Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3390 zu Drucksache 17/3199 28. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/3199 – Kontrolle von Wasserpfeifenbars Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3199 – vom 1. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Shisha-Bars gibt es in Rheinland-Pfalz? 2. Wird in den Schulen über die Gefahren des Wasserpfeifenrauchens in Shisha-Bars aufgeklärt? Wenn nein, warum nicht? 3. Wie viele Kontrollen von Shisha-Bars fanden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 in Rheinland-Pfalz durch Polizei, Finanzverwaltung , Ordnungsamt und Zoll statt? 4. Wie viele Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten wurden bei Kontrollen von Shisha-Bars in den Jahren 2015, 2016 und 2017 in Rheinland-Pfalz eingeleitet? 5. Wie viele Kontrollen von Shisha-Bars fanden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 im Stadtgebiet Koblenz durch Polizei, Finanzverwaltung , Ordnungsamt und Zoll statt? 6. Wie viele Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten wurden bei Kontrollen von Shisha-Bars in den Jahren 2015, 2016 und 2017 im Stadtgebiet Koblenz einge leitet? 7. Wie viele Jugendschutzkontrollen von Shisha-Bars fanden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 im Stadtgebiet Koblenz durch Polizei, Ordnungsamt und Zoll statt? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 27. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Eine gesonderte gaststättenrechtliche statistische Erfassung von Betrieben, die das Shisha-Rauchen anbieten, erfolgt durch die Ordnungsbehörden nicht. Die Finanzverwaltung hat zur Klassifikation von Betrieben ein Verzeichnis über Gewerbekennzahlen erstellt. Im Rahmen dieses Verzeichnisses gibt es mangels steuerlicher Notwendigkeit keine gesonderte Gewerbekennzahl für Shisha- oder Wasserpfeifenbars. Derartige Betriebe werden allgemeineren Gewerbekennzahlen bzw. Wirtschaftszweigen zugeordnet . Vor diesem Hintergrund kann durch die Steuerverwaltung keine Datenfilterung und somit auch keine Aussage zu steuerbezogenen Verfahren bezüglich dieser Betriebe erfolgen. Dahingehende Fallzahlen, Prüfungsvorgänge und Prüfungsergebnisse fließen in die allgemeinen Statistiken der Steuerverwaltung mit ein. Soweit in der Kleinen Anfrage auf Kontrollen des Zolls Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Zollverwaltung um eine ausschließliche Bundesverwaltung handelt. Die Landesregierung kann daher zu Anzahl und Ergebnis von Zollkontrollen keine Aussage treffen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Anzahl an gastronomischen Betrieben mit Shisha-Angebot wurde aus Anlass der Kleinen Anfrage abgefragt. Wie in der Vorbemerkung dargelegt, konnten nur die gastronomischen Betriebe berücksichtigt werden, die sich als Shisha-Bar bezeichnen oder von denen bekannt ist, dass Shisha-Rauchen auf Nachfrage der Gäste angeboten wird. Danach gibt es in Rheinland-Pfalz ca. 230 gastronomische Betriebe mit Shisha-Angebot. Zu Frage 2: Suchtprävention ist ein pädagogischer Auftrag jeder Schule im Rahmen des § 1 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes. Konkretisiert wird dieser Auftrag in der Verwaltungsvorschrift „Suchtprävention in der Schule und Verhalten bei suchtmittelbedingten Auffälligkeiten“ vom 28. Februar 2011. Die schulische Suchtprävention geht von einem ursachenzentrierten, ganzheitlichen Ansatz aus und basiert auf einem erweiterten Suchtbegriff, der sowohl substanzbezogene Süchte als auch handlungsbezogene Süchte beinhaltet. Bei der Suchtprävention kooperieren Schulen sowohl mit den Eltern und gegebenenfalls den Ausbildungs- Drucksache 17/3390 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode betrieben als auch mit außerschulischen Fachdiensten vor Ort, wie etwa den Suchtberatungsstellen, mit den insgesamt 38 regionalen Arbeitskreisen Suchtprävention im Land sowie den Gesundheitsämtern und der Polizei. Die inhaltlichen Schwerpunkte werden von jeder Schule in eigener pädagogischer Verantwortung auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen ausgestaltet. Zu Frage 3: Die gastronomischen Betriebe werden turnusgemäß und aus besonderem Anlass durch die Ordnungsämter kontrolliert. Eine gesonderte statistische Erfassung von Shisha-Bars erfolgt nicht. Die Polizei hat im Betrachtungszeitraum landesweit zahlreiche derartige Kontrollen durchgeführt. Dabei handelte es sich um gezielte Überprüfungen von Shisha-Bars sowie um Jugendschutzkontrollen, welche auch diese Bars betrafen. Eine spezifische statis tische Erfassung dieser Art von Kontrollen erfolgt nicht. Zu Frage 4: Die Polizeipräsidien berichten für den Zeitraum 2015 bis 2017 von in Bezug auf Shisha-Bars feststellbaren 15 Strafanzeigen und ca. 30 Ordnungswidrigkeitenverfahren. Diese betrafen im Wesentlichen Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz, in Einzelfällen auch gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz oder wegen Ruhestörung. Daneben wurden auch Verstöße gegen Hygiene- und Brandschutzvorschriften bearbeitet, die jedoch nicht gesondert statistisch erfasst worden sind. Zu Frage 5: Die Polizeidirektion und die Kriminaldirektion in Koblenz haben zu den Berichtsjahren 2015, 2016 und 2017 keine recherchefähig dokumentierten Kontrollen von Shisha-Bars mitgeteilt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu Frage 6: Die Polizei leitete in den Jahren 2015 bis 2017 keine Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, die auf Kontrollen von Shisha-Bars im Stadtgebiet Koblenz basierten. Zu Frage 7: Nach Auskunft der Stadt Koblenz führt das Jugendamt der Stadt keine allgemeinen Jugendschutzkontrollen in Shisha-Bars durch; seit 2012 werden zur Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes jährlich zwei bis vier Testkauftage im Stadtgebiet mit zwölf bis 15 Einzeltestkäufen pro Tag durchgeführt. Beteiligt sind hierbei geschulte Auszubildende der Stadtverwaltung, die Jugendschutzfachkraft sowie Vollzugsbeamte des Ordnungsamtes. Neben der Abgabe von Branntwein und Tabakwaren im Einzelhandel und an Kiosken werden auch stichprobenartig alle Shisha-Bars im Stadtgebiet kontrolliert, insbesondere wenn vorher Hinweise auf Verstöße vorliegen. Bei den stichprobenartigen Kontrollen der Shisha-Bars wird überprüft, ob sich dort Minderjährige aufhalten, die Shisha konsumieren und im Rahmen eines Testkaufs überprüft, ob Shisha-Tabak an Jugendliche abgegeben/verkauft wird. Dr. Volker Wissing Staatsminister