Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 13. Juni 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3192 zu Drucksache 17/2998 31. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julia Klöckner (CDU) – Drucksache 17/2998 – Landesstraße 376, Ortsdurchfahrt Raumbach Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2998 – vom 9. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Landesstraße 376 führt durch die Gemeinde Raumbach. Die Straße ist dort an einigen Stellen nur 3,40 m breit, sodass Fahrzeuge im Begegnungsverkehr mit Lastwagen häufig auf den Gehweg ausweichen müs sen. Nun soll im Ort auf 25 Metern Länge eine Aufweitung der Fahrbahn erfolgen, um an dieser Stelle Lkw-Begegnungsverkehr zu ermöglich, die Kosten hierfür belaufen sich vorsichtig geschätzt auf 125 000 Euro. Diese Maßnahme wird die Ortsdurchfahrt für den Schwerlastverkehr aller Voraussicht nach noch attraktiver machen und zu einem erhöhten diesbezüglichen Verkehrsaufkommen führen. Vor und nach dem aufgewei teten Teilstück der Landesstraße bleibt das oben geschilderte Problem bei der Ortsdurchfahrt allerdings weiterhin bestehen. In den Gehwegen in Raumbach sind zudem Versorgungsleitungen verlegt, die bei Be fahren von Lkw durch das sogenannte „Rutting“ – ein Nachschwingen unter Last, das sich wellenförmig ausbreitet – Schaden nehmen können. Hierzu frage ich die Landesregierung: 1. Ist die L 376 nach Auffassung der Landesregierung überhaupt für den Schwerlastverkehr geeignet, und wenn ja, in welchem Maß? 2. Hat die Landesregierung Kenntnisse darüber, inwieweit die L 376 vom Schwerlastverkehr genutzt wird, um die Lkw-Maut zu umgehen? 3. Welche verkehrsleitenden Maßnahmen ergreift die Landesregierung in der Region, um den Schwer lastverkehr (ausgenommen lokaler Quell- und Zielverkehr) auf Landesstraßen einzuschränken bzw. zu verhindern, und ihn stattdessen über die Bundesstraßen auf die Autobahn zu führen und hält die Landesregierung die momentan bestehende diesbezügliche Beschilderung für ausreichend und zweckdienlich? 4. Wie beurteilt es die Landesregierung hinsichtlich § 2 der StVO („Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen [...] “), hinsichtlich der für die Aufweitung veranschlagten Kosten von mindestens 125 000 Euro sowie vor allem hinsichtlich der Sicherheit für die Fußgängerinnen und Fußgänger im Ort, dass es abseits der geplanten Aufweitung im Begegnungsfall zweier Lkw weiterhin zu einem Auswei chen auf den Gehweg kommen wird? 5. Wer trägt die Kosten für die Reparatur der durch das „Rutting“ verursachten Schäden? 6. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorschlag, den Lkw-Durchgangsverkehr auf der L 376 für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zu verbieten? 7. Wie bewertet es die Landesregierung, dass zur besagten Aufweitung der Fahrbahn ein denkmalge schützes Gebäude abgerissen werden muss? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die L 376 ist eine öffentliche Straße und somit grundsätzlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Tragfähigkeit der L 376 ist dabei für die Aufnahme von Schwerverkehr ausreichend dimensioniert. Hinsichtlich der Fahrbahnbreiten ist der Landesbetrieb Mobilität bestrebt, die L 376 dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechend auszubauen. So konnten die Streckenabschnitte zwischen Meddersheim und der L 375 bei Bärweiler, die Ortsdurchfahrten von Abtweiler und Raumbach sowie die freie Strecke zwischen Raumbach und Meisenheim in der Vergangenheit bereits ausgebaut werden. Der Streckenabschnitt zwischen Abtweiler und Raumbach ist im Bauprogramm 2017/2018 eingestellt. Mit der Umsetzung soll noch in diesem Jahr begonnen werden. Zu Frage 2: Die Lkw-Maut ist seit dem 1. Januar 2005 in Deutschland eingeführt und leistet einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur . Unbestritten war dabei das Phänomen, das mit der Mauteinführung auf einzelnen Strecken sich Lkw-Verkehr Drucksache 17/3192 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen verlagert hat, um Mautzahlungen zu vermeiden. Dies führt zu zusätzlichen Belastungen insbesondere der Bevölkerung mit Lärm und Abgasen, aber auch zu zusätzlichen Verkehrssicherheitsdefiziten. Diese negativen Begleitumstände wie die Mautflucht werden seither von der Landesregierung streckenbezogen beurteilt und gegebenenfalls Maßnahmen eingeleitet. Die bundesweit erste Maßnahme – die Sperrung für den Lkw-Transitverkehr – konnte auf der B 9 zwischen Mainz und Worms umgesetzt werden; weitere folgten. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) entsprechende Bewertungen über mögliche Verlagerungseffekte vornehmen lassen. Die seinerzeitige Verkehrsuntersuchung belegte allerdings, dass sich ein mautverlagerter Verkehr auf der L 376 nicht nachweisen lässt. Zu Frage 3: Verkehrsleitende Maßnahmen wie die wegweisende Beschilderung liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweils örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Diese Befugnis ist den rheinland-pfälzischen Straßenverkehrsbehörden nach der „Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts“ übertragen worden. Im vorliegenden Fall ist demnach die Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim als örtliche Straßenverkehrsbehörde für die Straßen der Gemeinde Raumbach direkt zuständig. Die Klassifizierung einer Straße spielt dabei keine Rolle; die Verbandsgemeinde ist deshalb auch für alle innerörtlich gelegenen Bundes -, Landes- und Kreisstraßen straßenverkehrsrechtlich verantwortlich. Für straßenverkehrsbehördliche Anordnungen im Zuge der freien Strecke – also außerhalb der geschlossenen Ortschaft – liegt die Prüfungsverantwortung bei den Landkreisen; im vorliegenden Fall also bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach. Zu Frage 4: Die Beseitigung der Engstelle ist eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend gebotene Maßnahme. Die Engstelle ist aufgrund einer aus Fahrtrichtung Meisenheim kommenden davor liegenden Kurve nicht einsehbar. Dies stellt insbesondere für Fußgänger ein großes Gefährdungspotenzial dar. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Straßenbauverwaltung bereits zum Zeitpunkt des Ausbaus der Ortsdurchfahrt von Raumbach in den 80er Jahren um den Erwerb und Abriss des Gebäudes in der Engstelle bemüht. Zum damaligen Zeitpunkt war das Gebäude jedoch noch bewohnt und konnte nicht erworben werden. Zwischenzeitlich steht das Gebäude leer und der Besitzer ist zum Verkauf bereit. Die hierfür notwendigen Kosten in Höhe von voraussichtlich 125 000 Euro für den Abriss und die Aufweitung der Engstelle samt Neuanlage eines ausreichend breiten Gehweges sind angemessen und stellen eine sinnvolle Investition von Land und Ortsgemeinde dar. Im Übrigen kam es in der Engstelle regelmäßig auch zu Anprallschäden durch große Fahrzeuge, die die Standsicherheit des alten Gebäudes gefährdeten. Zwar ist unabhängig von der geplanten Aufweitung der Engstelle ein Ausweichen auf den Gehweg im Begegnungsfall zweier Lkw aufgrund der durch die vorhandene Bebauung teilweise eingeengten Ortsdurchfahrt auch zukünftig kaum zu vermeiden, allerdings kann durch die beschriebene Aufweitung die aus verkehrstechnischer Sicht problematischste Stelle im Zuge der L 376 in der Ortsdurchfahrt Raumbach baulich verbessert und insofern das Gefährdungspotenzial für die Verkehrsteilnehmer deutlich gesenkt werden. Zu Frage 5: Versorgungsleitungen sind nicht nur im Bereich der Gehwege sondern häufig auch im Fahrbahnbereich, insbesondere in Kreuzungen und Einmündungen vorzufinden. Sie werden in der jeweils vorgeschriebenen Tiefe unterhalb des Erdplanums verlegt. Sofern nachweisbar , hat grundsätzlich der Schadensverursacher die Kosten einer Reparatur zu tragen. Dem Landesbetrieb Mobilität sind bislang keine Schäden diesbezüglich bekannt. Zu Frage 6: Die Forderung nach einer Lastbeschränkung der L 376 für den Lkw-Durchgangverkehr widerspricht der Klassifizierung der L 376 als Landesstraße. Nach § 3 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz sind Landesstraßen Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zudem widerspricht eine Lastbeschränkung auch dem Wunsch der Ortsgemeinden sowie dem geplanten Streckenausbau der L 376. Zu Frage 7: Die Denkmalschutzbehörden haben im Hinblick auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit dem Abriss des Gebäudes zugestimmt. Dr. Volker Wissing Staatsminister