Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/325 zu Drucksache 17/88 04. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marlies Kohnle-Gros (CDU) – Drucksache 17/88 – Beschaffung von Geschwindigkeitsanzeigegeräten in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Altenglan, Landkreis Kusel Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/88 – vom 9. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Ortsbürgermeister der Verbandsgemeinde Altenglan fordern weitgehend geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen an den Orts - eingängen, da die Regelgeschwindigkeit innerorts nicht eingehalten wird. Die Anträge beim Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern auf bauliche Veränderungen im Bereich der Ortseingänge scheitern in fast allen Fällen an der Finanzierung für die Durchführung geeigneter baulicher Maßnahmen. Auch müssen verschiedene Kriterien geprüft werden, damit eine solche Maßnahme überhaupt begründbar ist. Der LBM hat daher als Präventionsmaßnahme empfohlen, mithilfe von verkehrsbeeinflussenden Signalgebern, („Smilies“, Danke bei weniger als 50 km/h) die Geschwindigkeit zu überwachen. Die Ortsbürgermeister sind bereit, als schnell auszuführende Maßnahme solche Geschwindigkeitswarnanlagen zu installieren, um den Autofahrer entsprechend für die Einfahrsituation in die geschlossene Ortslage zu sensibilisieren. Die Kosten in Höhe von 1 500 bis 2 000 Euro für die Beschaffung einer Anlage müssten allerdings die Ortsgemeinden alleine tragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Vorgaben zur Installation solcher Geräte sind zu beachten? 2. Welche Zuschüsse vonseiten des Landes sind zur Anschaffung möglich? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 4. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei Geschwindigkeitsanzeigesystemen handelt es sich nicht um Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO, sodass sie auch keiner verkehrsbehördlichen Anordnung nach § 45 StVO durch die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde bedürfen. Innerhalb der Ortsdurchfahrten unterliegen solche Anlagen den Vorgaben des Straßenrechts. Insofern bedarf die Aufstellung einer Geschwindigkeitsanzeige im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis (§ 8 FStrG [Bundesfernstraßengesetz ] bzw. § 42 LStrG [Landesstraßengesetz] ) durch die zuständige Straßenbaubehörde (StBB); in der Regel werden in der Abstimmung auf örtlicher Ebene dabei auch die örtliche Polizeidienststelle und die untere Straßenverkehrsbehörde (StVB) beteiligt. Als innerörtliche Standorte kommen beispielsweise Ortseingangsbereiche, Unfallhäufungsstellen oder auch die Umgebung von sozialen Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten in Betracht. Die im Wesentlichen zu beachtenden Anforderungen bei der Aufstellung sogenannter Geschwindigkeitsanzeigesysteme sind im Übrigen in einem Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft , Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) vom 24. Juli 2003 aus straßenverkehrsrechtlicher, baurechtlicher und straßenrechtlicher Sicht erläutert. Neben diesen Geschwindigkeitsanzeigesystemen gibt es zwischenzeitlich auch noch sogenannte Dialog-Displays. Im Gegensatz zu den konventionellen Geschwindigkeitsanzeigen erhält der Fahrer hierbei eine bewertende Rückmeldung über seine gefahrene Geschwindigkeit. Für Dialog-Displays gilt das Vorgenannte sinngemäß und die Aufstellung im öffentlichen Straßenraum ist auch hier straßenrechtlich relevant. Zu Frage 2: Da Geschwindigkeitsanzeigegeräte nicht zu den amtlichen Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrs- Ordnung zählen, unterliegen solche Anlagen in der Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung auch nicht der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des jeweiligen Straßenbaulastträgers nach § 5 b StVG. Entsprechende Haushaltsmittel für die Bezuschussung Drucksache 17/325 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode solcher nicht amtlicher Anlagen sehen die jeweiligen Haushalte von Bund, Land und Kreis grundsätzlich nicht vor. Sofern eine einzelne Kommune ein Geschwindigkeitsanzeigegerät im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Verkehrssicherheitsarbeit anschaffen möchte, so obliegt ihr im Rahmen der kommunalen Finanzhoheit die Entscheidung hierüber in eigener Verantwortung. Auf kommunaler Ebene kann geprüft werden, ob ein mobiles Geschwindigkeitsanzeigegerät angeschafft und dieses wechselweise den verbandsangehörigen Gemeinden zum örtlichen Einsatz zur Verfügung gestellt werden kann. In Vertretung: Daniela Schmitt Staatssekretärin