Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. Juli 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3220 zu Drucksache 17/3029 06. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/3029 – Besoldungsvergleich Bund/Land – Wechsel zur Bundesverwaltung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3029 – vom 11. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Aufgrund der geringeren Besoldung und ungünstigeren Beförderungsaussichten beim Land Rheinland-Pfalz sind einige Beamtinnen und Beamte in die Bundesverwaltung gewechselt. Gerade inner halb der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung lässt sich eine hohe Versetzungsbereitschaft zur Bundeswehrverwaltung und zur Bundespolizei erkennen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele rheinland-pfälzische Beamtinnen und Beamte sind in den Jahren 2016 und 2017 in die Bundesverwaltung gewechselt (bitte aufgegliedert von welchen Dienststellen die Beamtinnen und Beamte gewechselt sind und wohin in die Bundesverwaltung)? 2. Was waren im Einzelnen die Gründe, weshalb die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten in die Bundesverwaltung gewechselt sind? 3. In wie vielen Fällen konnte durch ein Gespräch der Dienststellenleitung ein Wechsel vom Land zum Bund verhindert werden und was wurde den Beamtinnen und Beamten in Aussicht gestellt? 4. Wie viele Bewerbungen aus der rheinland-pfälzischen Landesverwaltung zur Bundes verwaltung sind zurzeit noch offen und über wie viele Versetzungsanträge wurde bereits entschieden? 5. Wie viele Bundesbeamtinnen und -beamte sind in den Jahren 2016 und 2017 in die rheinland-pfälzische Landesverwaltung gewechselt (bitte aufgegliedert, von welchen Dienststellen die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gewechselt sind und wohin in die Landesverwaltung)? 6. Auf welchen Rechtsgrundlagen basieren die Standzeiten bei rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten bei Beförderungen zum 18. Mai jedes Jahres und sind sie mit dem Grund satz der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz vereinbar? Wenn ja, wa rum? 7. Ist eine Besoldungsanpassung von der rheinland-pfälzischen Besoldungsordnung an die Besoldungsordnung des Bundes vorgesehen, um zu verhindern, dass noch weitere Beamtinnen und Beamte vom Land zum Bund wechseln? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Im Abfragezeitraum, zugrunde gelegt wurde der Zeitraum 1. Januar 2016 bis zum 15. Mai 2017, erfolgten 54 Wechsel von rheinland -pfälzischen Landesbeamtinnen und Landesbeamten in die Bundesverwaltung. Die jeweils abgebende und aufnehmende Dienststelle sind in nachfolgender Tabelle ausgewiesen. Als Wechsel erfasst wurden die im genannten Zeitraum erfolgten Versetzungen und Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung. Wenn Gründe gegenüber dem Dienstherrn genannt werden, beziehen sie sich im Wesentlichen auf die Wohnortnähe sowie die Entwicklungs- und die Verdienstmöglichkeiten; im Einzelfall lässt sich aber schwerlich verifizieren, welche Aspekte für die Betroffenen tragend sind. Eine maßgebliche Rolle spielt aus Sicht der Landesregierung die nachhaltige Personaloffensive des Bundes (insbesondere BMVg, BMI), die etwa bei der Bundeswehr den Folgen des kontinuierlichen Personalabbaus in den letzten 25 Jahren entgegenwirken soll und einen beispiellosen Personalaufwuchs bezweckt. Drucksache 17/3220 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 2 lfd. Nr. abgebende Dienststelle Rheinland-Pfalz aufnehmende Dienststelle Bund 1 MdI Bundeskriminalamt 2 PP Rheinpfalz Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein 3 PP Koblenz Bundespolizeidirektion Koblenz 4 PP Koblenz Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 5 ADD (AfA Birkenfeld) BAMF 6 ADD (Außenstelle Schulaufsicht Koblenz) Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik undNutzung der Bundeswehr (BAAINBw) 7 ADD (Außenstelle Schulaufsicht Koblenz) BAAINBw 8 ADD (Außenstelle Koblenz) BAAINBw 9 ADD (AfA Diez) Bundespolizei Diez 10 ADD (AfA Diez) Bundespolizei Diez 11 SGD Nord Bundespolizeiinspektion Kaiserslautern 12 SGD Nord BAAINBw 13 Finanzamt (FA) Ludwigshafen Bundesministerium der Finanzen 14 Landesfinanzkasse Bundeswehr 15 FA Koblenz BAAINBw 16 FA Koblenz BAAINBw 17 FA Koblenz BAAINBw 18 FA Koblenz BAAINBw 19 FA Koblenz Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) 20 FA Koblenz BZSt 21 FA Ludwigshafen BZSt 22 FA Trier BZSt 23 FA Mainz-Mitte BZSt 24 Landesamt für Steuern BAAINBw 25 FA Mayen BAAINBw 26 FA Simmern-Zell Bundespolizeipräsidium Koblenz 27 FA Koblenz BAAINBw 28 FA Koblenz BAAINBw 29 Landesamt für Finanzen BAAINBw 30 Landesamt für Finanzen Bundespolizeipräsidium Koblenz 31 Landesamt für Finanzen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau undReaktorsicherheit 32 Landesamt für Steuern BAAINBw 33 FA Koblenz BAAINBw 34 FA Koblenz BAAINBw 35 FA Koblenz BAAINBw 36 Landesamt für Finanzen Bundesrechnungshof 37 Amtsgericht Worms BAMF 38 Amtsgericht Ludwigshafen Bundesamt für Justiz 39 JVA Trier Wasser- und Schifffahrtsamt Trier 40 JVA Diez Bundespolizeipräsidium Koblenz Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3220 Zu Frage 3: Für den Abfragezeitraum 1. Januar 2016 bis zum 15. Mai 2017 ist ein Fall bekannt, in dem ein Beamter seinen Wechselwunsch zum Bund