Drucksache 17/3414 zu Drucksache 17/3242 29. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/3242– Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3242 – vom 7. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Mit dem Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 6. März 2017 werden die Prüfungs - und Ermittlungstätigkeiten der Finanzkontrolle Schwarz arbeit des Zolls sowie der zuständigen Landesbehörden gestärkt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Bedienstete werden nach der Novellierung des „Gesetzes zur Stärkung der Be kämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ in Rheinland-Pfalz bei den zu ständigen Behörden neu eingestellt? 2. Wie werden die Mitarbeiter nach der Novellierung des „Gesetzes zur Stärkung der Be kämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ in Rheinland-Pfalz entsprechend geschult? 3. Strebt die Landesregierung die Änderung des § 86 Abs. 3 Satz 1 Polizei- und Ord nungsbehördengesetz (POG) an, wonach den Vollzugsbediensteten der Zollverwaltung die Kompetenz polizeilicher Eilmaßnahmen zugestanden wird? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie viele Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fanden am Taxistand am Koblen zer Hauptbahnhof durch das Ordnungs amt, die Polizei und, soweit der Landesregierung bekannt, durch die Bundespolizei und den Zoll in den letzten fünf Jahren statt? 5. Wie viele Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fanden am Fernreisebusstand am Koblenzer Hauptbahnhof durch das Ordnungsamt, die Polizei und soweit der Landesregie rung bekannt, durch die Bundespolizei und den Zoll in den letzten fünf Jahren statt? 6. Wie viele Kontrollen zur Bekämpfung der unerlaubten Einreise fanden am Fernreise busstand am Koblenzer Hauptbahnhof in den letzten fünf Jahren statt? 7. Was hat die Landesregierung unternommen, dass die neu einzurichtende Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Rheinland-Pfalz ihren Dienstsitz erhält? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 29. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Mit diesem Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der bei der Bundeszollverwaltung angesiedelten Finanzkontrolle Schwarzarbeit und der für die Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit zuständigen Landesbehörden verbessert sowie die Voraussetzungen für die Optimierung der informationstechnologischen Ausstattung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geschaffen. In steuerlicher Sicht beschränkte sich das Gesetz auf die Ausweitung des Rechts zum Datenabruf aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes auf die Außenprüfungs- und Vollstreckungsstellen der Finanzämter. Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass seit dem Übergang der Zuständigkeit für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von der Landes- auf die Bundesfinanzverwaltung zum 1. Juli 2014 ein zeitnaher automatisierter Zugriff der Finanzämter auf die in den Kraftfahrzeugsteuerdateien enthaltenen Fahrzeug- und Halterdaten, die auch für andere steuerliche Verfahren benötigt werden, nicht mehr möglich war. Das entsprechende Recht zum Datenabruf hatten die Steuerfahndungsstellen und die mit der Umsatzsteuer betrauten Dienststellen der Finanzämter bereits vorher schon inne. Darüber hinaus erfolgte mit dem Gesetz eine Klarstellung der bisherigen Praxis im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner personellen Veränderung oder spezieller Schulungsmaßnahmen bei den rheinland-pfälzischen Finanzämtern. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3414 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Im Übrigen entscheiden die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit, ob und wie viele Bedienstete sie nach der Novellierung einstellen werden und ob Schulungen des Personals erforderlich sind. Auf eine anlässlich der Kleinen Anfrage Drucksache 17/2194 erfolgte Abfrage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei den zuständigen kommunalen Behörden hat eine Kommune mitgeteilt, dass sie Neueinstellungen vornehmen wird, zwei Kommunen planten interne Umstrukturierungen, bei anderen sollte es keine personellen Veränderungen geben. Ein ähnlich differenziertes Bild zeichnete sich bei den Schulungen ab. Der Rücklauf auf die damalige Abfrage war nicht vollständig. Eine erneute Abfrage ist aufgrund der dichten Zeitabläufe nicht erfolgt, daher liegen der Landesregierung keine neueren Erkenntnisse vor. Zu Frage 3: Auf eine gleichlautende Frage im Rahmen der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2194 – hat die Landesregierung mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der Abstimmung mit den anderen Ländern im Unterausschuss Recht und Verwaltung der Innenministerkonferenz am 15./16. März 2017 eine abschließende Entscheidung über eine entsprechende landesgesetzliche Ermächtigung treffen werde (vgl. Antwort zu Frage 4, Drucksache 17/2389). Die Abstimmung hat ergeben, dass die Mehrzahl der Länder, deren Polizeigesetze bislang keine Ermächtigung vorsehen, nicht beabsichtigt, hieran etwas zu ändern. Lediglich das Land Mecklenburg-Vorpommern wird voraussichtlich im Jahr 2018 eine entsprechende Regelung in das Polizeigesetz aufnehmen. Grund für die ablehnende Haltung der übrigen Länder ist der Umstand, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Eilzuständigkeit der Zollbediensteten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben auf Bundesebene geschaffen werden könnten. Würde diesem Personenkreis der Status von Polizeivollzugsbediensteten im Sinne des § 1 Bundespolizeibeamtengesetz verliehen, könnte die Eilzuständigkeit der Zollbediensteten in einem einzigen Gesetzgebungsvorhaben realisiert werden. Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass eine Eilkompetenz in allen Ländern bestünde, da die jeweiligen Polizeigesetze eine dem § 86 Abs. 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) entsprechende Öffnungsklausel für Polizeibeamtinnen und -beamte des Bundes beinhalten. Angesichts dieser Regelungsoption des Bundes besteht aus Sicht der Landesregierung aktuell keine Notwendigkeit für eine Änderung des § 86 Abs. 3 Satz 1 POG. Zu den Fragen 4, 5 und 6: Das Ordnungsamt der Stadt Koblenz hat weder Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit an Taxiständen oder Fernreisebusständen noch Kontrollen zur Bekämpfung der unerlaubten Einreise in den letzten fünf Jahren durchgeführt. Das Polizeipräsidium Koblenz hat ebenfalls keine Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit am Taxistand oder am Fernreisebusstand am Koblenzer Hauptbahnhof dokumentiert. Die Kriminaldirektion Koblenz führte im Jahr 2016 insgesamt drei Kontrollen am Fernreisebusstand am Koblenzer Hauptbahnhof durch. Die Kontrollen fanden aber nicht mit der Zielrichtung statt, die unerlaubte Einreise zu bekämpfen, sondern dienten der allgemeinen polizeilichen Erkenntnisgewinnung. Darüber hinaus liegen der Landesregierung über die Tätigkeit des Zolls und der Bundespolizei keine gesicherten Erkenntnisse vor. Zu Frage 7: Die Aufgabe als Zentralstelle für Verdachtsmeldungen über Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten, hat bislang das Bundeskriminalamt wahrgenommen. Im internationalen Sprachgebrauch wird die Zentralstelle FIU (Financial Intelligence Unit) genannt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium des Innern (BMI) haben nun vereinbart, die FIU fachlich und organisatorisch neu auszurichten und in den Geschäftsbereich des BMF zu verlagern. Die FIU wird künftig innerhalb der Generalzolldirektion beim Zollkriminalamt angesiedelt. Außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens war die Landesregierung in den Entscheidungsprozess zur organisatorischen Ausgestaltung der FIU nicht eingebunden. Doris Ahnen Staatsmininsterin