Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/354 zu Drucksache 17/105 06. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/105 – Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/105 – vom 14. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach der Verwaltungsvorschrift „Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ des Ministeriums des Innern und für Sport vom 4. Dezember 2009 obliegt den Beamtinnen und Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen konnte die Ernennungsbehörde seit 2010 die Verfassungstreue nicht zweifelsfrei feststellen und fragte unter Angabe der Wohnanschriften der Bewerberin oder des Bewerbers aus den letzten fünf Jahren beim Ministerium des Innern, Sport und Infrastruktur an, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Ernennung begründen? 2. In wie vielen Fällen weigerten sich Bewerberinnen und Bewerber seit 2010, die Erklärung „Pflicht zur Verfassungstreue“ zu unter - schreiben? Und was war die Konsequenz? 3. In wie vielen Fällen bestanden seit 2010 aufgrund der vom Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur mitgeteilten oder anderweitig bekannt gewordenen Tatsachen Zweifel daran, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt? Und was war die Konsequenz? 4. In wie vielen Fällen bestand seit 2010 der Verdacht, dass eine Angehörige oder ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat? Und was war die Konsequenz? 5. In wie vielen Fällen seit 2010 kam das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur zur Prüfung, dass ein Disziplinarverfahren bzw. ein Kündigungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue einzuleiten ist? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 6. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für den Abfragezeitraum sind keine Fälle bekannt, in denen die Ernennungsbehörde die Verfassungstreue nicht zweifelsfrei feststellen konnte. Zu Frage 2: Für den Abfragezeitraum sind keine Fälle bekannt, dass sich Bewerberinnen und Bewerber geweigert haben, die Erklärung „Pflicht zur Verfassungstreue“ zu unterschreiben. Zu Frage 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu Frage 4: Für den Abfragezeitraum sind vier Fälle bekannt, in denen der Verdacht bestand, dass eine Angehörige oder ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat. In allen Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet. Ein Disziplinarverfahren wurde folgenlos eingestellt, nachdem die Verdachtsmomente im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vollumfänglich ausgeräumt werden konnten. Zwei weitere Disziplinarverfahren wurden ebenfalls eingestellt, nachdem die Betroffenen selbst ihre Entlassung beantragt hatten. Das vierte Disziplinarverfahren endete mit der Entlassung der betroffenen Person; im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Vergleich erfolgte nach Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und festgestellter Bewährung eine Wiedereinstellung (in den Vorbereitungsdienst). Drucksache 17/354 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 5: Nach Nr. 2.5 der Verwaltungsvorschrift „Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ prüft „die Dienststelle“, ob ein Disziplinarverfahren bzw. ein Kündigungsverfahren einzuleiten ist. Zur Beantwortung der Frage 5 wird daher auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Roger Lewentz Staatsminister