Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3478 zu Drucksache 17/3299 10. 07. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jan Bollinger und Matthias Joa (AfD) – Drucksache 17/3299 – Scheinvaterschaften Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3299 – vom 16. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Schon länger bekannt ist das Phänomen von „Scheinehen“ zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland. Neuerdings scheinen sich „Scheinvaterschaften“ zu häufen, mit denen Frauen versuchen, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Schwangere Frauen, vor allem aus Vietnam, Afrika und Osteuropa, bezahlen Männer dafür, die Vaterschaft für ihr ungeborenes Kind anzuerkennen. Unterhalt für die Kinder zahlten die vermeintlichen Väter nicht, da sie meist von Sozialhilfe lebten. Die Frauen geraten dabei in die Abhängigkeit von Kriminellen, die den Vaterschaftsbetrug organisieren. Presseberichten zufolge gehen Polizei und Staatsanwaltschaften von einem großangelegten bundesweiten Betrug aus; allein in Berlin soll es 700 Fälle geben. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Scheinehen zur Erschleichung von Aufenthaltstiteln sind in Rheinland-Pfalz bekannt? Wie hat sich die Zahl dieser Fälle seit 2014 entwickelt? 2. Wie viele Verdachtsfälle von Scheinvaterschaften sind in Rheinland-Pfalz bekannt? Wie hat sich die Zahl dieser Fälle seit 2014 entwickelt? 3. Was wird in Rheinland-Pfalz getan, um solche Betrugsfälle aufzudecken? 4. Welche Vorkehrungen werden getroffen, um die Beurkundung von Scheinvaterschaften zu verhindern? 5. Wie beurteilt die Landesregierung den aktuellen Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, der das Ziel verfolgt , die Beurkundung von Scheinvaterschaften zu verhindern? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 7. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung erfolgen regelmäßig auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik (PKS). Diese ist bundesweit gültig und unterliegt einheitlichen Erfassungs- und Qualitätskriterien. Gemäß den bundeseinheitlichen PKS-Richtlinien erfolgt die statistische Erfassung in der PKS mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Die Beantwortung dieser Frage bezieht sich deshalb nicht auf die Anzahl der in diesen Jahren bekannt gewordenen Scheinehen, sondern vielmehr auf die Anzahl der in den jeweiligen Jahren abgeschlossenen Ermittlungsverfahren. Der Zeitpunkt der Erfassung lässt keine Rückschlüsse auf die Tatzeit zu. Diese kann in dem Jahr der statistischen Erfassung oder auch davor liegen. Nachfolgende Tabelle weist die Anzahl der in der PKS ausgewiesenen Fälle zur Erschleichung oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels durch Scheinehen in Rheinland-Pfalz für die Jahre 2014 bis 2016 und Januar bis Mai 2017 aus: *) Es handelt sich um unterjährige Tabellenwerte, die grundsätzlich vorläufiger Natur sind. PKS-Datensätze unterliegen im laufenden Berichtsjahr Datenqualitätsprüfungen, was sich in vielfältiger Weise auf den Datenbestand auswirken kann. Zu Frage 2: Auf der Grundlage der PKS können keine Aussagen zu den Fällen „Erschleichung oder Gebrauch von Aufenthaltstiteln“ in einem Zusammenhang mit einer „Scheinvaterschaft“ getroffen werden. 1. Mai 2017 *) 2016 2015 2014 Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch Scheinehe 11 *) 24 20 34 Drucksache 17/3478 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Nach der bis Ende 2013 bestehenden Rechtslage konnte bei Verdachtsmomenten ein behördliches Anfechtungsverfahren durchgeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2013 (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10) das behördliche Anfechtungsrecht als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Seitdem ist keine behördliche Anfechtung mehr möglich . Daher liegen hierzu auch keine Zahlen für die Zeit ab 2014 vor. Zu Frage 3: Die Ausländerbehörden prüfen bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, ob eine schutzwürdige Ehe besteht und führen bei Verdachtsfällen auch entsprechend getrennte Befragungen durch. Wenn sich Verdachtsmomente weiter erhärten , wird der beantragte Aufenthaltstitel abgelehnt und die Angelegenheit ggf. bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Zu Frage 4: Die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung kann beim Notar, dem Jugendamt, dem Standesamt oder der Auslandsvertretung erfolgen. Eine Beurkundung kann nicht verhindert werden. Zu Frage 5: Auch aus Sicht der Landesregierung sind missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zu unterbinden. In dem vorliegenden Gesetz - entwurf sieht sie jedoch keine angemessene Lösung zur Eindämmung des Missbrauchs. Vielmehr sieht sie die Gefahr, dass Menschen unter Generalverdacht gestellt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In Vertretung: Dr. Christiane Rohleder Staatssekretärin