Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3481 zu Drucksache 17/3326 10. 07. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Justiz auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia Schellhammer und Daniel Köbler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Drucksache 17/3326 – Haftvermeidung in der rheinland-pfälzischen Justiz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3326 – vom 20. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Jahr 2016 kostete ein Haftplatz 138,43 Euro pro Tag. Neben der Gefängnisstrafe gibt es in Rheinland-Pfalz zahlreiche Alternativen zur Vermeidung von Haft, wie zum Beispiel Geldstrafen, offener Vollzug oder die Strafaussetzung zur Bewährung. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Geldstrafen wurden in den Jahren 2011 bis 2017 verhängt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 2. Wie viele Ersatzfreiheitsstrafen wurden in den Jahren 2011 bis 2017 verhängt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 3. Wie viele Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbrachten Häftlinge im Durchschnitt in rheinland-pfälzischen Gefängnissen in den Jahren 2013 bis 2016 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 4. Wie viele Personen haben in den Jahren 2013 bis 2016 eine oder mehrere Ersatzfreiheitsstrafen angetreten (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Nach der Strafverfolgungsstatistik des Landes Rheinland-Pfalz wurden in den Jahren 2011 bis 2016 zu einer Geldstrafe verurteilt 2011: 26 906, 2012: 26 033, 2013: 25 076, 2014: 26 337, 2015: 25 507, 2016: 24 596 Personen. Angaben für das Jahr 2017 liegen noch nicht vor. Zu Frage 2: Sofern eine verhängte Geldstrafe trotz angemessener Versuche der Vollstreckungsbehörde nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden kann, ordnet die Vollstreckungsbehörde nach § 459 e Strafprozessordnung die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Ihre Dauer bestimmt sich nach § 43 des Strafgesetzbuches. Die Betroffenen werden zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zum Strafantritt geladen. In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen kommen Verurteilte jedoch vor Strafantritt ihrer Zahlungsverpflichtung nachträglich ganz oder teilweise nach und wenden so die tatsächliche Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ab. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiter, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe bezüglich einer Geldstrafe nicht nur einmal, sondern durchaus mehrfach angeordnet werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn nach der Ladung zum Strafantritt ein Teilbetrag der Geldstrafe gezahlt wird und bezüglich des Restes etwa die Ableistung von freier Arbeit (nach der Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988 (GVBl. S. 110 – BS 3214-2 –) oder Ratenzahlungen angeboten werden und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe daher unterbleibt. Sofern die angebotenen Zahlungen oder Leistungen dann doch nicht erbracht werden, kann es erneut zur Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafe kommen. Drucksache 17/3481 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Eine statistische Erfassung dieser Fälle erfolgt nicht. Zu Frage 3: Die Anzahl der Tage, die Personen in Rheinland-Pfalz zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugseinrichtung verbracht haben, ist in der nachfolgenden Tabelle für die Jahre 2013 bis 2016 aufgelistet: Zu Frage 4: Die Anzahl der Personen, die in Rheinland-Pfalz eine oder mehrere Ersatzfreiheitsstrafen in einer Justizvollzugseinrichtung angetreten haben, ist in der nachfolgenden Tabelle für die Jahre 2013 bis 2016 aufgelistet: Herbert Mertin Staatsminister Jahr Anzahl der vollstreckten Tage Ersatzfreiheitsstrafe Durchschnittliche Anzahl vollstreckter Tage – bezogen auf die Anzahl der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe angetreten haben 2013 62 751 35 2014 66 240 34 2015 72 905 33 2016 69 944 35 Jahr Anzahl der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe antraten 2013 1 549 2014 1 697 2015 1 942 2016 1 857