Drucksache 17/3509 zu Drucksache 17/3325 11. 07. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia Schellhammer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Drucksache 17/3325 – Kommunales Investitionsprogramm 3.0 Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3325 – vom 20. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Bund errichtete 2015 ein Sondervermögen, den Kommunalinvestitionsförderungsfonds in Höhe von 3,5 Mrd. Euro, für finanzschwache Kommunen. Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund damit die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Rheinland-Pfalz kann bis zu 253 Mio. Euro aus diesem Sondervermögen abrufen. In der Einigung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sind weitere 3,5 Mrd. Euro Bundesmittel für Investitionen in die Bildungsinfrastruktur finanzschwacher Kommunen zugesagt worden. Die konkrete Umsetzung des kommunalen Investitionsprogramms erfolgt in den Bundesländern nicht einheitlich. In Rheinland-Pfalz gibt es unterschiedliche Förderbereiche mit unterschiedlichen Antragsformularen und Ansprechpartnern. In Bayern sind die Ausführungsbestimmungen einheitlich geregelt mit einem Antragsformular und einem Ansprechpartner. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie findet die organisatorische Umsetzung des kommunalen Investitionsprogramms in Rheinland-Pfalz statt im Vergleich zu anderen Bundesländern (in Bezug auf Förderbereiche, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, Förderprogramme, Antragsformulare, frühzeitiger Maßnahmenbeginn etc.)? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die organisatorische Umsetzung des kommunalen Investitionsprogramms in Bayern unter dem Aspekt einer auch in Rheinland-Pfalz denkbaren Entbürokratisierung? 3. Warum hat sich die Landesregierung in Rheinland-Pfalz entschieden, bei der Umsetzung des kommunalen Investitionsprogramms den bisherigen Weg zu gehen? 4. Gibt es aufseiten der Landesregierung Pläne, inwieweit die Ausführungsbestimmungen des KI 3.0 entbürokratisiert werden können ? 5. Gibt es vor dem Hintergrund des Artikels 6 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften eine Einigung zwischen der Landesregierung und den Kommunen, wie die Verteilung des rheinland-pfälzischen Anteils der „neuen“ 3,5 Mrd. Euro Bundesmittel erfolgen soll? 6. Gibt es aufseiten der Landesregierung Pläne, wie die Verteilung der „neuen“ Bundesmittel organisatorisch im Land umgesetzt werden soll? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Sowohl im Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (§ 6 KInvFG) als auch in der nach § 9 KInvFG in Kraft gesetzten Verwaltungsvereinbarung (§ 4 VV-KInvFG) bestimmt der Bundesgesetzgeber, dass die Länder bei der Umsetzung des Förderprogramms die landesspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen haben und dass das Förderrecht des jeweiligen Landes anzuwenden ist. Eine Synopse aller Bundesländer würde den Rahmen einer Kleinen Anfrage überschreiten, aber für Rheinland-Pfalz lassen sich die Fragen beantworten: – Alle Förderbereiche, die das Bundesgesetz zulässt, sind auch in Rheinland-Pfalz zuwendungsfähig. Das Land belässt die Entscheidung , wo der Investitionsbedarf gesehen wird, bei den Kommunen. – Für die Gesamtkoordination des 285 Mio. Euro an Fördermitteln umfassenden KI 3.0 ist in Rheinland-Pfalz ein Referat im Finanz ministerium zuständig und fungiert als zentrale Anlaufstelle. Für die Bewilligung der Anträge im Einzelnen sind mehrere Personen zuständig, auch in Bayern. Die Ansprechpartner in den Bewilligungsbehörden sind in Rheinland-Pfalz dieselben Personen wie im Rahmen der regulären Landesförderprogramme. Sie sind den Antragstellern in aller Regel bekannt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. Juli 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3509 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode – Die Förderprogramme, also die nach Landesrecht anzuwendenden Förderrichtlinien, sind überall dort, wo es Überschneidungen des KInvFG mit dem Landesförderrecht gibt, identisch und damit den Antragstellern bekannt. Nur in wenigen Bereichen mussten Anpassungen vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für die Antragsformulare. Vorgeschaltet wurden die sogenannten Maßnahmenlisten, mit denen die Städte und Landkreise ihre Zuwendungsprojekte voranmelden und vorprüfen lassen. Das vermeidet umsonst aufgewendete Planungskosten und das Überschreiten von regionalen Budgets. Außerdem wird die Einhaltung der Vorgaben des KInvFG mit diesen Listen gesteuert. Dies ist eine Verantwortung, der man sich in Rheinland-Pfalz nicht durch die Übertragung auf Bezirke entledigen konnte und nicht wollte. – Die Regeln für einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn entsprechen im KI 3.0 den Regeln der Landeshaushaltsordnung und seiner VV, wie dies auch vom KInvFG verlangt wird, denn u. a. nach § 7 Abs. 1 VV-KInvFG ist das Förderrecht des Landes anzuwenden, soweit das KInvFG nichts anderes bestimmt. – Diese Grundregeln und alle Details der Umsetzung des KInvFG in Rheinland-Pfalz werden auf der Homepage des Finanzminis - teriums auf einer gesonderten Website des KI 3.0 erläutert. Zu Frage 2: In Bayern wurde die Bandbreite der nach § 3 KInvFG zugelassenen Förderbereiche eingeengt. Zudem wurden Zuständigkeiten bei der Umsetzung des Programms auf eine Verwaltungsebene delegiert, die es in Rheinland-Pfalz nicht gibt. Diese beiden Maßnahmen sieht die Landesregierung nicht als geeignete Entbürokratisierungsmaßnahmen für Rheinland-Pfalz. Auch die Anhebung des Regel- Schwellenwertes (Bagatellgrenze) in Höhe von 12 500 Euro in Rheinland-Pfalz auf den viermal so hohen bayerischen Wert von 50 000 Euro an förderfähigen Kosten einer Maßnahme erscheint nicht angemessen für die kleinteilige Kommunalstruktur in Rheinland- Pfalz. Bei der Konzeptionierung des KI 3.0 hat die Landesregierung Wert darauf gelegt, möglichst weitgehend die bestehenden Strukturen und bewährten Abläufe der regulären Zuwendungsverfahren zu übernehmen, um nur absolut unvermeidliche zusätzliche Routinen neu einzuführen. Ein Vergleich mit dem bayerischen Konzept zur Umsetzung des KInvFG ergibt für Rheinland-Pfalz kein Entbürokratisierungspotenzial. Zu Frage 3: Mit Blick auf Artikel 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und auf Artikel 28 des Grundgesetzes wurde im Frühjahr/Sommer 2015 die seit Juli 2015 gültige Form der Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes gewählt, um den Kommunen den eigenen Entscheidungsspielraum so weit wie möglich zu belassen und den Einfluss der Kommunalen Spitzenverbände auf die Verteilung der Mittel im Land zu gewährleisten. Außerdem sollte zusätzlicher Verwaltungsaufwand so weit wie möglich vermieden werden, auch wenn er bei einem Ad-hoc-Programm des Bundes mit eigenem Gesetz und eigener VV nicht ganz vermieden werden kann. – Die Bestimmung der Regionalbudgets erfolgte im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden. – Die Landkreise hatten maßgeblichen Einfluss bei der Definition der finanzschwachen Kommunen im kreisangehörigen Bereich. – Es gibt keine landesseitige Schwerpunktsetzung oder gar Eingrenzung bei den Förderbereichen. – Es erfolgte eine Änderung der Gemeindeordnung, die für das Jahr 2015 Nachtragshaushalte entbehrlich machte, falls entsprechende Investitionen im Haushaltsplan 2015 noch nicht veranschlagt waren. Ebenso ist eine Änderung im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vorgenommen worden, mit der für nach dem KI 3.0 geförderte Maßnahmen ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alternative LFAG entbehrlich wurde. Die Vereinfachung der baufachlichen Prüfungsanforderungen sowie die Übernahme der bekannten Antrags-, Prüfungs- und Bewilligungsverfahren aus den etablierten Landesförderprogrammen dienten zusätzlich der Vermeidung zusätzlichen Bürokratieaufwandes. Andererseits sind zentrale Aufgaben und Verantwortlichkeiten von der Landesebene übernommen worden, die man nicht sachgerecht auf mehrere Hundert antragsberechtigte kommunale Einheiten übertragen kann: – Das Finanzministerium dient als Informationsvermittler zwischen dem Bundes ministerium der Finanzen auf der einen und den Kommunen sowie den Förder referaten der Landesregierung auf der anderen Seite. – Das Land berät bei der Auswahl der Förderprojekte, um die Einhaltung der Vorgaben des KInvFG zu erleichtern und dabei dennoch auch die Möglichkeiten des Programms ausschöpfen zu können. – Das Finanzministerium erfüllt die Berichtspflichten gegenüber dem Bund und steuert die Umsetzung des Programms in Rheinland -Pfalz so, dass trotz dezentraler Entscheidung über die Förderprojekte die Vorgaben des KInvFG und der Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des KInvFG eingehalten werden. Zu Frage 4: Nein. 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/3509 Zu den Fragen 5 und 6: Der in der Frage 5 angesprochene Artikel 6 regelt lediglich die Aufstockung des Kommunalinvestitionsförderungsfonds um 3,5 Mrd. Euro. Die Verteilung dieser Mittel auf die einzelnen Länder bestimmt Artikel 7 desselben Gesetzes durch Änderung des Kommunal - investitionsförderungsgesetzes. Nach § 11 Abs. 1 KInvFG-neu und § 2 Abs. 2 der VV-KInvFG-Kapitel 2 erhält Rheinland-Pfalz zur Unterstützung der Investitionen finanzschwacher Kommunen 7,3313 Prozent der zusätzlichen 3,5 Mrd. Euro, also 256,6 Mio. Euro. Dieser erfreulich hohe Anteil wird insbesondere nach den Vorgaben des § 11 Abs. 2 KInvFG-neu und §§ 4 und 5 VV-KInvFG- Kapitel 2 innerhalb des Landes zu verteilen sein. Da die VV-KInvFG-Kapitel 2 derzeit nur in einer Entwurfsfassung vorliegt und wichtige Regelungen noch strittig sind, gibt es noch keine ausgearbeiteten Verteilungsregeln. Diskutiert werden insbesondere die Kriterien zur Auswahl finanzschwacher Kommunen, die Zulässigkeit von Regionalbudgets sowie die Kriterien zur Bestimmung von „Dringlichkeit“ und „tatsächlichem“ Investitionsbedarf. Die Landesregierung erarbeitet derzeit verschiedene Modellvorschläge, die bei Vorliegen einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten VV konkretisiert und mit den Kommunalen Spitzenverbänden mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert werden sollen. Doris Ahnen Staatsministerin 3