Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3290 zu Drucksache 17/3108 14. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) – Drucksache 17/3108 – Situation der Tierheime in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3108 – vom 23. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Tierheime leisten mit der Unterbringung herrenloser Tiere, deren Versorgung, Pflege und Vermittlung sowie der Weitergabe eines artgerechten Umgangs mit Tieren eine Arbeit, auf die nicht verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche finanzielle Unterstützung gibt es für Tierheime in Rheinland-Pfalz in den Bereichen Personal, Verpflegung der Tiere und Unterhalt der Gebäude? 2. Welche Fördermöglichkeiten gibt es für spezielle Projekte in Tierheimen in den Bereichen Sanierung und Ausbau? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das Land Rheinland-Pfalz fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowohl Investitionen in Tierheime als auch den ehrenamtlichen Einsatz im Tierschutz. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Grundsätzen zur Förderung von Tierheimen und den Grundsätzen für die Förderung des ehrenamtlichen Elements im Bereich des Tierschutzes festgelegt. Die Grundsätze sind auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten veröffentlicht *). Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Nach Nr. 1 der Grundsätze für die Förderung des ehrenamtlichen Elements im Bereich des Tierschutzes können aus Kapitel 14 02 Titel 686 04 (Mittel zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit) private Träger von Tierpflegestationen oder gemeinnützige Vereine, die Tierheime oder ähnliche Einrichtungen unterhalten, für den Unterhalt dieser Einrichtungen bis zu 30 Prozent der Gesamtausgaben, jedoch höchstens 3 500,00 EUR gefördert werden. In begründeten Einzelfällen kann von der v. g. Regelung abgewichen werden. Zu Frage 2: Nach den Grundsätzen zur Förderung von Tierheimen können aus Kapitel 14 02 Titel 892 02 (Zuschüsse zu tierschutzrelevanten Projekten), der Bau und die Einrichtung von Tierheimen, die zur Verbesserung der Unterbringung und Pflege von herrenlosen, ausgesetzten oder vorübergehend eingezogenen oder unter amtlicher Beobachtung stehenden Tieren dienen, gefördert werden. Zuwendungsfähig sind die Kosten für 1. Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten sowie die Wiederherstellung, 2. Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und wirtschaftlichen Einrichtungen sowie 3. die Beschaffung von Geräten und Fahrzeugen. Die Zuwendungen für die genannten Zwecke werden gemeinnützigen Trägern von Tierheimen gewährt. *) https://mueef.rlp.de/en/themen/tiere-und-tierwohl/tierschutz/foerderungen-im-tierschutz/ Drucksache 17/3290 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Landeszuwendungen werden in der Regel zur Teilfinanzierung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 v. H. der als förderungsfähig anerkannten Gesamtkosten . In begründeten Ausnahmefällen kann von der v. g. Regelung abgewichen werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verbesserung der Hundehaltung dienen. Für diese Maßnahmen kann eine Zuwendung bis zu 90 v. H. der als förderungsfähig anerkannten Gesamtkosten gewährt werden. Ulrike Höfken Staatsministerin