A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) – Drucksache 17/98 – Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Hoteleinkauf für Busunternehmen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/98 – vom 10. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Hoteleinkauf für Busunternehmen? 2. Wie beurteilt die Landesregierung das Modell des Bundeswirtschaftsministeriums, bei kurzfristigen Miet- und Pachtverträgen auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung zu verzichten? 3. Inwiefern wird sich die Landesregierung gegen praxisferne Handhabung positionieren, bei Hoteleinkauf zwischen Kaltmiete und Nebenkosten zu unterscheiden? 4. Inwiefern will die Landesregierung die Busunternehmer bei ihrem Widerstand gegen die – gesamte oder praxisferne teilweise – gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Hoteleinkauf unterstützen? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 29. Juni 2016 wie folgt beantwortet : Zu 1.: Das Finanzgericht Münster hat mit seiner Entscheidung vom 4. Februar 2016 (Az. 9 K 1472/13 G) durch Zwischenurteil die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass nach geltendem Recht Aufwendungen von Reiseveranstaltern für die Anmietung von Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen. Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Zu 2.: Die Wirtschaftsministerinnen und -minister des Bundes und der Länder haben sich dafür ausgesprochen, dass der typische Fall der Anmietung von Hotelkontingenten durch Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen nicht unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnung fallen sollte. Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine entsprechende Gesetzesänderung angeregt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich allerdings einvernehmlich darauf verständigt, im Hinblick auf die besondere Tragweite dieser gewerbesteuerlichen Rechtsfrage nicht zuletzt auch für die kommunalen Haushalte, etwaige gesetzgeberische Maßnahmen erst nach der endgültigen Klärung im Revisionsverfahren weiter zu erörtern. Der Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums wird in diesen Erörterungen eine wichtige Rolle spielen. Zu 3.: Auch in Bezug auf die Aufteilung der Leistungsentgelte in Kaltmiete und sonstige Nebenleistungen bleibt abzuwarten, inwieweit der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts Münster teilt. Die Landesregierung unterstützt hier praxisgerechte Lösungen. Zu 4.: Ich verweise auf meine Antwort zu Frage 2. Sobald die Grundfrage höchstrichterlich geklärt ist, wird die Landesregierung sich dafür einsetzen, dass zusammen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder zeitnah Maßnahmen und Regelungen erörtert werden, die der besonderen Situation der Betroffenen angemessen Rechnung tragen. Doris Ahnen Staatsministerin Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Juli 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/327 zu Drucksache 17/98 04. 07. 2016