Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3361 zu Drucksache 17/3163 21. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/3163 – Ehrenamtliche Ordnungshelfer in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3163 – vom 24. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Einstellung von ehrenamtlichen Ordnungshelfern bei den Ordnungsämtern am Beispiel von Kommunen in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf eine Anwendung auch in Rheinland-Pfalz? 2. Welche Kommunen in Rheinland-Pfalz verfügen über ehrenamtliche Ordnungshelfer? 3. Wird die Landesregierung mit den rheinland-pfälzischen Kommunen in Kontakt tre ten mit der Anregung, auch ehrenamtliche Ordnungshelfer einzustellen? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Einstellung von Freiwilligen im kommunalen Ordnungsdienst am Beispiel der Stadt Esslingen am Neckar im Hinblick auf eine Anwendung in Rheinland-Pfalz? 5. Ist die Anzahl von ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten, Jagdaufsehern und Fischereiaufsehern in Rheinland-Pfalz als ausreichend anzusehen? Wenn nein, wo fehlen ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte, Jagdaufseher und Fischereiaufseher in Rheinland-Pfalz? 6. Wie ist der Sachstand bei der Einrichtung von Polizeibeiräten in Rheinland-Pfalz? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 21. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Einstellung von ehrenamtlichen Freiwilligen bzw. von Freiwilligen im kommunalen Ordnungsdienst in Kommunen in Nordrhein -Westfalen oder Baden-Württemberg erfolgt zur Unterstützung des kommunalen Ordnungsdienstes. Die Helfer sollen im Gesamtspektrum ordnungsbehördlicher Aufgaben Missstände erkennen und den zuständigen Stellen in der Verwaltung mitteilen. Darüber hinaus sollen die Helfer auch bei kleineren Alltagsproblemen (wie z. B. Verunreinigungen, Lärmbelästigungen) hierfür verantwortliche Personen in zurückhaltender Form ansprechen und um Abhilfe bitten. Hoheitliche Befugnisse stehen dem Hilfspersonal nicht zur Verfügung. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 4: Auf der Grundlage der Antwort zu Frage 3 steht die Landesregierung der Einstellung von ehrenamtlichen Freiwilligen bzw. der Einstellung von Freiwilligen im kommunalen Ordnungsdienst neutral gegenüber. Zu Frage 2: Der Landesregierung sind keine rheinland-pfälzischen Kommunen bekannt, die über ehrenamtliche Ordnungshelfer verfügen. Zu Frage 3: Nein. Die Entscheidung über die Einstellung von ehrenamtlichen Freiwilligen bzw. von Freiwilligen im kommunalen Ordnungsdienst berührt die Personalhoheit der Kommunen, die der Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 49 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz unterliegt. Drucksache 17/3361 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 5: Das Land hat mit dem Landesnaturschutzgesetz die Möglichkeit eröffnet, ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte zu berufen. Die unteren Naturschutzbehörden entscheiden eigenständig, ob sie ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte benennen. Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 3559 des Abgeordneten Horst Gies (CDU) vom 15. Juli 2015 dargelegt, gibt es bei den unteren Naturschutzbehörden 155 Naturschutzbeauftragte (Drucksache 16/5432). Eine größere Veränderung dieser Zahl ist nicht bekannt. Seit der umfassenden Novellierung des Landesjagdgesetzes im Jahr 2010 kennt das Jagdwesen in Rheinland-Pfalz zwar weiterhin den Personenkreis der bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher. Diese Personen werden jedoch weder als „ehrenamtliche Ordnungshelfer“ tätig noch von Seiten der Jagdbehörden „amtlich“ zur Durchführung besonderer Aufgaben verpflichtet. Demzufolge sind sie keine „Amtsträger“ und auch keine „Dienstkräfte der Ordnungsbehörden“. Bestätigte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können vielmehr von den jagdausübungsberechtigten Personen mit der Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes im betroffenen Jagdbezirk beauftragt werden. Insofern stellt sich in Rheinland-Pfalz die Frage nach einer ausreichenden Anzahl „ehrenamtlicher Ordnungshelfer“ im Bereich der bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher nicht. Es gibt eine große Anzahl ehrenamtlicher Fischereiaufseher in Rheinland-Pfalz, die im Bereich der Fischereiaufsicht erfolgreich tätig sind. Aus Sicht der Landesregierung ist deren Anzahl in der Relation zum vorhandenen Gewässernetz ausreichend. Zu Frage 6: Durch die Einrichtung von Polizeibeiräten soll ein Bindeglied zwischen der Bevölkerung der Kommunalverwaltung und der Polizei geschaffen werden. Die Beiräte stehen dabei nicht in Konkurrenz zu Kriminalpräventiven Räten oder vergleichbaren Gremien, da Polizeibeiräte dort nicht eingerichtet werden sollen, wo die genannten Gremien bereits etabliert sind (in Rheinland-Pfalz gibt es aktuell in 95 kommunalen Gebietskörperschaften Kriminalpräventive Gremien). Im September 2016 fand die konstituierende Sitzung des Polizeibeirates für den Landkreis Kusel statt. Ein weiterer Polizeibeirat wurde im April 2017 in der Stadt Edenkoben sowie bei der Verbandsgemeinde Edenkoben eingerichtet. In der Verbandsgemeinde Maikammer steht die Einrichtung eines Polizeibeirats unmittelbar bevor. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär