Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3233 zu Drucksache 17/3077 07. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Bernhard Henter (CDU) – Drucksache 17/3077 – Videoüberwachung an Konzer Bahnhöfen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3077 – vom 17. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Nachgang zu wiederholten Vorfällen von Gewaltdelikten an Konzer Bahnhöfen, hatte sich die Stadt Konz an die DB Station & Service AG gewandt und hierbei um die Installierung von Video-Überwachungskameras in den Bahnhöfen dort gebeten. In ihrem Antwortschreiben hatte die DB Station & Service AG diese Anfrage abschlägig beschieden. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf eine Einschätzung der Sicherheitsbehörden und der Deutschen Bahn AG, nach der eine Videoausstattung in den Konzer Bahnhöfen nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus sei eine flächendeckende und lückenlose Videoüberwachung aller Bahnhöfe durch die Deusche Bahn AG laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 6 b nicht zuläs sig und könne deshalb aus heutiger Sicht so auch nicht umgesetzt werden. Gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden seien der Ausbau und die Erneuerung der Videotechnik an den Bahnhöfen final festgelegt worden. Dieses Programm enthalte eine Modifikation beste hender Videotechnik, den weiteren Ausbau sowie die Anpassung an aktuelle unternehmerische, polizeifachliche und gesellschaftliche Erfordernisse. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Um welche konkreten Behörden handelt es sich nach Kenntnis der Landesregierung bei den von der DB Station & Service AG begrifflich erwähnten „Sicherheitsbehörden“? 2. Sollte es sich hierbei um Sicherheitsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz handeln: Wie waren diese Sicherheitsbehörden in diese Angelegenheit involviert und wie haben sie sich gegenüber der Bahn geäußert (bitte genaue Darlegung)? 3. Hält die Landesregierung angesichts von wiederholten Vorfällen in jüngster Zeit die Installation von einer Video-Überwachung an den Konzer Bahnhöfen für erforderlich? Wenn nein, bitte Darlegung. 4. Wie beurteilt es die Landesregierung im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis der Fahrgäste, dass nach hiesigen Erkenntnissen auf Bahnhöfen in vergleichbar großen Städten im Saarland, wie in Dillingen, St. Wendel, Burbach oder Friedrichsthal, Video- Überwachungskameras installiert werden sollen und sich die Bahn im Falle der Konzer Bahnhöfe weigert, dort ebenfalls eine Video-Überwachung zu installieren? 5. Sieht die Landesregierung hier eine Möglichkeit, die Stadt Konz in ihren Bemühungen zu unterstützen, das Sicherheitsbedürfnis der Fahrgäste in den Konzer Bahnhöfen zu erhöhen? Wenn ja, welche Möglichkeiten? Wenn nein, bitte Darlegung. Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 7. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Für die Bahnanlagen im Stadtgebiet von Konz ist die Bundespolizeidirektion Koblenz zuständig. Seitens der DB Station & Service AG erfolgte keine Anfrage bezüglich der Videoausstattung im Bereich der Konzer Bahnhöfe an das Polizeipräsidium Trier. Zu Frage 3: Die Einrichtung von Videosystemen auf dem Gebiet von Bahnanlagen, insbesondere in Bahnhöfen, untersteht nicht der Verantwortung der Landesregierung. Soweit der Bereich außerhalb des Gebietes von Bahnanlagen berührt ist, richtet sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 27 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz. Danach ist eine Bildaufzeichnung in öffentlich zugänglichen Räumen unter anderem dann zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Darüber hinaus sind Bild- und Tonaufzeichnungen an sogenannten gefährlichen Orten möglich, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Die im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Trier liegenden Bereiche um die Konzer Bahnhöfe sind keine Kriminalitätsschwerpunkte. Eine dauerhafte Überwachung des Umfeldes der Konzer Bahnhöfe durch Videotechnik ist daher derzeitig weder erforderlich noch zulässig. Drucksache 17/3233 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Für die Sicherheit von Fahrgästen in Zügen sowie auf dem Gebiet von Bahnanlagen ist die Bundespolizei zuständig. Über die Kriminalitätslage im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbehörden des Saarlandes sowie auf dem Gebiet von Bahnanlagen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei liegen der Landesregierung keine Informationen vor, die eine abschließende Bewertung ermöglichen. Zu Frage 5: Bereits im Jahr 2010 wurde von der örtlich zuständigen Polizeiinspektion Saarburg eine Erhöhung der polizeilichen Präsenz im Stadtgebiet Konz, insbesondere auch im Umfeld der Bahnhöfe, festgelegt und umgesetzt. Darüber hinaus erfolgen u. a. auch regelmäßige gemeinsame Kontrollen mit dem Ordnungsamt der Stadt Konz. Zwischen den Verantwortlichen der Stadt Konz sowie der Leitungsebene der Polizeiinspektion Saarburg – einschließlich der Polizeiwache Konz – gibt es einen regelmäßigen Austausch mit dem Ziel, Erkenntnisse gemeinsam zu erörtern, Handlungsbedürfnisse zu erkennen und entsprechend zielgerichtete Maßnahmen einzuleiten. Roger Lewentz Staatsminister