Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juli 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3226 zu Drucksache 17/3056 06. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/3056 – Kommunale Vollzugsbeamte Rhein-Lahn-Kreis Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3056 – vom 16. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es ausreichend ist, wenn die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde lediglich die Kommunen auf ihre Verpflichtung nach § 94 POG hinweist? Wenn ja, warum? 2. Erfolgte zwischenzeitlich vonseiten der ADD ein Anschreiben an diejenigen Ordnungsbehörden, die aktuell keine Vollzugsbeamten bestellt haben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie lautete der Text des Anschreibens? 3. In wie vielen Fällen hat die ADD von ihrem Anordnungsrecht nach § 122 Ge meindeordnung Gebrauch gemacht, wo Kommunen keine kommunalen Vollzugsbeamten bestellt haben? Um welche Kommunen handelt es sich? 4. Welche Gründe hat die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass sie derzeit über keine kommunalen Vollzugsbeamten verfügt? Wurden zwischenzeitlich bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises kommunale Vollzugsbeamte eingestellt? Wenn nein, warum immer noch nicht? 5. Stellt die Nichtbestellung von kommunalen Vollzugsbeamten nach § 94 POG eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung dar? Wenn nein, warum nicht? 6. Welche Kommunen sind ihrer Verpflichtung nach § 94 POG seit der Abfrage der Kleinen Anfrage Drucksache 17/63 nachgekommen ? 7. Was konkret passiert in den Fällen, wo sich Kommunen weigern, ihrer Verpflichtung nach § 94 POG nachzukommen? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ja. Kommunen sind in ihrer Funktion als Teil der exekutiven Gewalt gemäß Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden. Zu Frage 2: Mit Schreiben vom 2. November 2016 wurden die Behördenleiter der 19 Kreisordnungsbehörden (nur Kreisverwaltungen) und 19 örtlichen Ordnungsbehörden, die bisher noch keine kommunalen Vollzugsbediensteten bestellt haben, auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen (vgl. Anlage). Aufgrund dieses Schreibens haben alle 19 angeschriebenen örtlichen Ordnungsbehörden und fünf Kreisordnungsbehörden mindestens einen Vollzugsbeamten bestellt bzw. eine entsprechende Zusage gegeben. Zu Frage 3: Bisher wurde in keinem Fall vom Anordnungsrecht nach § 122 Gemeindeordnung bzw. § 65 Landkreisordnung Gebrauch gemacht. Diese Vorschriften setzen voraus, dass obliegende Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt werden. Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz spricht in § 94 davon, dass Vollzugsbedienstete „im erforderlichen Umfang“ bestellt werden „sollen“. Bei dem Begriff „im erforderlichen Umfang“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Lichte des Regelungsziels so auszulegen ist, dass eine Bestellung von Vollzugsbediensteten dann sicherzustellen ist, wenn die zuständige Ordnungsbehörde ansonsten nicht in der Lage ist, den gesetzlichen Aufgaben zu entsprechen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat als zuständige Landesordnungsbehörde bei den Kreisordnungsbehörden, die bislang keine Vollzugsbediensteten bestellt haben, keine Vollzugsdefizite feststellen können. Auf dieser Grundlage kommt somit derzeit ein kommunalaufsichtliches Einschreiten nach Maßgabe des § 122 Gemeindeordnung bzw. des § 65 Landkreisordnung nicht in Betracht. Drucksache 17/3226 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises hat – wie auch andere Kreisverwaltungen, die bislang noch keine Vollzugsbediensteten bestellt haben – auf die Personalkosten und somit auf Wirtschaftlichkeitsaspekte abgehoben und dabei vor allem betont, dass die Sicherstellung der Aufgabenerledigung in anderer Weise, insbesondere durch die Inanspruchnahme von Fachkräften aus dem Aufgabenfeld des Ordnungsrechts und durch Vollzugsbedienstete örtlicher Ordnungsbehörden im nachgeordneten Bereich, gewährleistet ist. Zu Frage 5: Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens setzt die schuldhafte Begehung eines Dienstvergehens voraus. Dies ist aus den vorstehenden Gründen nicht der Fall. Zu Frage 6: Seit dem Schreiben der ADD vom 2. November 2016 wurden von der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Verbandsgemeindeverwaltung (VGV) Lambrecht, VGV Baumholder, VGV Rhaunen, VGV Prüm, VGV Speicher, VGV Winnweiler, VGV Lauterecken- Wolfstein, VGV Vordereifel, VGV Rennerod und VGV Selters kommunale Vollzugsbedienstete bestellt. Bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll steht noch die Fusion aus, danach sollen auch hier kommunale Vollzugsbedienstete bestellt werden. Bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Wöllstein, Traben-Trarbach, Arzfeld, Kaisersesch und Landau-Landau werden zeitnah kommunale Vollzugsbedienstete bestellt. Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis und die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße haben ebenfalls eine Bestellung von kommunalen Vollzugsbediensteten angekündigt. Zu Frage 7: Alle örtlichen Ordnungsbehörden werden in Kürze kommunale Vollzugsbedienstete bestellt haben. Die 14 Kreisverwaltungen, die bisher noch keine kommunalen Vollzugsbediensteten bestellt haben, haben in ihren Antwortschreiben nachvollziehbar dargelegt, dass die wahrzunehmenden Aufgaben durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Ordnungsrecht bzw. durch die kommunalen Vollzugsbediensteten bei den örtlichen Ordnungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Roger Lewentz Staatsminister 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3226 Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Postfach 13 20 - 54203 Trier Liste siehe Anhang Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Telefon 0651 9494-0 Telefax 0651 9494-170 poststelle@add.rlp.de www.add.rlp.de 02.11.2016 Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in/E-Mail Telefon/Fax 19005-04/23 Bernhard Kuhn bernhard.kuhn@add.rlp.de 0651 9494-812 0651 9494-77812 Bitte immer angeben! Verpflichtung zur Bestellung von kommunalen Vollzugsbeamten bei den örtli chen Ordnungsbehörden bzw. Kreisordnungsbehörden Sehr geehrte(r) Frau/Herr Landrätin/Landrat/Verbandsbürgermeister(in), sehr geehrte Damen und Herren, nach dem Ergebnis einer Umfrage meiner Behörde vom 07.06.2016 aus Anlass einer kleinen Anfrage eines Landtagsabgeordneten haben immer noch einige Ordnungsbe hörden im Land-Rheinland Pfalz keine kommunalen Vollzugsbeamten bestellt. Da auch Ihre Behörde betroffen ist, muss ich nochmals darauf hinweisen, dass die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden , die kreisfreien, großen kreisan gehörigen Städte und Kreisverwaltungen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) zum Vollzug der ,ihrer Verwaltung als allgemeiner Ordnungsbehörde obliegenden Aufgaben im erforderlichen Umfange Vollzugsbeamte bestellen sollen. Das Ministerium des Inneren und für Sport hat wiederholt darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesetzes formulierung „sollen" einem „müssen“ entspricht und dass insofern die Behördenlei tung der in § 94 POG genannten Behörden verpflichtet ist, „im erforderlichen Um fang“ kommunale Vollzugsbeamte zu bestellen. Zur sachgerechten Erfüllung der den örtlichen Ordnungsbehörden als auch den Kreis ordnungsbehörden zugewiesenen Aufgaben ist es notwendig, Vollzugsaufgaben mit eigenen Bediensteten wahrnehmen zu können. Auch nach der einschlägigen Kom - mentierung ist es daher nicht zulässig, etwa auf die Bestellung von kommunalen Vollzugsbeamten gänzlich zu verzichten (siehe: Roos, Kommentar zum POG; Beck mann, Kommentar zum POG; so auch die Auffassung des Gemeinde- und Städte bundes Rheinland-Pfalz, veröffentlicht in „Gemeinde und Stadt 12/93, Beilage 20/93“). Dagegen ist es möglich, einem Vollzugsbeamten neqen den Vollzugsaufgaben auch andere Aufgaben zu übertragen. Nach der Rückmeldung zu der o. a. Umfrage wurde von Ihrer Behörde bis zum jetzi gen Zeitpunkt noch kein kommunaler Vollzugsbeamter /keine kommunale Vollzugs beamtin bestellt. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung sowie der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz bitte ich Sie daher - in Absprache mit dem Ministerium des Innern und für Sport - darum, schnellstmöglich kommunale Vollzugs - beamte/kommunale. Vollzugszugsbeamtinnen im erforderlichen Umfang zu bestellen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass auch vorhandenes Personal mit der Ausbildung für das 2. und 3.Einstiegsamt (Verwaltung und Finanzen) bzw. Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachwirte zu kommunalen Vollzugsbeamten bestellt werden können. Zudem besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, mit einer Zweckvereinbarung mit anderen Ordnungsbehörden ,den gemeinsamen Einsatz von kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten zu regeln. Ein Muster einer Zweckvereinbarung ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie Personal einsetzen möchten, das noch nicht über die o. g. notwendige Qualifikation verfügt, weise ich darauf hin, dass seitens der Landespolizeischule Rheinland-Pfalz/Hochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei -, 55483 Hahn- Flughafen, einmal jährlich ein Lehrgang für kommunale Vollzugsbeamte durchgeführt wird. Für Rückfragen zu den Bestellungsvoraussetzungen steht Herr Bernhard Kuhn, landesordnungsbehoerde@add.rlp.de zur Verfügung. Bitte setzen Sie mich bis zum 31.01.2017 über das von Ihnen Veranlasste in Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung gez. Begolia Hermann 3 Anlage