Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3420 zu Drucksache 17/3212 30. 06. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Timo Böhme (AfD) – Drucksache 17/3212 – Erhaltung der Vereinigten Großmärkte für Obst und Gemüse Rheinhessen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3212 – vom 6. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Gemäß einer Stellungnahme der benannten Vermarktungseinrichtung für Obst und Gemüse aus Rheinhessen besteht die Gefahr, dass durch die Frostschäden (Spätfröste) des Jahres 2017 der Bestand der Einrichtung gefährdet sein könnte. Grund hierfür ist der zu erwartende geringe Umsatz des Jahres 2017, welcher zur Unterschreitung der vom Land Rheinland-Pfalz festgelegten Förderschwelle von 5 Mio. Euro Umsatz führen könnte. Ich frage die Landesregierung: 1. Sieht die Landesregierung die Gefahr der beschriebenen Unterschreitung der Förderschwelle? 2. Welche Möglichkeiten hat die Landesregierung, die Förderung der Vereinigten Großmärkte aufrechtzuerhalten? 3. Erwägt die Landesregierung die Frostschäden als Naturkatastrophe anzuerkennen, wie das Baden-Württemberg bereits getan hat? 4. Könnten bei der Einstufung als Naturkatastrophe weitere Hilfsmöglichkeiten für die betroffenen Landwirte vonseiten der EU möglich werden? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 29. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Die Vereinigten Großmärkte für Obst und Gemüse Rheinhessen eG (VOG) in Ingelheim sind eine anerkannte Erzeugerorganisation (EO) auf Grundlage des Artikels 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. Nach Artikel 154 der Verordnung müssen die Mitgliedsstaaten einen Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen festlegen, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt wird. Das Erreichen dieses Mindestwertes ist Voraussetzung für die Anerkennung bzw. die Aufrechterhaltung der Anerkennung als EO. In Deutschland ist diese Festlegung mit der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung – OGErzeugerOrgDV) vom 25. September 2014 erfolgt. In § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5 Mio. Euro festgesetzt. Die Landesregierungen sind nach § 3 Abs. 4 ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher festzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Rheinland-Pfalz hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit der Landesverordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse vom 16. November 2004 (GVBl 2004, S. 510) den Mindestwert der vermarkteten Erzeugung auf 10 Mio. Euro festgelegt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die VOG hat in den zurückliegenden Jahren immer einen Wert der vermarkteten Erzeugung nachgewiesen, der den in der Landesverordnung für rheinland-pfälzische EO bestimmten höheren Mindestwert bis einschließlich 2016 immer überstiegen hat. Dabei ist jedoch eine rückläufige Tendenz festzustellen. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen geänderter EU-rechtlicher Vorgaben kann von daher nicht ausgeschlossen werden, dass in naher Zukunft der in der Landesverordnung festgesetzte Wert unterschritten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie in 2016 und 2017 extreme Witterungsereignisse zu einem starken Rückgang der vermarktbaren Erzeugung führen. Zu Frage 2: Die Landesregierung wird die Landesverordnung so anpassen, dass den regional unterschiedlichen Strukturen des rheinland-pfälzischen Gartenbaus und den damit gegebenen Möglichkeiten einer effizienten Bündelung der Vermarktung durch EO Rechnung getragen Drucksache 17/3420 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode wird. Ziel der Landesregierung ist es, die Anerkennung der rheinland-pfälzischen EO und damit verbunden auch die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu sichern. Zu Frage 3: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Spätfröste in der letzten Aprilwoche 2017 als widrige Witterungsverhältnisse zu bewerten sind. Die hierdurch verursachten Schäden sind als Elementarschäden im Sinne der Verwaltungsvorschrift Elementarschäden zu betrachten. Das in der Verwaltungsvorschrift Elementarschäden vorgesehene Verfahren zur Feststellung eines Elementarschadens wurde von der Landesregierung angestoßen. Zu Frage 4: Nein. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt. Frost kann nach den unionsrechtlichen Beihilfebestimmungen nicht als Naturkatastrophe, sondern als ein „einer Naturkatastrophe gleichzusetzendes widriges Witterungsverhältnis“ eingestuft werden, sofern infolge des Frostes mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Erzeugung zerstört wurden. In Vertretung: Andy Becht Staatssekretär