Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3447 zu Drucksache 17/3353 04. 07. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) – Drucksache 17/3353 – Aktuelle Entwicklungen beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3353 – vom 22. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut Presseberichten hat sich der MDK von der Vorsitzenden des Personalrates getrennt, man hat sich außergerichtlich geeinigt. Immer wieder wird über die anderen anhängigen Prozesse berichtet. In einer gutachtlichen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes vom 27. Juli 2015 heißt es auf Seite 9 ergänzend: „Uneingeschränkter Überprüfung unterliegen schließlich die gesamten Verwaltungskosten einschließlich der zugrunde liegenden privatrechtlichen Verträge und Vereinbarungen.“ Daher frage ich die Landesregierung: 1. Wurde die aus Versichertengeldern gezahlte Abfindung der außergerichtlichen Einigung mit der Personalratsvorsitzenden im Vorfeld mit der Rechtsaufsicht (dem Ministerium) abgesprochen und hat das Ministerium die Summe für angemessen bewertet? 2. Wie bewertet das Ministerium die o. g. Abfindungszahlung im Hinblick darauf, dass sie aus Versichertengeldern gezahlt wurde? 3. Welche Kosten sind für Kündigungen seit der Kündigung des ehemaligen Geschäftsführers Zieres bisher entstanden und der Rechtsaufsicht bekannt? 4. Welche Erfolge zur Beendigung der schweren Zerwürfnisse beim MDK konnte der neue zweite Geschäftsführer in Zusammenarbeit mit der ärztlichen Leiterin und dem neuen Krisenmanager bisher erreichen und ist insbesondere ein Vergleich mit dem gekündigten Geschäftsführer zu erwarten? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 30. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie war über die Details der Abfindungsregelung im Vorfeld nicht informiert. Nach § 35 a Abs. 6 a Satz 1 SGB IV in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Satz 3 SGB V bedürfen lediglich der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Geschäftsführer- oder stellvertretenden Geschäftsführervertrages zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. Weitere Genehmigungsvorbehalte im Zusammenhang mit Personalentscheidungen beim MDK sieht das Gesetz nicht vor. Außergerichtliche Vergleiche, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der MDK mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter schließt, sind rechtlich zulässig und bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Nach Auskunft des MDK sei der Vergleich auch finanziell vertretbar, weil sich mögliche Verfahren noch über Jahre hinziehen könnten , in denen nicht nur Gehaltszahlungen fortlaufend zu leisten wären, sondern auch weitere Anwalts- und Gerichtskosten entstanden wären. Zu Frage 3: Die Landesregierung kann den Ergebnissen der teilweise noch laufenden gerichtlichen Verfahren, betreffend die fristlose Kündigung und Amtsenthebung des ehemaligen Geschäftsführers und die Kündigungsverfahren ehemaliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MDK, nicht vorgreifen. Eventuelle Kosten können erst nach Abschluss aller anhängigen Gerichtsverfahren beziffert werden. Drucksache 17/3447 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Sofern einzelne Gerichtsverfahren durch Vergleich oder Urteil bereits abgeschlossen wurden, ist die Landesregierung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MDK und aus Datenschutzgründen daran gehindert , Details über die arbeitsrechtlichen Verfahren zu veröffentlichen. Zu Frage 4: Der Landesregierung liegen hierüber keine Kenntnisse vor. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin