Drucksache 17/
3379
zu Drucksache 17/3065
26. 06. 2017
Antwort
des Ministeriums für Bildung
auf die Große Anfrage der Fraktion der AfD
– Drucksache 17/3065 –
Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst (Lehramt an Gymnasien) und
Lehrbefähigung
Die
Große Anfrage 17/3065
vom 16. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut:
1. Werden die Gründe für Abbrüche des Vorbereitungsdienstes in irgendeiner Form erhoben?
Wenn ja: Welche Gründe sind bekannt?
2. Dürfen Lehramtsanwärter, welche die Staatsprüfung auch im Wiederholungsfalle nicht be-
standen haben, als „Nicht-Geeignete“
generell nicht mehr an einer Schule dieser Schulart in
Rheinland-Pfalz unterrichten?
3. Können die Anwärter, die nicht bestanden haben, andere Fächer studieren und in diesen
erneut die Staatsprüfung ablegen?
4. Wenn Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wird: Gilt dieses „Verbot“ auch für den Einsatz als PES-
Kraft (bitte Antwort begründen)?
5. Wenn Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wird: Wie lange besteht das „Verbot“?
6. Gilt das „Verbot“ nach Kenntnis der Landesregierung für alle Bundesländer?
7. Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren die Feststellung der Nicht-Eignung und die in
den Fragen 2 bis 6 angesprochenen Folgen konkret (Gesetzestext)?
8. Welche Möglichkeiten gibt es, die Lehrbefähigung nachträglich zu erwerben?
9. Aus welchen Teilleistungen setzt sich aktuell die Endnote des Vorbereitungsdienstes zu-
sammen?
10. Welchen Anteil an der Gesamtnote einer Lehrprobe hat der schriftliche Stundenentwurf?
11. Ist in diesem Stundenentwurf auch eine fachliche und fachwissenschaftliche Erarbeitung
des Unterrichtsthemas (Gegenstand) gefordert?
12. In welcher Form werden die Benotungen bzw. Beurteilungen seitens der Fachleiter erteilt?
13. Welche Rolle bei der Notengebung spielt der Fach- bzw. Klassenlehrer der Klasse, in der
die Lehrprobe stattfindet?
14. Wie wird sichergestellt, dass die Anwärter früh genug eine belastbare und klare Rückmel-
dung über ihren Leistungsstand erhalten und dadurch rechtzeitig angehalten werden, ihre
Leistung zu steigern, ihr Unterrichtsverhalten zu ändern oder ihre Berufswahl zu über-
denken?
15. In welchem Umfang sind Anwärter ausbildende Lehrer verpflichtet, sie an ihrem Unter-
richt teilhaben bzw. hospitieren zu lassen?
16. Welche Konsequenzen zieht es nach sich, wenn die Ausbilder einer diesbezüglichen Ver-
pflichtung nicht gerecht werden?
17. Welche Befähigungen und Erfahrungen müssen einer Berufung zur Fachleiterin bzw. zum
Fachleiter zugrunde liegen?
18. Inwieweit werden im Ausbildungsprozess spezifische Methoden und Prinzipien der Er-
wachsenenbildung berücksichtigt, um im Falle eine Scheiterns eine möglichst problem-
lose berufliche Umorientierung zu ermöglichen?
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. Juli 2017
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
17.Wahlperiode
Drucksache 17/
3379
Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode
19.
Welches Gewicht hat die sogenannte „Schulnote“, mit der die Leistungen des Anwärters
im Rahmen des Einsatzes an der zugewiesenen Schule beurteilt werden?
20. Gibt es Erhebungen über die Zufriedenheit mit der aktuell festgelegten Benotung beziehungs-
weise mit der Benotungspraxis? Wenn ja: Welche und was sagen sie aus?
21.
Nach welchen Kriterien gestaltet sich das Verhältnis zwischen fachdidaktischen Seminaren
und Seminaren des berufspraktischen Seminars während der Ausbildung?
22. Sind konkrete Maßnahmen vorgesehen, um Auszubildende mit evtl. fachlichen Defiziten
durch das Angebot zusätzlicher fachdidaktischer Seminare zu unterstützen?
2
Das
Ministerium für Bildung
hat die Große Anfrage namens der Landes
regierung – Zuleitungsschreiben des Chefs der Staats-
kanzlei
vom 26. Juni 2017 – wie folgt beantwortet:
1. Werden die Gründe für Abbrüche des Vorbereitungsdienstes in irgendeiner Form erhoben? Wenn ja: Welche Gründe sind bekannt?
