Drucksache 17/3202 zu Drucksache 17/2995 31. 05. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Adolf Weiland (CDU) – Drucksache 17/2995 – Zukunft des Pensionsfonds Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2995 – vom 8. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom Februar 2017 zur haushaltsrechtlichen Gestaltung des Pensionsfonds stellt als Konsequenz seiner verfassungsrechtlichen Beurteilungen fest, dass der Pensionsfonds teilabgewickelt oder ganz eingestellt werden muss. Beim Hearing zur letzten Novelle des Pensionsfondsgesetzes haben alle Sachverständigen festgestellt, dass der Fonds keine oder im Wesentlichen keine Vorsorgefunktion für die Finanzierung künftiger Beamtenruhestandsgehälter leisten könne. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit, gemäß § 7 LHO eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zu der Frage durchzuführen , ob bessere Vorsorge für künftige Pensionslasten des Landes durch den Verzicht auf weitere Nettoneuverschuldung des Landes und Tilgung von Altschulden oder die Weiterführung des Pensionsfonds mit den bisherigen gesetzlich vorgegebenen Anlagealternativen des Fondskapitals geleistet werden kann? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit, in eine solche Wirtschaftlichkeitsprüfung auch die Frage einzubeziehen, ob eine notwendige Teilrückabwicklung des Pensionsfonds dessen Wirtschaftlichkeit möglicher macht oder noch mehr erschwert ? 3. Welcher nachvollziehbare Bezug zu einer wirtschaftlich plausiblen Vorsorge für künftige Pensionslasten kann nach Einschätzung der Landesregierung der Pensionsfonds mit der dezeitigen Regelung herstellen, wonach die jährlichen Einzahlungen des Landes oberhalb eines Minimums und die Entnahmen aus dem Fonds ab 2020 in die vollständige Disposition des Haushaltsgesetzgebers gestellt werden? 4. In welcher Weise beabsichtigt die Landesregierung, das Ergebnis einer solchen Prüfung in ihre Entscheidung einfließen zu lassen, ob sie in Konsequenz des genannten Urteils der Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz den Pensionsfonds teilabwickelt oder vollständig auflöst? 5. Wie beurteilt die Landesregierung die verschiedentlich geäußerte Auffassung, wonach das Wirtschaftlichkeitsgebot der Verfassung, das in dem genannten § 7 LHO eine konkrete Umsetzung findet, kaum eine normierende Wirkung haben könne und eher als ein politischer Programmsatz zu werten ist? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1, 2 und 4: Die Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in dem am 22. Februar 2017 verkündeten Urteil entschieden, dass der Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz entweder verfassungskonform ausgestaltet oder aufgelöst werden muss. Die Konsequenzen aus dem Urteil wurden anschließend im Haushalts- und Finanzausschuss am 2. März 2017 sowie im Plenum am 8. März 2017 erörtert. Bereits bei der Erörterung im Haushalts- und Finanzausschuss habe ich angekündigt, dass alle Alternativen – von der Teilrückabwicklung über die Umgestaltung bis hin zur Auflösung des Finanzierungsfonds – ergebnisoffen geprüft werden und ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt wird. Derzeit werden entsprechend die Alternativen abgewogen und der Gesetzentwurf erstellt. Nach Abschluss der regierungsinternen Willensbildung wird der Gesetzentwurf dem Landtag zugeleitet. Der Gesetzentwurf wird darlegen, welche Kosten entstehen, welche Alternativen die Landesregierung erwogen hat und zu welchen Schlüssen sie dabei gelangt ist, sodass sich das Parlament vertieft damit befassen und über die Zukunft des Finanzierungsfonds befinden kann. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3202 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Pensionsfonds der meisten Länder und des Bundes beziehen sich auf eine Teilfinanzierung künftiger Versorgungsausgaben, ebenso wie der Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz nach der Anpassung im Jahr 2015. Die Höhe der Zuführungen orientiert sich an anderen westdeutschen Flächenländern unter Berücksichtigung der Anzahl der Landesbeamtinnen und Landesbeamten. Eine gesetzliche Regelung als Bedingung von Entnahmen findet sich auch bei anderen westdeutschen Flächenländern und entspricht der Budgethoheit des Parlaments. Insoweit und durch mögliche weitere „Einzahlungen des Landes oberhalb eines Minimums“ liegt es in der Kompetenz des Parlaments, Belastungen aus Versorgungsausgaben abzufedern. Zu Frage 5: Hinsichtlich der Geltung des Wirtschaftlichkeitsgebots der Landesverfassung orientiert sich die Landesregierung maßgeblich an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung das im Gemeinwohlprinzip des Artikels 1 Abs. 2 bis 4 der Landesverfassung verortete Gebot der Wirtschaftlichkeit an alle Staatsgewalten adressiert und zur Richtschnur allen staatlichen Handelns erhoben. Darin begründet ist die verfassungsrechtliche Verpflich - tung, das Finanzgebaren an wirtschaftlichen Prinzipien auszurichten, also die zur Verwirklichung des Ziels verfügbaren knappen Mittel so zweckmäßig wie möglich einzusetzen. Doris Ahnen Staatsministerin