Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/348 zu Drucksache 17/94 05. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/94 – Gefährder in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/94 – vom 10. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut der Antwort auf die Kleine Anfrage 4146 sind in Rheinland-Pfalz sechs Personen als sogenannte „Gefährder“ eingestuft. Zwei Gefährder besitzen die deutsche und drei eine ausländische Staatsangehörigkeit. Einer ist staatenlos. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie hoch beträgt die Personenzahl zur Beobachtung der sechs „Gefährder“ durch Polizei und Verfassungsschutz? 2. Wie hoch sind die Kosten zur Beobachtung der sechs „Gefährder“ durch Polizei und Verfassungsschutz? 3. Was wurde bereits unternommen, dass bei den drei ausländischen Gefährdern der Aufenthalt beendet wird? 4. Was wurde bereits unternommen, dass bei dem staatenlosen Gefährder die Staatsangehörigkeit geklärt wird? 5. Für den Fall, dass die zwei Gefährder mit der deutschen Staatsangehörigkeit eingebürgert worden sind, wurde die Rücknahme bzw. der Widerruf der Einbürgerung nach den §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz geprüft? Wenn nein, warum nicht? 6. Was hat die Prüfung der Innenministerkonferenz bzgl. der Einführung einer neuen Verlustregelung bei Teilnahme an Kampfhandlungen terroristischer Organisationen in das Staatsangehörigkeitsgesetz ergeben? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 4. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die Sicherheitsbehörden ergreifen alle Maßnahmen, die zur Strafverfolgung und Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung notwendig und zulässig sind. Auswahl, Art, Umfang und Durchführung dieser Maßnahmen gegen Personen, welche die Polizei Rheinland-Pfalz als Gefährder eingestuft hat, hängen vom jeweiligen konkreten Einzelfall ab. Eine Kosten- und Leistungsrechnung der Sicherheitsbehörden findet im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung aus naheliegenden Gründen grundsätzlich nicht statt. Eine entsprechende Erhebung hätte allenfalls statistischen Charakter und würde einen unverhältnismäßig hohen Personalaufwand erfordern. Aus den gleichen Gründen führen die Sicherheitsbehörden auch keine Aufzeichnungen über die jeweiligen zeitlichen Anteile des Aufgabenspektrums der Bediensteten. Vor diesem Hintergrund ist die Ermittlung des Personalansatzes und der eingesetzten Haushaltsmittel nicht möglich. Zu Frage 3: Die Landesregierung verweist auf die Beantwortung der Frage 2 der Kleinen Anfrage 4146 (Drucksache 16/6324). Zu Frage 4: Die Überprüfung hat ergeben, dass keine Staatsangehörigkeit eines anderen Staates gegeben ist. Zu Frage 5: Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) um eine spezialgesetzliche Regelung zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts ergänzt worden. Danach kann eine Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn sie rechtswidrig war und dieser Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist (§ 35 Abs. 1 StAG). Nach § 35 Abs. 3 StAG darf die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen. Drucksache 17/348 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die spezialgesetzliche Regelung war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 – erforderlich, soweit durch die Rücknahme die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht und grundrechtsspezifische Besonderheiten nicht mit Verweis auf die allgemeinen Verwaltungsverfahrensregelungen gelöst werden können. Die in der Frage zitierten beiden deutschen Gefährder wurden vor mehr als zehn Jahren eingebürgert. Unabhängig davon, ob in den Einzelfällen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG vorliegen, kommt die Rücknahme der Einbürgerungen im Hinblick auf die Frist des § 35 Abs. 3 StAG nicht mehr in Betracht. Zu Frage 6: Das Thema wurde im Kamingespräch der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 16. Juni 2016 erörtert. Es entspricht der ständigen Praxis und den geschäftsordnungsbezogenen Vorgaben der IMK, dass etwaige Ergebnisse dieser Beratungen nicht Gegenstand einer Beschlussniederschrift sind. Bereits in der Frühjahrs- und Herbstsitzung im Jahr 2015 hatte die IMK das Thema beraten und in der Herbstsitzung der IMK einen mündlichen Bericht des Bundesministers des Innern über eine beabsichtigte Gesetzesänderung im Aufenthaltsgesetz zur Kenntnis genommen. Roger Lewentz Staatsminister