Die Gründe für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst werden dem Landesprüfungsamt im Einzelfall mitgeteilt.
Sie sind sehr unterschiedlich und reichen z. B. von unvorhergesehenen familiären Belastungen und persönlichen Gründen über
Probleme bei der Unterrichtsführung und unzureichendem Voranschreiten im Vorbereitungsdienst bis hin zum Wechsel in ein
Nachbarland. Wenn Anwärterinnen und Anwärter äußern, den Vorbereitungsdienst eventuell abbrechen zu wollen, wer
den sie
von den Ausbilderinnen und Ausbildern der Studienseminare und der Schulen beraten, betreut und unterstützt.
2. Dürfen Lehramtsanwärter, welche die Staatsprüfung auch im Wiederholungs falle nicht bestanden haben, als „Nicht-Geeignete“
generell nicht mehr an einer Schule dieser Schulart in Rheinland-Pfalz unterrichten?
Nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz sind Stellen im öffentlichen Dienst nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu
vergeben. Näheres dazu regeln § 7 Beamtenstatusgesetz, § 15 Landesbeamtengesetz sowie die jeweiligen Laufbahnvorschriften.
Daher darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. Die Be-
fähigung für ein Lehramt wird ·durch Ab
schluss eines lehramtsbezogenen Studiums und erfolgreicher Beendigung eines ent
-
sprechenden Vorbereitungsdienstes mit einer zweiten Staatsprüfung erworben. In den Fällen, in denen eine Zweite Staatsprüfung
endgültig nicht bestanden wurde, kann demnach eine Einstellung unür Berufung in das Beamtenverhältnis nicht vorge
nommen
werden. Ebenso ist eine Einstellung im Beschäftigtenverhältnis im Rahmen eines Vertretungsvertrages nicht möglich.
3. Können die Anwärter, die nicht bestanden haben, andere Fächer studieren und in diesen erneut die Staatsprüfung ablegen?
Anwärterinnen und Anwärter, die die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben, haben die
Möglichkeit, erneut eine Zweite Staatsprüfung für ein anderes Lehramt abzulegen, sofern sie zuvor nochmals ein entsprechendes
Lehr
amtsstudium erfolgreich absolviert haben.
4. Wenn Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wird: Gilt dieses „Verbot“ auch für den Einsatz als PES-Kraft (bitte Antwort begründen)?
5. Wenn Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wird: Wie lange besteht das „Verbot“?
Öffentliche Ämter werden nicht nur im Beamtenverhältnis vergeben. Entsprechende Stellen können auch mit Beschäftigten
besetzt werden, sofern alle Einstellungsvo
raussetzungen erfüllt sind. Dies dient dem Schutz der Schülerinnen und Schülern vor
ungeeigneten Lehrkräften. Wenn die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden wurde, fehlt es an der entscheidenden Einstellungs-
voraussetzung. Somit kann eine Einstellung im Beschäftigtenverhältnis auch nicht im Rahmen eines Vertretungsvertrages oder als
PES-Lehrkraft erfolgen.
6. Gilt das „Verbot" nach Kenntnis der Landesregierung für alle Bundesländer?
Die Nicht-Eignung wird von Rheinland-Pfalz ausgesprochen und gilt entsprechend für die Einstellung in den rheinland-pfälzischen
Schuldienst. Wie andere Länder mit der in Rheinland-Pfalz festgestellten Nicht-Eignung umgehen, obliegt der Entscheidung der
anderen Länder.
7. Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren die Feststellung der Nicht-Eignung und die in den Fragen 2 bis 6 angesprochenen Fo
lgen
konkret (Geset zestext)?
Die Feststellung der Nicht-Eignung findet sich in der Landesverordnung über die Aus
bildung und Zweite Staatsprüfung für das
Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Janu
ar
2012, zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Stärkung der inklusiven Kom
petenz und der Fort- und Weiterbildung von Lehr-
kräften (IKFWBLehrG) vom 27. No
vember 2015 (GVBI. S. 418). Die in den Antworten zu den Fragen 2 bis 6 dargestellten Folgen
basieren auf § 25 Abs. 4 Schulgesetz. Danach müssen die Lehrkräfte für das Lehramt, das sie ausüben, befähigt sein. Hierzu wur-
den bei der Beantwortung von Frage 2 die einschlägigen Rechtsvorschriften benannt.
Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode
Drucksache 17/
3379
8. Welche Möglichkeiten gibt es, die Lehrbefähigung nachträglich zu erwerben?
Sofern sich die Frage auf Personen bezieht, die die Zweite Staatsprüfung nicht be
standen haben, gilt die Antwort zu Frage 3. Für
alle anderen Personen gilt: Die Lehrbefähigung wird durch das Ablegen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für ein bestimmtes
Lehramt erworben. Darüber hinaus kann· durch eine Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung für ein weiteres Fach im vorhan-
denen Lehramt erworben werden. Weiterhin können bei Bedarf im sogenannten Quereinstieg Anwärterinnen und Anwär
ter mit
einem geeigneten Fachstudium, das im Gesamtumfang den jeweiligen Anforderungen für das betreffende Lehramt entspricht, in
den Vorbereitungsdienst aufge
nommen werden, um mit der Zweiten Staatsprüfung die Lehrbefähigung zu erwerben. Mit dem eben-
falls bedarfsabhängigen sogenannten Seiteneinstieg können Personen zu einer pädagogischen Zusatzausbildung zugelassen werden,
sofern sie in einem Bedarfsfach ein geeignetes abgeschlossenes Fachstudium nachweisen und aufgrund des Studiums die wissen-
schaftlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in zwei Fä
chern vorliegen. Am Ende des Seiteneinstiegs wird durch eine Prüfung
festgestellt, ob die entsprechende Lehrbefähigung zuerkannt werden kann. Quer- und Seiteneinstieg dauern dabei im Unterschied
zum 18-monatigen Vorbereitungsdienst jeweils zwei Jahre. Weiterhin kann durch eine Wechselprüfung die Lehrbefähigung für ein
anderes Lehramt in den studierten Unterrichtsfächern erworben werden.
9. Aus welchen Teilleistungen setzt sich aktuell die Endnote des Vorbereitungs dienstes zusammen?
Das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung setzt sich zusammen aus der Punktzahl der Vornote, den Punktzahlen für den
Prüfungsunterricht in·den beiden Unter
richtsfächern sowie den Punktzahlen der Noten für die drei mündlichen Teilprüfungen.
Hierbei werden die Vornote vierfach, der Prüfungsunterricht je 1,5-fach und die mündlichen Teilprüfungen einfach gewichtet. Die
se
Punktzahl wird einer Dezimalnote zuge
ordnet.
10. Welchen Anteil an der Gesamtnote einer Lehrprobe hat der schriftliche Stundenentwurf?
Bei der Beratung über das Ergebnis eines Prüfungsunterrichts fließt der Entwurf in die Bewertung ein. Der Entwurf enthält die m
it
der Stunde verfolgten Lernintentionen, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Analyse und die getroffenen methodischen Ent-
scheidungen im Hinblick auf die Lerngruppe. Dem Unterrichtsentwurf sind die verwendeten Medien, Materialien und z. B. das
erwartete Tafelbild beigefügt. Dieser wird dem Prüfungsausschuss vorher zugeleitet. Für die Benotung zählt die in der konkre
ten
Unterrichtsstunde gezeigte Leistung der Anwärterin oder des Anwärters.
11. Ist in diesem Stundenentwurf auch eine fachliche und fachwissenschaftliche Erarbeitung des Unterrichtsthemas (Gegenstands)
gefordert?
Der schriftliche Entwurf zum Prüfungsunterricht enthält u. a. eine fachliche und fach
wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem
Stundenthema.
12. In welcher Form werden die Benotungen bzw. Beurteilungen seitens der Fachleiter erteilt?
Während des Vorbereitungsdienstes finden von Anfang an in jedem Fach regelmäßig Unterrichtsbesuche und Unterrichtsmit-
schauen
statt. An diesen nehmen sowohl die entsprechende Fachleiterin oder der entsprechende Fachleiter und die Seminarleitung
als auch die mit der Ausbildung an der Schule beauftragte Person und/oder ein Mitglied der Schulleitlung teil. In den sich an-
schließenden S
tundenbesprechungen erhal
ten die Anwärterinnen und Anwärter Rückmeldungen von allen Teilnehmerinnen und
Teilnehmern. Die Besprechungen werden mit einer Beurteilung abgeschlossen. Es werden ferner Entwicklungsziele formuliert, die
– aufbauend auf dem erreichten Leis
tungsstand – anzustreben sind.
Auch im Rahmen der beiden verpflichtenden Beratungsgespräche, die während des Vorbereitungsdienstes von allen an der Aus-
bildung beteiligten Personen geführt wer
den, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter eine Beurteilung zum erreichten Aus
-
bildungsstand und zu den anstehenden nächsten Entwicklungsschritten.
Am Ende der Ausbildungszeit erstellen die Fachleiterinnen und Fachleiter für die je
weiligen Fächer und die Seminarleiterin oder
der Seminarleiter sowie die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Person, die mit der Ausbildung
an der Schule beauftragt ist, eine Beurteilung der Anwärterinnen und Anwärter mit Notenvorschlag. Die Seminarleiterin bzw. der
Seminarleiter setzt auf der Grundlage dieser Beurteilungen die Vornote fest.
In der den Vorbereitungsdienst abschließenden Zweiten Staatsprüfung sind die Fach
leiterinnen und Fachleiter als Mitglieder des
Prüfungsausschusses an der Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen beteiligt.
13. Welche Rolle bei der Notengebung spielt der Fach- bzw. Klassenlehrer der Klasse, in der die· Lehrprobe stattfindet?
Die Fachlehrkraft nimmt an der Beratung des Prüfungsergebnisses der beiden Prü
fungsunterrichte der praktischen Prüfung im
Rahmen der Zweiten Staatsprüfung mit beratender Stimme teil.
14. Wie wird sichergestellt, dass die Anwärter früh genug eine belastbare und klare Rückmeldung über ihren Leistungsstand erhalt
en und
dadurch rechtzeitig angehalten werden, ihre Leistungen zu steigern, ihr Unterrichtsverhalten zu ändern oder ihre Berufswahl zu
über-
denken?
Die künftigen Lehrkräfte erhalten nicht erst während des Vorbereitungsdienstes, son
dern bereits während des Studiums Rück-
meldungen über ihre unterrichtliche Tätig
keit. Im Rahmen der verpflichtenden Schulpraktika, die zu verschiedenen Zeitpunkten
im Bachelor- und Masterstudium stattfinden, sammeln die Studierenden Praxiserfah
rungen und erhalten entsprechende Hinweise
3
Drucksache 17/
3379
Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode
von den praktikumsbetreuenden Lehr
kräften sowie von den Fachleiterinnen und Fachleitern der Studienseminare, die die Praktika
betreuen. Im Vorbereitungsdienst werden zu den Besprechungen nach den Unterrichtsbesu
chen, mindestens drei pro Unter-
richtsfach über die Ausbildungszeit verteilt, und zu den Beratungsgesprächen, die ebenfalls über die Ausbildungszeit verteilt s
ind,
Nie
derschriften angefertigt. Sie schließen mit einer kriterienorientierten und bilanzieren
den Rückmeldung ab. Die Anwärterinnen
und Anwärter sind somit frühzeitig über ih
ren Ausbildungsfortschritt informiert und erhalten klare Rückmeldungen zu Stärken
und Schwächen. Dabei stehen alle an der Ausbildung Beteiligten für Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Zeigen sich im
Verlauf der Ausbildung erhebliche Schwierigkeiten, die mit einem unzureichenden Voranschreiten verbunden mit fehlen
dem
Unterrichtsertrag einhergehen, erfolgen von Schule und Studienseminar deutli
che Impulse, die Berufswahl zu überdenken.
15. In welchem Umfang sind Anwärter ausbildende Lehrer verpflichtet, sie an ihrem Unterricht teilhaben bzw. hospitieren zu lasse
n?
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 Schulgesetz sind die Schulen in Rheinland-Pfalz verpflich
tet, sich an der Lehrkräfteausbildung zu beteiligen.
Das bedeutet u. a., dass Anwärterinnen und Anwärter im Unterricht von Lehrkräften hospitieren und unter Anleitung unterrichten.
16. Welche Konsequenzen zieht es nach sich, wenn die Ausbilder einer diesbe züglichen Verpflichtung nicht gerecht werden?
Es wird durchgängig beobachtet, dass die Lehrkräfte der Ausbildungsschulen diese Aufgabe kompetent und mit großem Engagement
wahrnehmen. Darüber hinaus ge
ben Fachleiterinnen und Fachleiter der Studienseminare Anwärterinnen und Anwär
tern die
Möglichkeit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Dies wird in der Ausbildung · bewusst als Unterstützungsmöglichkeit angeboten.
17. Welche Befähigungen und Erfahrungen müssen einer Berufung zum Fachlei ter bzw. Fachleiterin zugrunde liegen?
Fachleiterinnen und Fachleiter müssen über die entsprechende Lehrbefähigung ver
fügen, das heißt, sie haben eine Erste und Zweite
Staatsprüfung für das entsprechen
de Lehramt sowie für das entsprechende Fach absolviert. Lehrkräfte, die sich auf eine Fach-
leitungsstelle an einem Studienseminar bewerben, müssen mindestens eine vier
jährjge Berufserfahrung vorweisen und sich regelmäßig
fachwissenschaftlich, fachdi
daktisch, fachmethodisch und pädagogisch fortgebildet haben.
