhegehalt beträgt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Danach, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder der in den Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3166 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Regelaltersgrenze erreicht, erhält sie oder er das Normalruhegehalt, das zugestanden hätte, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in den dauernden Ruhestand versetzt worden wäre (§ 24 Abs. 5 LBeamtVG; § 37 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes). Hierzu wird der erdiente Ruhegehaltssatz auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet, wobei der Ruhegehaltssatz mindestens 35 v. H. (amtsabhängiger Mindestruhegehaltssatz) beträgt und auf 71,75 v. H. (Höchstruhegehaltssatz) begrenzt ist. Doris Ahnen Staatsministerin