Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3273 zu Drucksache 17/3097 12. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Weiner (CDU) – Drucksache 17/3097 – Neuzuschnitt der Wahlkreise – Sachstand nach dem 1. Regierungsjahr Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3097 – vom 18. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: In der Koalitionsvereinbarung wurde auf Seite 137 f. eine Überarbeitung des Landeswahlgesetzes angekündigt, die „vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden demografischen Entwicklung [...] für die Landtagswahl im Jahr 2021 eine Neuordnung der Landtagswahlkreise über das ganze Land hinweg“ vorsehen soll. In Beantwortung meiner Anfrage vom 18. Mai 2016 hat die Landesregierung angekündigt, dass sie im Jahr 2017 „Gespräche“ führen wolle und diese auch 2017 „möglichst abgeschlossen“ werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen die Verwaltungsgrenzen nach Möglichkeit mit den Wahlkreisgrenzen deckungsgleich sein. Eine mehrfache Änderung der Wahlkreisgrenzen in kurzen Abständen sieht das Bundesverfassungsgesetz kritisch. Ich frage die Landesregierung: 1. Sind diese „Gespräche“ als Geheimgespräche konzipiert oder findet von Anfang an ein transparentes Verfahren statt? 2. Wie ist die Landesregierung seit dem 18. Mai 2016 im Hinblick auf die beabsichtigte Neueinteilung der Wahlkreise aktiv geworden, wann und mit wem wurden „Gespräche“ geführt oder sind Gespräche beabsichtigt? 3. Wie werden die von einer Neueinteilung betroffenen Gebietskörperschaften, der Landtag (und welche seiner Gremien) und die Bürger an der Entscheidung beteiligt? 4. Wie wird die beabsichtigte kommunale Gebietsreform bei der Wahlkreisneueinteilung berücksichtigt? 5. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass insbesondere in jenen Wahlkreisen, in denen bereits zur Wahl 2016 eine Neueinteilung vorgenommen wurde, die nächste Einteilung einen längerfristigen Charakter haben muss und daher mit der zweiten Stufe der kommunalen Verwaltungsreform abgestimmt sein muss? 6. Welche Auswirkungen auf die Wahlkreise 47 und 48 hätte es, wenn der bei der Bürgerbefragung vom 7. Mai 2017 in der VG Hauenstein mit 2/3-Mehrheit dokumentierte Bürgerwille berücksichtigt wird, die zum Wahlkreis 47 gehörende VG Hauenstein (mit Ausnahme der Gemeinde Hinterweidenthal) mit der VG Annweiler (Wahlkreis 48) zu fusionieren? 7. Wie sieht zum jetzigen Zeitpunkt der auf die kommunalen Gebietsneuzuschnitte abgestimmte zeitliche Fahrplan für den Neuzuschnitt der Landtagswahlkreise aus? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäß Beschluss des Landtags vom 15. Oktober 2014 (Landtagsdrucksache 16/4090) werden Gespräche zwischen den im Landtag vertretenen Fraktionen und der Landesregierung zur Neuordnung der Wahlkreise bei Landtagswahlen durchgeführt werden. Der Beschluss des Landtags lautet wie folgt: „Überarbeitung des Landeswahlgesetzes fortsetzen: Das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes ermöglicht eine verfassungsgemäße Durchführung der bevorstehenden Landtagswahl im Jahr 2016. Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden demografischen Entwicklung – insbesondere der Bevölkerungszuwächse an der Rheinschiene und in der Landeshauptstadt Mainz im Gegensatz zu Bevölkerungsrückgängen in anderen Regionen des Landes – erachten wir es darüber hinaus allerdings als zwingend erforderlich, für die Landtagswahl im Jahr 2021 eine Neuordnung der Landtagswahlkreise über das ganze Land vorzunehmen. Hierzu soll nicht abgewartet werden, bis der Bericht der Landesregierung zur Wahlkreisentwicklung vorliegt, sondern bereits vor Mitte der Legislaturperiode Gespräche zwischen den im Landtag vertretenen Fraktionen und der Landesregierung durchgeführt werden mit dem Ziel einer verfassungsgemäßen und demografiefesten konsensualen Neuordnung der Wahlkreise und Wahlbezirke.“ Drucksache 17/3273 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Gespräche zur Neuordnung der Wahlkreise zwischen den im Landtag vertretenen Fraktionen und der Landesregierung sind nicht als Geheimgespräche konzipiert, sondern werden in einem transparenten Verfahren stattfinden. Zu Frage 2: Die Landesregierung beabsichtigt, sich an den Arbeiten zur Fortentwicklung der Wahlkreiseinteilung aktiv zu beteiligen und bereitet diese fachintern vor. Bislang sind zwischen den im Landtag vertretenen Fraktionen und der Landesregierung keine Gespräche zur Neuordnung der Wahlkreise geführt worden. Solche Gespräche sind bisher auch nicht terminiert. Zu Frage 3: Die Landesregierung beabsichtigt, nach Abschluss der genannten Gespräche zur Neuordnung der Wahlkreise den Wahlkreisbericht für die 17. Wahlperiode des Landtags Rheinland-Pfalz zu erstellen und ihn dem Landtag fristgemäß bis zum November 2018 vorzulegen . Wahlkreisänderungen bedürfen einer Änderung des Landeswahlgesetzes. Bei einem Gesetzgebungsverfahren, das durch einen Gesetzentwurf der Landesregierung eingeleitet wird, werden hierbei die kommunalen Spitzenverbände und der Kommunale Rat beteiligt. Eine unmittelbare Bürgerbeteiligung ist weder im Vorfeld der Erstellung des Wahlkreisberichts der Landesregierung noch im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Landeswahlgesetzes vorgesehen. Frage 4: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass bei der angestrebten Fortentwicklung der Wahlkreiseinteilung die im Zuge der Kommunal - und Verwaltungsreform bereits vollzogenen, beschlossenen und noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen relevanten kommunalen Gebietsänderungen einbezogen werden sollten. Zu Frage 5: Die Landesregierung hat keine Kenntnis über eine Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach insbesondere in jenen Wahlkreisen, in denen bereits zur Wahl 2016 eine Neueinteilung vorgenommen wurde, die nächste Einteilung einen längerfristigen Charakter haben muss und daher mit der 2. Stufe der kommunalen Verwaltungsreform abgestimmt sein muss. Zu Frage 6: Derzeit ist nicht absehbar, inwieweit sich das Ergebnis der Bürgerbefragung in der Verbandsgemeinde Hauenstein vom 7. Mai 2017 im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform auswirken wird. Bereits vor diesem Hintergrund sind spekulative Ausführungen im Hinblick auf eine zukünftige Wahlkreiseinteilung nicht angezeigt. Zu Frage 7: Der Zeitplan zur Neuordnung der Wahlkreise ergibt sich vorrangig aus den im Landeswahlrecht festgelegten Fristen und Terminen. § 37 Abs. 3 Satz 5 des Landeswahlgesetzes schreibt vor, dass die Wahlen der Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber frühestens 45 Monate und die Wahlen für die Vertreterversammlungen frühestens 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags stattfinden dürfen. Von daher sollte im November 2019 die Wahlkreiseinteilung für die Landtagswahl im Jahr 2021 möglichst feststehen . In diesem vorgegebenen Zeitrahmen werden die in Frage 4 beschriebenen kommunalen Gebietsänderungen berücksichtigt. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär