Drucksache 17/3462 zu Drucksache 17/3340 07. 07. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland (AfD) – Drucksache 17/3340 – Steuermehreinnahmen für rheinland-pfälzische Kommunen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3340 – vom 20. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: In einer Mitteilung des Finanzministeriums vom 15. Mai 2017 wird erläutert, dass bezugnehmend auf die neueste Steuerschätzung „die rheinland-pfälzischen Städte und Gemeinden mit deutlichen Steuermehreinnahmen in Höhe von rund 680 Mio. Euro im Schätzzeitraum von 2017 bis 2021 im Vergleich zur letzten Schätzung vom November 2016 rechnen [können].“ Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Parameter führen zu der Annahme der Steuermehreinnahmen (bitte um Angabe der Kalkulationen, aus denen die Mehreinnahmen aus 680 Mio. Euro hervorgehen)? 2. Wie verteilen sich die prognostizierten Mehreinnahmen auf die einzelnen Steuerarten? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die für die rheinland-pfälzischen Gemeinden prognostizierten Steuereinnahmen basieren ebenso wie die Ergebnisse für das Land auf den Ergebnissen des Arbeitskreises Steuerschätzung vom Mai 2017. Die aktuelle Schätzung des Arbeitskreises basiert auf den gesamtwirtschaftlichen Eckdaten der Frühjahrsprojektion 2017 der Bundesregierung . Danach soll das Bruttoinlandsprodukt im laufenden Jahr um + 1,5 Prozent und im Folgejahr um + 1,6 Prozent real anwachsen. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt wird ein Anstieg von + 3,0 Prozent für das Jahr 2017 und + 3,1 Prozent für das Jahr 2018 erwartet. Ab dem Jahr 2019 wird mit einer jährlichen Steigerungsrate von 3,2 Prozent gerechnet. Die Erwartungen für die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, die insbesondere Grundlage der Lohnsteuerschätzung sind, liegen im Jahr 2017 bei + 3,9 Prozent, das sind 0,2 Prozentpunkte mehr als in der Herbstprojektion 2016 prognostiziert. Der Anstieg für die Folgejahre ab 2018 liegt nach Projektion der Bundesregierung bei + 3,4 Prozent. Für die gesamtwirtschaftlichen Konsumausgaben, die die Entwicklung der Umsatzsteuer maßgeblich beeinflussen, werden Aufwuchsraten von + 3,6 Prozent im Jahr 2017 und + 3,0 Prozent 2018 angenommen. Ab dem Jahr 2019 wird mit einer jährlichen Fortschreibungsrate von 3,3 Prozent gerechnet. Bei der besonders für die Gewinnsteuern relevanten Größe, den Unternehmens- und Vermögenseinkommen, wird für das Jahr 2017 ein Anstieg von + 1,0 Prozent prognostiziert. Für die Jahre 2018 bis 2021 wird mit einer Wachstumsrate von + 3,1 Prozent gerechnet . Diese Fortschreibungsrate ist auch Grundlage für die Schätzergebnisse der für die Kommunen so wichtigen Gewerbesteuer. In die Schätzung geht auch die seit der letzten Schätzung realisierte Aufkommensentwicklung ein. Das gesamtstaatliche Steuereinnahmeergebnis 2016 lag 10,3 Mrd. Euro über dem Schätzergebnis vom November 2016. Diese merkliche Abweichung geht vor allem auf einen positiven Anstieg der Gewinnsteuern im Dezember 2016 zurück. Allein die Gewerbesteuereinnahmen lagen im Jahr 2016 um rund 4,65 Mrd. Euro über dem Schätzergebnis vom November 2016. In den ersten vier Monaten entwickelten sich die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen ebenfalls günstig. So stiegen die Gemeinschaftsteuern gegenüber dem Vorjahr um 7,9 Prozent, prognostiziert waren in der Schätzung vom November 4,9 Prozent. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. Juli 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3462 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Schätzung geht zudem vom geltenden Steuerrecht aus. Im Vergleich zur Novemberschätzung waren die Auswirkungen folgender Gesetze und sonstiger Regelungen erstmals zu berücksichtigen: – Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2016 (BGBl. 2016 I , Nr. 52, S. 2464), – Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. 2016 I, Nr. 53, S. 2498), – Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2017 nach § 11 Abs. 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer- Absenkungsverordnung 2017 – LuftVStAbsenkVO 2017) vom 24. Oktober 2016 (BGBl. 2016 I, Nr. 52, S. 2488), – Viertes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I, Nr. 57, S. 2758), – Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I, Nr. 57, S. 2755); Artikel 1 Änderung des FAG, – Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I, Nr. 63, S. 2998), – Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I, Nr. 63, S. 3000), – Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 (BGBl. I, Nr. 14, S. 522), – BMF-Schreiben vom 9. November 2016 IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008 (Dok 2016/1021450) zur Steuerermäßigung bei Aufwen - dungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35 a EStG); Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2014 (BStBl. I 2014, Seite 75) (BStBl. 2016 I, Nr. 21, S.1213), – BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016 IV C 3 – S 2221/12/10008:008 (Dok 2016/1004920) zum Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG; Bonuszahlungen einer gesetzlichen Kranken - kasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65 a SGB V) – Anwendung des BFH-Urteils X R 17/15 vom 1. Juni 2016 (BStBl. 2016 I, Nr. 24, S. 1426), – Umsetzung des EuGH-Urteils vom 15. September 2016 C-518/14 in der Rechtssache Senatex zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Berichtigung einer Rechnung, – Anwendung des BFH-Urteils vom 6. April 2016 I R 61/14 zur Anrechnung ausländischer Steuern – Auslegung des Begriffs „Wirtschaftlicher Zusammenhang“ in § 34 c Abs. 1 Satz 4 EStG (BStBl. 2017 II, Nr. 1, S. 48). Zu Frage 2: Zur Verteilung der prognostizierten Steuermehreinnahmen der rheinland-pfälzischen Gemeinden in den Jahren 2017 bis 2021 verweise ich auf die Tabelle in der Anlage. Doris Ahnen Staatsministerin 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3462 3 *) Inklusiv „Abgeltungsteuer“ auf Zins- und Veräußerungserträge. Übersicht zum Ergebnis der regionalisierten Steuerschätzung vom Mai 2017 für die rheinland-pfälzischen Kommunen Mehreinnahmen gegenüber der Steuerschätzung vom November 2016 nach Steuerarten (in Mio. Euro) 2017 2018 2019 2020 2021 Steuerarten Gewerbesteuer brutto 105 102 117 128 140 ./. Gewerbesteuerumlage 6 7 12 13 13 ./. Gewerbesteuerumlageanhebung 10 8 13 0 0 ./. Gewerbesteuerumlage insgesamt 16 14 25 13 13 = Gewerbesteuer netto 90 88 91 115 127 Grundsteuer A – 1 – 1 – 1 – 1 – 1 Grundsteuer B – 1 – 1 – 1 – 1 – 1 übrige Gemeindesteuern 5 5 5 5 5 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 24 30 11 32 54 davon Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer 21 26 8 29 51 davon Zinsabschlagsteuer*) 3 4 3 4 3 Gemeindeanteil Umsatzsteuer 1 1 1 1 2 Summe Steuermehreinnahmen 118 122 106 152 186