Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3217 zu Drucksache 17/3038 06. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Frisch (AfD) – Drucksache 17/3038 – Medizinisches Zentrum und Schwangerschaftskonfliktberatung der pro familia Mainz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3038 – vom 11. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welchen rechtlichen Status hat das „Medizinische Zentrum“ der pro familia Mainz? 2. In welcher rechtlichen Beziehung steht dieses Zentrum zum Träger der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle der pro familia Mainz? 3. Werden Mitarbeiter des „Medizinischen Zentrums“ Mainz auch im Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung, beispielsweise im Sinne von § 8 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz, eingesetzt? 4. In welchen Jahren seit 2000 wurde gemäß § 10 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der pro familia Konfliktberatungsstelle nach § 9 noch vorliegen? 5. Warum sind – anders als in § 10 Schwangerschaftskonfliktgesetz verlangt – im schriftlichen Jahresbericht 2016 der pro familia Konfliktberatungsstelle Mainz die der Beratungstätigkeit zugrunde liegenden Maßstäbe nicht dargestellt? 6. Warum wurde, entgegen der Hinweise im Prüfbericht 2016 selbst, keine stichprobenartige Vorlage der nach § 10 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz anzufertigenden Aufzeichnungen verlangt? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die medizinische Einrichtung gehört zum pro familia Zentrum des als gemeinnützig anerkannten pro familia Ortsverbandes Mainz e. V. Zu Frage 2: Träger beider Einrichtungen ist der pro familia Ortsverband Mainz e. V. Dabei wurde auf eine personelle, wirtschaftliche und organisatorische Trennung zwischen den beiden Einrichtungen geachtet. Zur weiteren Klarstellung wird zurzeit für die Medizinische Einrichtung ein eigener gemeinnütziger Verein gegründet. Zu Frage 3: Nein. Zu Frage 4: Gemäß § 10 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) ist mindestens im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 9 SchKG noch vorliegen. Im Rahmen des Antragsprüfverfahrens findet beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine jährliche Prüfung statt. Die Prüfung der Sachberichte erfolgt in diesem Zusammenhang inzident. Der Bewilligung der Fördermittel liegt die Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere die §§ 23 und 44 LHO, die Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 sowie die „Allgemeine Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) zugrunde. Der Zuwendungsempfänger ist hiernach verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Die Verpflichtung, jede Änderung, die aufgrund der v. g. Bewilligungsgrundlagen eingetreten ist, unverzüglich mitzuteilen, wird im Rahmen der jährlichen Anträge auf Gewährung der Landesförderung bestätigt. Darüber hinaus wird von den die Stelle mitfinanzierenden Kommunen im Rahmen des Antragsverfahrens der Fortbestand der Fördervoraussetzungen bestätigt sodass eine Überprüfung gewährleistet ist. Drucksache 17/3217 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zusätzlich erfolgte eine Vor-Ort-Prüfung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in der Beratungsstelle pro familia Mainz in den Jahren 2003 und 2010. Zu Frage 5: Die Darstellung der der Beratung zugrunde liegenden Maßstäbe ist im Jahresbericht 2016 der pro familia Beratungsstelle Mainz an mehreren Stellen ausgeführt. Zu den jeweiligen Beratungsbereichen, etwa Schwangerschaftskonfliktberatung, soziale Schwangerenberatung oder Familienplanungsberatung, sind Ziele und Inhalte dargestellt, ebenso allgemeine Ziele und Grundsätze des Trägers. Zu Frage 6: Gemäß § 10 Abs. 2 SchKG hat die beratende Person über jedes Beratungsgespräch eine Aufzeichnung zu fertigen. Diese Aufzeichnungen der Protokolle werden von der Beratungsstelle pro familia Mainz vorgehalten. Im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung am 1. September 2016 wurden die Protokolle von der Beratungsstelle vorgelegt und vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingesehen. Anne Spiegel Staatsministerin