Bei der Auswahl für eine Fachleitungsstelle durchlaufen die Bewerberinnen und Be
werber ein mehrteiliges leistungsbezogenes Aus-
wahlverfahren. Sie müssen sich dabei in den typischen Tätigkeitsfeldern einer Fachleiterin oder eines Fachleiters zeigen. Dazu
gehören das eigene Unterrichten, die Besprechung einer gesehenen Unter
richtsstunde mit Anwärterinnen und Anwärtern und die
Durchführung eines Seminars mit Anwärterinnen und Anwärtern. Bei der Auswahlentscheidung wird zusätzlich eine aktuelle
dienstliche Beurteilung herangezogen.
18. Inwieweit werden im Ausbildungsprozess spezifische Methoden und Prinzi pien der Erwachsenenbildung berücksichtigt, um im Fal
le
eines Scheitern eine möglichst problemlose berufliche Umorientierung zu ermöglichen?
Die Ausbildung wird durchgängig nach Methoden und Prinzipien der Erwachsenenbil
dung gestaltet. Die Anwärterinnen und
Anwärter werden aktiv in Seminarveranstaltun
gen an diese Methoden und Prinzipien herangeführt und wenden diese im Studien
-
seminar an. Dadurch werden Kompetenzen erworben, die auch außerhalb des Berufs
feldes Schule, z. B. bei einer beruflichen
Umorientierung, genutzt werden können.
19. Welches Gewicht hat die sogenannte„Schulnote“, mit der die Leistungen des Anwärters im Rahmen des Einsatzes an der zugewiese
nen
Schule beurteilt werden?
Am Ende der Ausbildungszeit erstellen die Fachleiterinnen und die Fachleiter für die jeweiligen Fächer und die Seminarleiterin
oder der Seminarleiter sowie die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Person, die mit der Aus-
bildung an der Schule beauftragt ist, jeweils eine Beurteilung der Anwärterinnen und Anwärter. Die Beurteilungen sollen über di
e
Eignung für das jeweilige Lehramt, insbesondere über den Erwerb von Kompetenzen in den beruflichen Aufgabenfeldern sowie
über das dienstliche Verhalten Auskunft geben. Die Beurteilungen schließen jeweils mit einem Notenvorschlag ab. Die Seminar-
leiterin oder der Seminarleiter setzt auf der Grundlage dieser Beurteilungen die Vornote fest und begründet diese Festsetzung s
chrift-
lich.
20. Gibt es Erhebungen über die Zufriedenheit mit der aktuell festgelegten Be notung beziehungsweise mit der Benotungspraxis? We
nn ja:
Welche und was sagen sie aus?
Derzeit wird der Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Schulen in Rheinland-Pfalz durch die Johannes Gutenberg-Universität
Mainz evaluiert. Ergebnisse liegen voraus
sichtlich Ende 2019 vor.
21. Nach welchen Kriterien gestaltet sich das Verhältnis zwischen fachdidakti schen Seminaren und Seminaren des berufspraktische
n
Seminars während der Ausbildung?
Die Ausbildung in den Studienseminaren umfasst insgesamt 86 Ausbildungseinheiten, wobei eine Einheit 90 Minuten dauert. Auf
das Berufspraktische Seminar entfallen 30 und auf die Fachdidaktischen Seminare 40 Ausbildungseinheiten. Dabei werden die
Inhalte der Berufspraktischen und Fachdidaktischen Seminare aufeinander abge
stimmt. Weitere 16 Ausbildungseinheiten sind für
die Berücksichtigung lehramtsspezi
fischer Besonderheiten vorgesehen.
4
Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode
Drucksache 17/
3379
22. Sind konkrete Maßnahmen vorgesehen, um Auszubildende mit evtl. fachli chen Defiziten durch das Angebot zusätzlicher fachdida
k-
tischer Seminare zu unterstützen?
Anwärterinnen und Anwärter mit fachlichen Defiziten werden von Fachleiterinnen und Fachleitern individuell beraten und
erhalten Hinweise, wie diese Defizite aufgearbeitet werden können. Im Rahmen der sogenannten Vertiefenden Schulpraktika im
Lehr
amtsstudium, die von den Studienseminaren verantwortet werden, erhalten die Studierenden frühzeitig Hinweise, welche
fachlichen Studieninhalte und Fachkompeten
zen später in der Schule von besonderer Bedeutung sind.
Dr. Stefanie Hubig
Staatsministerin
5