Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3436 zu Drucksache 17/3251 04. 07. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Josef Bracht (CDU) – Drucksache 17/3251 – Mittelrheinbrücke Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3251 – vom 8. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: In ihrem gemeinsamen Koalitionsvertrag haben die Koalitionspartner von SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „die Planung einer Mittelrheinbrücke als [...] kommunales Verkehrsprojekt“ (Koalitionsvertrag von SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Seite 49) vereinbart. Dabei wird vonseiten der Landesregierung bzw. Verkehrsminister Dr. Volker Wissing behauptet, dass die Mittelrheinbrücke als „kommunale Brücke“ „bestellt“ wurde. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist die Landesregierung entgegen den Ausführungen von Prof. Spannowsky und des rheinland-pfälzischen Rechnungshofes der Auffassung, dass hinsichtlich der Bestimmung der Straßenbaulast ein Ermessen, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative besteht? 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Einstufung von Straßen und damit der Mittelrheinbrücke nach politischem Willen der Landesregierung oder der Koalitionspartner von SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erfolgen kann? 3. Falls Frage 2 mit Nein beantwortet wird: Ist die Landesregierung daher auch der Auffassung, dass die Einstufung der Mittelrheinbrücke als „kommunales“ Projekt im Koalitionsvertrag eine sachwidrige Vorfestlegung darstellt? 4. Auf der Basis welcher Beschlüsse der Kreisgremien des Rhein-Hunsrück-Kreises kommt die Landesregierung bzw. Verkehrsminister Dr. Volker Wissing zur Einschätzung, dass der Rhein-Hunsrück-Kreis die Realisierung einer Mittelrheinbrücke als „kommunale Brücke“ „bestellt“ hat? 5. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass die beiden Landkreise Rhein-Hunsrück und Rhein-Lahn im Jahr 2003 in einer gemeinsamen Resolution „die Erschließung des Mittelrheintales, den Ausbau der Ost-West-Verkehrsachse Taunus-Hunsrück, die Anbindung des Rhein-Lahn-Kreises an die BAB 61 und den Flughafen Frankfurt-Hahn sowie die Anbindung des Rhein- Hunsrück-Kreises an die BAB 3 durch eine feste Rheinquerung bei St. Goarshausen/St. Goar“ gefordert haben? 6. Teilt die Landesregierung mit mir die Auffassung, dass die dokumentierten Forderungen nach einer Erschließung des Mittelrheintals , dem Ausbau der Ost-West-Verkehrsachse Taunus-Hunsrück sowie der Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz (insbesondere die Autobahnen 3 und 61) durch die Mittelrheinbrücke für einen überregionalen Charakter der Mittelrheinbrücke und eben nicht für eine lokale und damit keine kommunale Brücke sprechen? 7. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass der Rhein-Hunsrück-Kreis in den Beschlüssen seiner Kreisgremien stets die bis dato nicht von ausgewiesenen Experten geprüfte Frage der Baulastträgerschaft ausdrücklich offen gelassen hat und die Vertreter der CDU-Kreistagsfraktion darüber hinaus vielmehr in den Kreisgremien ausweislich der Niederschriften jeweils deutlich gemacht haben, dass sie von einer Landes- oder Bundesbrücke ausgehen? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 30. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) werden Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer raumordnerischen Funktion in Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige Straßen eingestuft. Bei der Beurteilung, welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt und in welche Straßengruppe sie dementsprechend einzureihen ist, steht den zuständigen Behörden weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum oder eine Entscheidungsprärogative zu. Die Einstufung erfolgt auch nicht nach dem politischen Willen der Landesregierung. Insofern handelt es sich bei der Einstufung der Mittelrheinbrücke als „kommunales Projekt“ im Koalitionsvertrag um eine sachgerechte Festlegung. Drucksache 17/3436 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Einstufung eines Vorhabens erfolgt unabhängig von dem politischen Willen der Landesregierung oder der Landkreise. Insofern ist es unerheblich, ob der Rhein-Hunsrück-Kreis eine kommunale Brücke „bestellt“ hat oder nicht. Zu Frage 5: Ja, die Resolution aus dem Jahr 2003 liegt der Landesregierung vor. Zu Frage 6: Nein. Eine Forderung nach einer Erschließung des Mittelrheintals, dem Ausbau der Ost-West-Verkehrsachse Taunus-Hunsrück sowie der Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz spricht nicht zwangsläufig für einen überregionalen Charakter der Mittelrheinbrücke. Auf Grundlage der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2009 hat die Mittelrheinbrücke eine maßgebliche Bedeutung im Nahbereich und dient vornehmlich der Verbindung der beiden Rheinseiten zwischen St. Goar und St. Goarshausen. Insofern kommt nur eine Einstufung der Brücke als Kreisstraße gemäß dem Landesstraßengesetz in Betracht. Zu Frage 7: Ja, die Landesregierung hat Kenntnis von den Beschlüssen des Rhein-Hunsrück-Kreises. Gemäß der Verwaltungsvereinbarung von 2004 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, dem Rhein-Hunsrück-Kreis und Rhein-Lahn-Kreis wurde der Landesbetrieb Mobilität zunächst mit dem Erstellen der Planungsunterlagen zur Durchführung des Raumordnungsverfahrens und die zeitgleich laufende Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung für eine Querung des Mittelrheins bei St. Goar/St. Goarshausen unter Kostenbeteiligung der Landkreise beauftragt. Auf Grundlage der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2009 kommt jedoch für eine Mittelrheinbrücke nur eine Einstufung der Brücke als Kreisstraße in Betracht. In Vertretung: Andy Becht Staatssekretär