Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3303 zu Drucksache 17/3119 16. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Joa (AfD) – Drucksache 17/3119 – Kürzung Asylbewerberleistungen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3119 – vom 23. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht vor, dass die Leistungen für Asylbewerber auf das „unabweisbar Gebotene“ gekürzt werden dürfen, wenn Asylbewerber sich weigern, bei der Klärung ihrer Identität und der Beschaffung von Ausweisdokumenten mitzuwirken (§ 1 a Anspruchseinschränkung). Das Bundessozialgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in einer neuen Entscheidung (B 7 AY 1/16 R) bestätigt, mit der die Klage eines Asylbewerbers aus Kamerun gegen die Kürzung von Leistungen für das „soziale Existenzminimum“ (Telekommunikation, Mobilität etc.) abgewiesen wurde. Demnach hindert das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums den Gesetzgeber nicht daran, „die uneingeschränkte Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung gesetzlicher – hier ausländerrechtlicher – Mitwirkungspflichten zu knüpfen“. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle von Leistungskürzungen für Asylbewerber wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder aus anderen Gründen hat es in Rheinland-Pfalz 2016 gegeben? Wie viele waren es in den Jahren 2013 bis 2015? 2. In wie vielen Fällen konnte mithilfe solcher Maßnahmen die Ausreisepflicht durchgesetzt werden? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Auffassung des Klägers, dass es nicht Aufgabe des Sozialrechts sein sollte, die „Motivation zur Ausreise zu erhöhen“ und die Kürzung des soziokulturellen Existenzminimums verfassungswidrig sei? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 16. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für die Aufnahmeeinrichtungen des Landes wird die Frage wie folgt beantwortet: Im Zeitraum 2013 bis 2015 erfolgten keine Leistungskürzungen. Wegen Terminversäumnissen bei der Aktenanlage wurden 2016 bei 71 Asylbegehrenden aufgrund des § 1 a Abs. 5 Nr. 3 AsylbLG vorübergehend bis zur Wahrnehmung eines neuen Termins beim BAMF existenzsichernde Leistungen gekürzt. Für den Zeitraum ab Verteilung in eine kommunale Gebietskörperschaft ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Landesaufnahmegesetz (AufnG) Rheinland-Pfalz die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) auf die Landkreise und kreisfreien Städten als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe übertragen. Insoweit entscheiden diese eigenständig über Leistungsgewährungen und Leistungseinschränkung nach dem AsylbLG. Von den 36 angefragten Landkreisen und kreisfreien Städten haben insgesamt 20 kommunale Gebietskörperschaften eine Rückmeldung erteilt. Eine statistische Erfassung erfolgt demnach nur vereinzelt. Es wurden in der Summe folgende Zahlen übermittelt: Jahr 2013: 13 Fälle, Jahr 2014: 7 Fälle, Jahr 2015: 68 Fälle, Jahr 2016: 171 Fälle. Zu Frage 2: Eine statistische Erfassung, in welchen Fällen eine Leistungskürzung auf Grundlage des AsylbLG ursächlich für die tatsächliche Ausreise einer ausreisepflichtigen Person ist, erfolgt nicht. Drucksache 17/3303 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Das Bundessozialgericht hat in dem zitierten Urteil dargelegt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums den Gesetzgeber nicht daran hindere, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die uneingeschränkte Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung gesetzlicher – hier ausländerrechtlicher – Mitwirkungspflichten zu knüpfen. Insoweit fülle § 1 a Nr. 2 AsylbLG a. F. diesen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aus. Somit stützt diese Entscheidung die bisherige Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz. Die Bewertung der Stellungnahme des Klägers in diesem Verfahren ist hingegen nicht Aufgabe der Landesregierung. Anne Spiegel Staatsministerin