Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. Juni 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3258 zu Drucksache 17/3074 09. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Billen (CDU) – Drucksache 17/3074 – Rohstoffabbau und Wiederverfüllung in Rümmelsheim Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3074 – vom 17. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut Zeitungsberichten wie u. a. in der Allgemeinen Zeitung vom 22. Februar 2017 hat die Firma Thomas Gaul GmbH, Sprendlingen , fast 20 Jahre lang auf einer Fläche von ca. fünf Hektar oberhalb von Rümmelsheim (Rümmelsheim II) Kies gefördert. Die mehr als 20 Meter tiefe Grube wurde schon während der Förderung und vor allem im Anschluss an die Kiesförderung mit 162 500 Kubikmeter Fremdmaterial befüllt. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat eingeräumt, dass „im Rahmen der Bergaufsicht Unregelmäßigkeiten bei der Verfüllung von Fremdmassen“ festgestellt worden seien. Bis heute wurde kein Gutachten zum Sickerwasser veröffentlicht. Der Verein „Lebensraum Untere Nahe“ hat am 7. April 2011 Strafanzeige gegen den Unternehmer Thomas Gaul gestellt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 wurde dem Verein durch die Staatsanwaltschaft Mainz die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt; das Verfahren wurde zwecks Festsetzung einer Ordnungswidrigkeit wieder an das Landesamt zurück über wiesen. Die Bürgerinitiative hat auf Anfrage sechs Jahre später erfahren, dass es dazu nicht kam – die Verjährungsfrist sei verstrichen, da die Staatsanwaltschaft dem Landesamt die Ak ten zu spät zugestellt habe. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. In welcher Form hat das Landesamt für Geologie und Bergbau seinerzeit die in Rümmels heim verfüllten Materialien kontrolliert? 2. Gibt es seitens des Landesamtes für Geologie und Bergbau eine Dokumentation über die verfüllten Materialien und waren diese zugelassen? 3. Welcher Schaden ist dem Land Rheinland-Pfalz infolge der Nichtfestsetzung einer Ord nungswidrigkeit entstanden und wie hoch ist dieser in Euro zu bemessen? 4. Wer haftet, wenn bei einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden sollte, dass das Grundwasser kontaminiert ist und Gesundheitsschäden bei den Bürgern von Rümmelsheim auftreten können? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die Dokumentation der verfüllten Materialien ist eine reine Betreiberpflicht. Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland- Pfalz (LGB) hatte Kontrollen vor Ort und der Aufzeichnungen des Betreibers (Betriebstagebuch) durchgeführt. Aufgrund dieser Prüfungen wurden zur Klärung offener Fragen weitere Unterlagen angefordert und vor Ort eingesehen. Für bestimmte Materialien hätte ein bergrechtliches Zulassungsverfahren durch den Tagebaubetreiber beantragt werden müssen. Das ist nicht erfolgt. Insoweit gab es für die Verfüllung dieser Materialien formal keine Zulassung. Zu Frage 3: Bei Feststellung einer Ordnungswidrigkeit eröffnen die bergrechtlichen Vorschriften einen Bußgeldrahmen von bis zu 25 000 Euro. Zu Frage 4: Nach den bergrechtlichen Regelungen ist im Rahmen der Einstellung des Betriebes zu prüfen, ob der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche gewährleistet ist. Daher wurde ein Drucksache 17/3258 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Sachverständigenbüro in Abstimmung mit der Initiative „Lebensraum Untere Nahe“ mit der Anfertigung einer Sickerwasserprognose beauftragt. Aufgrund der Ergebnisse ist eine Umweltgefährdung, insbesondere in den Boden- und Grundwasserkompartimenten , nicht zu erwarten. Dr. Volker Wissing Staatsminister