Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juli 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3359 zu Drucksache 17/3177 21. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marco Weber und Helga Lerch (FDP) – Drucksache 17/3177 – Weiterentwicklung des Entwicklungsprogramms EULLE Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3177 – vom 31. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Ziel des Entwicklungsprogramms EULLE ist es, eine multifunktionale, nachhaltige und wettbewerbsfähige Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und eine integriert-nachhaltige Entwicklung ländlicher Räume zu unterstützen. Angesichts der zunehmenden Herausforderungen im Agrarbereich besteht allerdings zunehmend Bedarf, die ursprüngliche Ausrichtung des Programms mit seinem beachtlichen Finanzvolumen von 662 Mio. Euro an die veränderten Rahmen- und Marktbedingungen anzupassen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung zur Halbzeit der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 den Anpassungsbedarf des Programms, um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Landwirtschaft und Weinbau sicherzustellen? 2. Mit welchen Maßnahmen und darauf fußenden strategischen Änderungen des Entwicklungsprogramms EULLE beabsichtigt die Landesregierung – vorbehaltlich der Zustimmung des zuständigen Begleitausschusses – die Investitionsförderung im Agrarbereich zu verbessern? 3. Sieht die Landesregierung in diesem Jahr neue Antragsverfahren im Bereich der Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen vor? 4. Trifft die Landesregierung im Falle einer eventuellen Anpassung des EULLE-Entwicklungsprogramms Maßnahmen zur Bürokratieentlastung ? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 21. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Mit dem Entwicklungsprogramm „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung“ (EULLE) setzt Rheinland-Pfalz die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den „Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ (ELER) für den Zeitraum 2014 bis 2020 um. Das Entwicklungsprogramm EULLE wurde am 26. Mai 2015 von der Europäischen Kommission genehmigt. Mit Ausnahme der Förderung der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme sowie des Ökologischen Landbaus erfolgt die Umsetzung der Maßnahmen ab 2016. Im Jahre 2015 fand noch das Entwicklungsprogramm PAUL Anwendung. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Das Entwicklungsprogramms EULLE soll eine multifunktionale, nachhaltige und wettbewerbsfähige Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft und eine integriert-nachhaltige Entwicklung ländlicher Räume unterstützen. Die Erarbeitung des Entwicklungsprogramms EULLE erfolgte in den Jahren 2013 und 2014. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen im Agrarbereich (beispielsweise zunehmende Volatilität der Agrarmärkte, Strukturwandel, Hofnachfolgesituation) muss aus Sicht der Landesregierung die Investitionsförderung im Agrarbereich verbessert und finanziell angemessen dotiert werden. Zielsetzung muss die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Erschließung zusätzlicher Einkommensalternativen für die Agrarwirtschaft sein. Gleichzeitig gilt es, die Anstrengungen zur Vereinfachung der Umsetzung der Förderung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu erhöhen. Zu Frage 2: Die Landesregierung bereitet den zweiten Änderungsantrag zum Entwicklungsprogramms EULLE mit folgenden Verbesserungen der Investitionsförderung im Agrarbereich vor: Drucksache 17/3359 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode a) M 4.1 a – Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) – Die Zuwendungssätze in der Rinderhaltung sollen bei Ställen, welche besonders tierartgerechte Haltungsverfahren zulassen, von 30 Prozent auf 40 Prozent erhöht werden. – Das zuschussfähige Investitionsvolumen eines Vorhabens wird von 1 auf 2 Millionen Euro angehoben. Diese erhöhte Obergrenze wird auch für mehrere Vorhaben in der Förderperiode eingeführt. – Die Förderung von einzelbetrieblichen Beregnungstechniken wird aufgenommen. – Ende des letzten Jahres wurde die Förderung von Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft eingeführt, die bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern oder der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu einer deutlichen Minderung von Emissionen und Umweltbelastungen führen. Künftig sollen auch Geräte gefördert werden, die bei der Unkrautbekämpfung neuartige mechanische Verfahren (beispielsweise Sensorsteuerung) einsetzen. b) M 4.3 c – Förderung des landwirtschaftlichen Wegebaus außerhalb der Flurbereinigung – Für den landwirtschaftlichen Wegebau außerhalb der Flurbereinigung erfolgt die Förderung auf Basis von Prioritäten, die die für ein zukunftsweisendes gemarkungsübergreifendes Wegenetz vorrangigen Wege definieren. – Die Förderung der Wege mit Priorität 2 soll verbessert werden. Die Zuwendungssätze für diese Wegekategorie werden um 10 Prozent auf bis zu 75 Prozent erhöht und erhalten damit wie die Wege der Priorität 1 die Höchstförderung. c) M 4.3 f – Förderung des Ausbaus der Beregnungsinfrastruktur – Die Förderung für den Ausbau der Beregnungsinfrastruktur, also bis zur Grundstücksgrenze, soll von 15 Prozent auf 30 Prozent und im Falle einer Kooperation zwischen Wasserversorgern, Beregnungsverband und Landwirtschaft auf 50 Prozent erhöht werden. d) M 6.4 a – Förderung von Investitionen zur Einkommensdiversifizierung (FID) – Die Möglichkeiten zur Förderung der Diversifizierung der Einkommen landwirtschaftlicher Unternehmen 1) sollen verbessert werden. Der Höchstzuschuss wird von 100 000 Euro auf 200 000 Euro pro Vorhaben bzw. innerhalb von drei Jahren erhöht. Zu Frage 3: Ja. Vom 6. bis 30. Juni 2017 können Landwirtinnen und Landwirte sowie Winzerinnen und Winzer Förderanträge für die Agrarumwelt - und Klimaschutzmaßnahme und für Maßnahmen zur Förderung des Ökologischen Landbaus stellen. Die Antragstellung ist für alle 16 Teilmaßnahmen einschließlich der Förderung des ökologischen Landbaus sowie den fünf Vertragsnaturschutzmaßnahmen möglich. Für die zehn landwirtschaftlichen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) steht für Neuanträge mit fünf - jährigen Verpflichtungszeiträumen ein Finanzplafond von 2,5 Millionen Euro (insgesamt 12,5 Millionen Euro) bereit. Für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen sind 0,8 Millionen Euro (insgesamt 4 Millionen Euro) und für den ökologischen Landbau 1,8 Millionen Euro (insgesamt 9 Millionen Euro) vorgesehen. Zu Frage 4: Ja. Aufgrund der Erfahrungen wird die Programmanpassung im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben auch zur Verwaltungsvereinfachung genutzt. Die Landesregierung prüft zudem, welche möglichen bürokratischen Entlastungen die von der Europäischen Kommission geplanten Anpassungen der EU-Kontrollverordnung sowie die mit der sogenannten „Omnibus-Verordnung“2) für 2018 vorgeschlagenen Anpassungen bieten. Da die Omnibus-Verordnung aktuell erst im Trilogverfahren zwischen Europäischem Parla - ment, Europäischem Rat und Europäischer Kommission verhandelt wird, können die Ergebnisse dieser Prüfungen erst bei einem weiteren Änderungsantrag berücksichtigt werden. 2 1) Direktvermarktung, Ferien auf dem Bauernhof, Bauernhof-Café und dergleichen. 2) Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über finanzielle Regeln für den allgemeinen Haushalt der Euro - päischen Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014, (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthält insgesamt 280 teilweise sehr umfangreiche Artikel zu unterschiedlichen Rechtsbereichen. Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3359 Mit dem jetzt geplanten zweiten Änderungsantrag werden folgende Verwaltungsvereinfachungen umgesetzt: – Im Agrarinvestitionsförderungsprogramm wird die im Einzelfall zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu prüfende Fördervoraussetzung gestrichen, dass Investitionsvorhaben in die Tierhaltung die Schwellenwerte der Nummer 7.1, Spalte 2, des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (z. B. 1 500 Mastschweineplätze) nicht überschreiten dürfen. Angesichts der Größe rheinland-pfälzischer Betriebe war der Förderausschluss in der Praxis nicht relevant, musste aber geprüft werden. Die Ländliche Bodenordnung soll künftig ausschließlich national finanziert werden. Aufgrund einer EuGH-Entscheidung bestehen in Bezug auf die erforderlichen Auswahlverfahren erhebliche Rechtsunsicherheiten. Hier ist für alle Beteiligte mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu rechnen. Dr. Volker Wissing Staatsminister 3