infolge einer internen Umsetzung aufgegeben hat. Zu Frage 4: Derzeit (Stand 15. Mai 2017) sind 15 Bewerbungen von rheinland-pfälzischen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur Bundesverwaltung bekannt, die noch nicht entschieden, also „offen“ sind. Darüber hinaus sind neun Versetzungsanträge bekannt, die bereits positiv beschieden, aber noch nicht vollzogen sind. Ein Versetzungsantrag wurde abgelehnt. Zu Frage 5: Im Abfragezeitraum, zugrundegelegt wurde der Zeitraum 1. Januar 2016 bis zum 15. Mai 2017, erfolgten 16 Wechsel von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in die rheinland-pfälzische Landesverwaltung. Die jeweils abgebende und aufnehmende Dienststelle sind in nachfolgender Tabelle ausgewiesen. Als Wechsel erfasst wurden die im genannten Zeitraum erfolgten Versetzungen und Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung. 3 lfd. Nr. abgebende Dienststelle Rheinland-Pfalz aufnehmende Dienststelle Bund 41 JVA Koblenz Bundeskriminalamt 42 Staatsanwaltschaft Mainz Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof 43 Landesuntersuchungsamt Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 44 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung BAMF 45 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Bundespolizeipräsidium 46 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung BAAINBw 47 LBM (Zentrale Koblenz) Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 48 LBM (Zentrale Koblenz) Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 49 LBM (Zentrale Koblenz) Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr 50 ADD (Außenstelle Koblenz) BAAINBw 51 ADD (AfA Diez) Bundespolizei Diez 52 ADD (AfA Diez) Bundespolizei Diez 53 MWWK Bundespräsidialamt zur Dienstleistung beim Büro derGemeinsamen Wirtschaftskonferenz 54 Hochschule Mainz Bundesbank lfd. Nr. abgebende Dienststelle Bund aufnehmende Dienststelle Rheinland-Pfalz 1 Deutsche Post AG PP Westpfalz 2 Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein PP Rheinpfalz 3 Bundespolizeidirektion Koblenz PP Koblenz 4 Bundespolizeidirektion Koblenz PP Koblenz 5 Bundeskriminalamt PP Rheinpfalz 6 Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main PP Mainz 7 Vivento/Deutsche Telekom AG FA Kusel-Landstuhl 8 Vivento/Deutsche Telekom AG FA Kusel-Landstuhl 9 Vivento/Deutsche Telekom AG FA Kusel-Landstuhl 10 Vivento/Deutsche Telekom AG FA Kusel-Landstuhl 11 BZSt FA Bad Neuenahr-Ahrweiler 12 Statistisches Bundesamt JM 13 BMAS Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung 14 Deutsche Telekom AG Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz 15 Bundeskriminalamt Landesarchiv Rheinland-Pfalz 16 Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz MFFJIV Drucksache 17/3220 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 6: Die Landesregierung versteht die Frage dahingehend, dass mit „Standzeiten“ Mindestwartezeiten im Sinne einer Ausschlussfrist gemeint sind, die für eine Beförderung erreicht oder überschritten sein müssen. Ein Beförderungsanspruch ist auch mit dem Erreichen oder Überschreiten solcher Mindestwartezeiten nicht verbunden. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern für Beförderungen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Planstellen und Haushaltsmittel unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Artikel 33 Abs. 2 GG). Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Frage wie folgt: Mindestwartezeiten sind zunächst in § 21 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) geregelt, wonach eine Beförderung nicht zulässig ist vor Ablauf von mindestens einem Jahr nach der Probezeit (Nr. 2) oder der letzten Beförderung (Nr. 3). Diese Bestimmungen lassen, im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz (Artikel 33 Abs. 2 GG), auch längere Wartezeiten zu. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Wartezeit ist, dass diese der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dient. Hierzu muss sie geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als „Bewährungszeit“ setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Wartezeiten ist der maßgebliche (Regel-) Beurteilungszeitraum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11). Mindestwartezeiten bis zu vier Jahren wurden von der Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen für zulässig erachtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2015 – 2 A 10567/14 m. w. N.). Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass im Rahmen des Beförderungsgeschehens Mindestwartezeiten zugrunde gelegt werden, die den genannten Zeitrahmen überschreiten. Zu Frage 7: Wie die Landesregierung im Entwurf eines Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 (LBVAnpG 2017/2018, Drs. 17/3100) ausführlich anhand des Prüfschemas des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Entscheidungen vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. und vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a.) dargelegt hat, werden in Rheinland-Pfalz die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Alimentation der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger eingehalten. Bedarf für weitergehende Anpassungen oder eine Vereinheitlichung mit der Gesetzgebung des Bundes wird somit nicht gesehen. Roger Lewentz Staatsminister 4