Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3416 zu Drucksache 17/3341 29. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Lammert und Dirk Herber (CDU) – Drucksache 17/3341 – Durchführung der Schleierfahndung in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3341 – vom 22. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Der rheinland-pfälzische Innenminister Roger Lewentz hat sich am Rande der Innenministerkonferenz in Dresden am 12. und 13. Juni 2017 in den Medien dahingehend geäußert, dass die Polizei in Rheinland-Pfalz bereits über die notwendigen Instrumente für die Durchführung einer Schleierfahndung verfüge. Solche Kontrollen könnten somit bereits jetzt durchgeführt werden. Wir fragen die Landesregierung: 1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass das rheinland-pfälzische Polizei- und Ord-nungsbehördengesetz (POG) eine Rechtsgrundlage für anlasslose Polizeikontrollen (Identitätsfeststellungen und Durchsuchung von Personen und Sachen), auch Schleierfahndung genannt, beinhaltet und falls ja, in welcher Vorschrift bzw. welchen Vorschriften? 2. Falls nein, ist die Landesregierung der Auffassung, dass von einer Schleierfahndung in Anbetracht terroristischer Bedrohungen vermehrt durch die Polizei Gebrauch gemacht und deshalb die Vorschriften des POG erweitert werden sollten? 3. Wie viele anlasslose Kontrollen (Identitätsfeststellung und Durchsuchung von Personen und Sachen) wurden im Jahr 2016 durch die rheinland-pfälzische Polizei auf welcher Rechtsgrundlage durchgeführt? 4. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Kriminelle aufgrund fehlender Vorschriften zur anlasslosen Kontrolle in Rheinland -Pfalz nicht kontrolliert wurden und erst bei einer späteren Kontrolle in Nachbarbundesländern gefasst und verhaftet werden konnten? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der rheinland-pfälzische Innenminister hat am Rande der Innenministerkonferenz am 12. und 13. Juni 2017 in Dresden deutlich gemacht, dass die Polizei in Rheinland-Pfalz nach geltender Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen Personenkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum durchführen darf. Eine Rechtsgrundlage zur Durchführung einer anlass- und verdachtslosen Schleierfahndung – wie sie beispielsweise im bayerischen Polizeiaufgabengesetz enthalten ist – gibt es im rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) nicht. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht gleichwohl nicht, da die Polizei bereits jetzt im erforderlichen Umfang Kontrollen durchführen kann. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Auf der Grundlage des § 9 a Abs. 4 POG kann die Polizei Anhalte- und Sichtkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum durchführen, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zur vorbeugenden Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität oder zur Unterbindung unerlaubten Aufenthalts erforderlich ist. Anlasslose Polizeikontrollen sind nicht zulässig. Zu Frage 2: Siehe Vorbemerkung. Drucksache 17/3416 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Keine. Siehe Vorbemerkung. Zu Frage 4: Der Landesregierung sind keine entsprechenden Fälle bekannt. Roger Lewentz Staatsminister