Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3289 zu Drucksache 17/3109 14. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/3109 – ADD genehmigt Haushalt der Stadt Koblenz nicht Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3109 – vom 22. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Dank massiver Sparmaßnahmen gelang es der Stadt Koblenz 2017 den ersten ausgeglichenen Haushaltsentwurf seit Jahren vorzulegen . Dennoch legte die Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde (ADD) Einspruch gegen den Haushalt ein und besteht auf weitere Sparmaßnahmen in Höhe von 1 Million Euro. Diese könnten, laut Vorschlag der ADD, über eine Erhöhung der Vergnügungs- und Gewerbesteuer und/oder Einsparungen im Bereich der sogenannten „freiwilligen Leistungen“ erfolgen. Die „freiwilligen Leistungen“ werden unter anderem zur Förderung von Vereinen und Kultureinrichtungen aufgewendet. Die Fraktionen im Stadtrat stimmten einstimmig dafür, mittels einer Resolution ihr Unverständnis gegenüber der ADD auszudrücken. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die einstimmige Entscheidung des Stadtrats der Stadt Koblenz? 2. Welche Ausstände des Landes Rheinland-Pfalz bestehen gegenüber der Stadt Koblenz und würde der Ausgleich der Ausstände Auswirkungen auf die Entscheidung der ADD haben? 3. Ist es zutreffend, dass die Wirtschaftsförderung als „freiwillige Leistung“ gilt und die Stadt Koblenz somit aufgefordert wird, mittelbar an der Wirtschaftsförderung zu sparen? 4. Sieht die Landesregierung die Gefahr einer negativen Auswirkung auf das kulturelle und das Vereinsleben in Koblenz im Falle von Einsparungen bei den „freiwilligen Leistungen“? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? 5. Welche Städte in Rheinland-Pfalz haben bereits die Genehmigung erhalten, deren geplanter Haushaltsüberschuss absolut schlechter ist als der der Stadt Koblenz? 6. Welche Städte in Rheinland-Pfalz haben bereits die Genehmigung erhalten, deren geplanter Haushaltsüberschuss in Relation zur Einwohnerzahl schlechter ist als der der Stadt Koblenz? 7. Welche Korrespondenz hat zwischen Vertretern der Stadt Koblenz und dem Land Rheinland -Pfalz bzgl. des Haushalts der Stadt Koblenz stattgefunden und mit welchen Ergebnissen? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Genehmigung eines Haushalts durch die Aufsichtsbehörde ist im Gemeindehaushaltsrecht nicht vorgesehen. Gemäß § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) bedarf die Haushaltssatzung einer kommunalen Gebietskörperschaft lediglich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, und für den Gesamtbetrag der Investitionskredite (§ 103 GemO) ohne zinslose Kredite und Kredite zur Umschuldung. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 121 GemO Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden. Im Finanzhaushalt 2017 verfehlt die Stadt Koblenz den nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) erforderlichen Haushaltsausgleich um rund 2,1 Mio. Euro. Unter Hinzurechnung der als Teilnehmerin am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) zu leistenden sogenannten „Mindestnettotilgung“ sogar um rund 5,3 Mio. Euro. Der Ergebnishaushalt 2017 der Stadt Koblenz weist hingegen einen Überschuss in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro auf. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat keinen „Einspruch“ gegen den Haushalt 2017 der Stadt Koblenz eingelegt. „Einsprüche“ kennt weder die GemO noch die GemHVO. Drucksache 17/3289 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die ADD hat nicht vorgeschlagen, die Realsteuerhebesätze und die Vergnügungssteuer zu erhöhen. Die ADD hat gefordert, den kassenwirksamen Zuschussbedarf bei den freiwilligen Aufgaben über geeignete Maßnahmen im Haushaltsvollzug um mindestens 1 Mio. Euro zurückzuführen oder alternativ dazu eine entsprechende Ergebnisverbesserung über zusätzliche, nachhaltige Haushaltkonsolidierungsmaßnahmen bei den allgemeinen Deckungsmitteln zu erbringen. Nur als Beispiel für solche Haushaltkonsolidierungsmaßnahmen – und nicht als Vorschlag – hat die ADD die Anhebung der Realsteuerhebesätze genannt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Es steht der Landesregierung nicht zu, Entscheidungen eines Stadtrates zu bewerten. Zu Frage 2: Ob und ggf. in welcher Höhe Forderungen des Landes Rheinland-Pfalz gegenüber der Stadt Koblenz bestehen, konnte aufgrund der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht geprüft werden. Grundsätzlich ist aber zu vermuten , dass entsprechende Forderungen des Landes Rheinland-Pfalz gegenüber der Stadt Koblenz dort als Verbindlichkeiten erfasst werden. Die Frage, ob der „Ausgleich der Ausstände“ Auswirkungen auf die Entscheidung der ADD haben würde, ist spekulativ. Zu Frage 3: Aufgaben der „Wirtschaftsförderung“ können im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen werden. Eine unmittelbare Forderung der ADD, die Stadt Koblenz möge „an der Wirtschaftsförderung“ sparen, gibt es nicht. Es obliegt der Stadt Koblenz, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie „an der Wirtschaftsförderung“ sparen möchte. Zu Frage 4: Es liegt in der Verantwortung der Stadt Koblenz zu entscheiden, ob und ggf. bei welchen Aufgaben sie den Zuschussbedarf durch Einsparungen bei den Aufwendungen und Auszahlungen oder durch Erhöhungen bei den Erträgen und Einzahlungen senken oder die geforderte Ergebnisverbesserung (ganz oder teilweise) über zusätzliche, nachhaltige Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen bei den allgemeinen Deckungsmitteln erbringen will. Zu den Fragen 5 und 6: Soweit nach den „Städten“ gefragt wird, ist nicht eindeutig, welche kommunalen Gebietskörperschaften damit gemeint sind. § 7 GemO befasst sich mit kreisfreien Städten, § 6 GemO mit großen kreisangehörigen Städten, und nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GemO sind Städte Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird. Zum 31. Dezember 2015 gab es in Rheinland-Pfalz insgesamt 128 Städte. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GemO ist die ADD Aufsichtsbehörde für die zwölf kreisfreien Städte sowie die acht großen kreisangehörigen Städte. Demnach ist bei 108 Städten die jeweilige Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung Aufsichtsbehörde. Da unabhängig von den Zuständigkeiten die Genehmigung eines Haushalts durch die Kommunalaufsicht im Gemeindehaushaltsrecht ohnehin nicht vorgesehen ist, wurde im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage darauf verzichtet, bei der ADD sowie bei den 24 Kreisverwaltungen zu erheben, in welchen Fällen gemäß § 95 Abs. 4 GemO die Summe der Verpflichtungsermächtigungen und/oder der Gesamtbetrag der Investitionskredite genehmigt wurde. Zu Frage 7: Aufsichtsbehörde für die Stadt Koblenz ist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GemO die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion . Der Erlass einer Haushaltssatzung, deren Teil der Haushaltsplan ist, ist regelmäßig Gegenstand umfangreicher Schriftwechsel und Gespräche in unterschiedlicher Ausprägung. Das Verfahren zum Erlass der Haushaltssatzung mündet in nachprüfbaren Entscheidungen der zuständigen Behörde. Eine Darlegung des gesamten jeweils der Vorbereitung dieser Entscheidungen dienenden Schriftwechsels kommt im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht in Betracht. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär