Drucksache 17/3318 zu Drucksache 17/3169 20. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Billen (CDU) – Drucksache 17/3169 – Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3169 – vom 29. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung hat dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 in der Drucksache 17/3100 vorgelegt. Als finanzielle Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen durch die Anpassung der Bezüge werden Mehrkosten für die beiden Jahre in Höhe von 311,3 Mio Euro genannt und zusätzlicher Wegfall von Einsparun gen von durchschnittlich 160 000 Euro pro Jahr wegen der rückwirkenden Aufhebung der §§ 32 und 35 Abs. 2 LBesG und der damit verbundenen Wiederherstellung eines verfassungs konformen Zustands, den das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte. Der Gesetzentwurf sieht hingegen keine Änderung des § 81 LBeamtVG und damit die Wiederherstellung des sogenannten „Pensionistenprivilegs“ vor. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche finanziellen Auswirkungen hätte die Änderung des § 81 Abs. 1 LBeamtVG dahingehend, dass das Ruhegehalt einer oder eines durch Entscheidung des Familiengerichts versorgungsausgleichsverpflichteten Beamtin oder Beamten erst gekürzt wird, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist? 2. Wie hoch sind die eingesparten jährlichen Versorgungsaufwendungen durch die so fortige Kürzung beim versorgungsausgleichspflichtigen Beamten? 3. In welchem Haushaltsansatz finden die ersparten Versorgungsaufwendungen ihren Niederschlag? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 19. Juni 2017 wie folgt beantwortet : Im Hinblick auf die Fragestellung bedarf es zum sogenannten „Pensionistenprivileg“ einer kurzen Darstellung: Das „Pensionistenprivileg“, wonach das Ruhegehalt, das die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt wird, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin oder des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, wurde im Rahmen des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430) abgeschafft. Zu diesem Zeitpunkt war für rheinland-pfälzische Versorgungsempfängerinnen und -empfänger infolge der Föderalismusreform I (Inkrafttreten 1. September 2006) das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes i.V.m. dem Beamtenversorgungsgesetz mit Rechtsstand 31. August 2006 maßgebend. Dabei wurde das Vertrauen auf das „Pensionistenprivileg “ für die bereits am 1. Januar 2012 vorhandenen rheinland-pfälzischen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten , bei denen die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits vor dem 1. Januar 2012 wirksam geworden ist, durch eine Übergangsregelung geschützt (§ 2 e des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes). Auch für die Beamtinnen und Beamten des Bundes und der meisten anderen Länder wurde das „Pensionistenprivileg“ – sowie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung das vergleichbare „Rentnerprivileg“ – abgeschafft. Im Zuge der Vollkodifizierung des Landesbeamtenversorgungsrechts im Landesbeamtenversorgungsgesetz (Inkrafttreten 1. Juli 2013) wurde das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes aufgehoben und die vorgenannte Übergangsregelung zum „Pensionistenprivileg“ inhaltsgleich in das Landesbeamtenversorgungsgesetz übernommen (§ 87 Abs. 6 LBeamtVG). Dass die Abschaffung des sogenannten „Pensionistenprivilegs“ verfassungskonform ist, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Az.: 1 BvR 1485/12 – entschieden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3318 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 1: Die finanziellen Auswirkungen einer Wiedereinführung des Pensionistenprivilegs lassen sich wegen der unbestimmten Faktoren, die für eine Bemessung erheblich sind – insbesondere Zeitpunkt des Ruhestandseintritts der oder des Versorgungsausgleichsverpflichteten und des Renteneintritts der oder des Versorgungsausgleichsberechtigten sowie der Möglichkeit des Eintritts weiterer Anpassungsrechte nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts, §§ 32 ff. Versorgungsausgleichsgesetz –, nicht verifizieren. Zu Frage 2: Das zur Frage 1 Gesagte gilt bezüglich der Höhe der Einsparungen entsprechend. Zu Frage 3: Versorgungsausgaben sind in den Ansätzen der Gruppe 432 (Versorgungsbezüge der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter) veranschlagt. Einsparungen sind im vorliegenden Fall, wie auch bei anderen Dienstrechtsänderungen, nicht gesondert ausgewiesen . Doris Ahnen Staatsministerin