Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/355 zu Drucksache 17/219 06. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Timo Böhme (AfD) – Drucksache 17/219 – Vollstationäre Betreuung von behinderten Menschen im Kontext des Bundesteilhabegesetzes Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/219 – vom 22. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Am 26. März 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK) in Deutschland in Kraft getreten. Die Bundesregierung plant unter Beteiligung des Bundesrates ein Bundesteilhabegesetz in Kraft zu setzen, u. a. mit dem Ziel, die Deinstitutionalisierung und selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderung zu fördern. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele volljährige schwerbehinderte Menschen leben in Rheinland-Pfalz (bitte schlüsseln Sie diese im Einzelnen nach dem jeweiligen Grad der Behinderung auf)? 2. Wie viele volljährige behinderten Menschen befinden sich in Reinland-Pfalz derzeit in einer vollstationären Betreuung? 3. Wie viele vollstationäre Betreuungsplätze in speziell für volljährige Menschen mit Behinderungen konzipierten Einrichtungen gibt es in Rheinland-Pfalz? 4. Gibt es Pläne im Hinblick auf das zu erwartende Bundesteilhabegesetz, die Anzahl der vollstationären Betreuungsplätze zu reduzieren und wenn ja, in welchem Umfang bzw. in welchem Zeitraum? 5. Welche Konzepte hat die Landesregierung, um in Zukunft das gleichberechtigte Nebeneinander von ambulanter und teil- bzw. vollstationärer Betreuung zu gewährleisten? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundsätzlich ist zwischen schwerbehinderten Menschen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und Menschen, die wesentlich behindert sind und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, zu unterscheiden. Im Juni 2016 (Stand 24. Juni 2016) lebten 414 469 volljährige schwerbehinderte Menschen in Rheinland-Pfalz. Die Verteilung auf den Grad der Behinderung (GdB) sieht wie folgt aus: GdB 50 144 356, GdB 60 63 067, GdB 70 41 347, GdB 80 45 094, GdB 90 19 670, GdB 100 100 935. Zum Stand 31. Dezember 2014 lebten in Rheinland-Pfalz 30 233 Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhielten. Zu 2. und 3.: Zum 31. Dezember 2015 standen in Rheinland-Pfalz 11 051 Plätze in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit einer wesentlichen Behinderung zur Verfügung. Erfahrungsgemäß sind die Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Rheinland-Pfalz voll belegt, sodass davon auszugehen ist, dass ebenso viele Menschen zu diesem Stichtag dort gewohnt haben. Drucksache 17/355 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu 4.: Ein zentrales Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist es, die Unterscheidung zwischen stationären und ambulanten Wohnangeboten aufzugeben; stattdessen soll sich die Eingliederungsleistung am individuellen Teilhabebedarf – unabhängig vom Ort der Erbringung – orientieren. Somit wird es zukünftig entscheidend sein, ob die Leistungen möglichst so erbracht werden, dass die Person mit Behinderung dort leben und wohnen kann, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Zu 5.: Ein zentrales Ziel der Politik für Menschen mit Behinderungen der Landesregierung ist es, die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und des geplanten Bundesteilhabegesetzes gemeinsam mit der Behindertenselbsthilfe und den Leistungsanbietern zu besprechen und umzusetzen. Nach den Bestimmungen des Bundesteilhabegesetzes wird es kein Nebeneinander von stationär und ambulant erbrachten Leistungen mehr geben. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin