Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. Juli 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3528 zu Drucksache 17/3343 13. 07. 2017 A n t w o r t des Ministeriums der Justiz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Timo Böhme (AfD) – Drucksache 17/3343 – Erhöhung der Vergütungssätze für berufliche Betreuer Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3343 – vom 22. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 2017 im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge u. a. eine Erhöhung der seit 2005 unveränderten Vergütungssätze für beruflich tätige Betreuer um 15 Prozent beschlossen. Am 7. Juli 2017 wird der Bundesrat darüber entscheiden, ob die Erhöhung noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welchen Standpunkt vertritt die Landesregierung im Hinblick auf die für den 7. Juli 2017 im Bundesrat anstehende Entscheidung zur Anpassung der Vergütung für Berufsbetreuer? 2. Welche Gründe sprechen gegebenenfalls gegen oder für eine Anpassung der Vergütung? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des Berufsverbandes, dass die Anzahl der aktuell vergütungsfähigen Stunden pro betreuter Person für die Arbeit der Betreuer nicht ausreicht? 4. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die gesetzlich vorgesehene Obergrenze von 50 Betreuungen pro Betreuer eingehalten wird? Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 7. Juli 2017 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Die Landesregierung unterstützt das Ziel einer angemessenen Vergütung der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer. Sie erachtet es jedoch als unerlässlich, alle maßgebenden Faktoren hinreichend zu berücksichtigen und keine übereilten Entscheidungen zu treffen, die deutliche Einschränkungen der Handlungsfreiheit bei der weiteren Gestaltung des Systems der rechtlichen Betreuung nach sich ziehen würden. Der federführende Rechtsausschuss des Bundesrates hat empfohlen, das Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung von der Tagesordnung der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 abzusetzen, da es in der vom Bundestag beschlossenen Fassung weiterer Überprüfung und Beratung bedarf und die erfolgte Verknüpfung mit der Erhöhung der Vergütungen nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz mangels Sachzusammenhangs nicht opportun ist. Die Landesregierung hat vor diesem Hintergrund beschlossen, für die empfohlene Absetzung zu stimmen. Zu den Fragen 2 und 3: Gegen die geplante Erhöhung der Stundensätze als Sofortmaßnahme spricht zum jetzigen Zeitpunkt, dass es an einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage fehlt. Die Notwendigkeit einer Überprüfung des Vergütungssystems für Berufsbetreuerinnen und Betreuer steht dabei außer Frage. Aktuell werden daher im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zwei Forschungsvorhaben zur rechtlichen Betreuung durchgeführt. Dabei wird auch das bestehende Vergütungssystem im Rahmen der Untersuchung zur „Qualität der rechtlichen Betreuung“ evaluiert. Der Abschluss beider Forschungsvorhaben ist für das laufende Jahr angekündigt. Die Diskussion um eine angemessene Vergütung der Betreuer kann nicht losgelöst von der Frage der Qualität der rechtlichen Betreuung geführt werden. Vor diesem Hintergrund kann eine eingehende Debatte zur Struktur und Qualität des bestehenden Systems der rechtlichen Betreuung einschließlich der Fragen der Vergütungshöhe und der vergütungsfähigen Stundenanzahl erst Drucksache 17/3528 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode nach Abschluss der Forschungsvorhaben geführt werden. Eine Prüfung der Erforderlichkeit von Anpassungen in dem bestehenden Vergütungssystem kann sinnvoll erst dann erfolgen, wenn alle aus den Forschungsvorhaben gewonnenen Erkenntnisse zur Verfügung stehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine ergebnisoffene Überprüfung durch die vorgezogene Änderung einzelner Faktoren vereitelt wird. Auch die finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten für eine grundlegende Reformdebatte würden durch eine isolierte Anhebung der Vergütung in dem vorgesehenen Umfang deutlich begrenzt. Zu Frage 4: § 1 Abs. 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) sieht nur eine Mindestanzahl von zehn Betreuungen als Voraussetzung für die Annahme der Berufsmäßigkeit vor. Die in § 55 Abs. 2 SGB VIII festgelegte Obergrenze bezieht sich ausschließlich auf Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften. Die Anzahl der bereits geführten Betreuungen ist jedoch bei der Bestellung einer Berufsbetreuerin oder eines Berufsbetreuers im Rahmen der Überprüfung der individuellen Eignung durch das Betreuungsgericht zu berücksichtigen. § 1897 Abs. 8 BGB schreibt vor diesem Hintergrund vor, dass Berufsbetreuerinnen und -betreuer sich gegenüber dem Gericht über Zahl und Umfang der geführten Betreuungen erklären müssen. Den Betreuungsbehörden ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VBVG jährlich eine Mitteilung über die Anzahl der berufsmäßig geführten Betreuungen zu machen. Die Betreuungsbehörde ist nach § 10 Abs. 3 VBVG berechtigt und auf entsprechendes Verlangen verpflichtet, dem Gericht diese Mitteilung zu übermitteln. In Vertretung: Philipp Fernis Staatssekretär