Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. August 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/3662 zu Drucksache 17/3461 28. 07. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/3461 – Besitzverhältnisse bei Moscheegrundstücken Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3461 – vom 6. Juli 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Bericht des Magazins „Spiegel“ ergab die Überprüfung von Grundbucheinträgen von zehn exemplarisch ausgewählten DITIB-Moscheen, dass die Grundstücke in acht Fällen der DITIB-Zentrale in Köln gehörten, in einem Fall der türkischen Regierung und nur in einem Fall der Ortsgemeinde selbst. In diesem Zusammenhang erklärte der Bundestagsabgeordnete Volker Beck, die wissenschaftlichen Gutachten, die zum Rechtsstatus der DITIB in den Ländern angefertigt wurden, seien „Makulatur“ (Quelle: Spiegel 27/2017). Ich frage die Landesregierung: 1. Wie gestalten sich die Besitzverhältnisse der Grundstücke von DITIB-Moscheen in Rheinland-Pfalz? 2. Falls diese nicht im Besitz der Ortsgemeinden (bzw. Kreisverbände) sind: Ist dies im letzten von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten berücksichtigt worden? 3. Falls nein: Gedenkt die Landesregierung angesichts dieser neuen Erkenntnisse ein neues Gutachten bezüglich der Staatsferne der DITIB in Auftrag zu geben? 4. Falls nein: Warum nicht? 5. Ist in den Verhandlungen mit der DITIB das Thema der Besitzverhältnisse zur Sprache gekommen? 6. Falls ja: Mit welchem Ergebnis? 7. Falls nein: Warum nicht? Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 27. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: In Rheinland-Pfalz gibt es insgesamt 51 DITIB-Ortsgemeinden, von denen zwei keinen Gebetssaal bzw. keine Moschee besitzen. Bei den verbleibenden 49 Ortsgemeinden gestalten sich die Eigentumsverhältnisse an den Moschee- bzw. Gebetsraumgrundstücken wie folgt: Zwei Grundstücke befinden sich in deutscher öffentlicher Hand, 47 Grundstücke stehen in Privateigentum. Von letzteren gehören 45 Grundstücke juristischen Personen, zwei Grundstücke gehören natürlichen Personen. Bei den Namen der konkreten Eigentümer handelt es sich um personenbezogene Daten. Einer weitergehenden Beantwortung der Frage stehen insoweit schutzwürdige Interessen Einzelner im Sinne von Artikel 89 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung für Rheinland -Pfalz (Landesverfassung – LV –) entgegen, hier konkret das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 4 a Abs. 1 Satz 1 LV und Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG –). Eine Bekanntgabe der Namen der Eigentümer gegenüber allen Abgeordneten und der Öffentlichkeit wäre ein Eingriff in dieses Recht. In der Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Zustimmung der jeweiligen Eigentümer zur Bekanntgabe ihrer Namen nicht eingeholt werden. Auch im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts, der sich die Landesregierung vollumfänglich bewusst ist, muss daher in diesem Rahmen von einer weitergehenden Beantwortung abgesehen werden. Um dem Recht des Abgeordneten auf eine umfassende Antwort dennoch Rechnung zu tragen und andererseits in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Eigentümer nicht in unzumutbar schwerer Weise einzugreifen, ist die Landesregierung gemäß Artikel 89 a Abs. 3 Satz 2 LV im Rahmen einer vertraulichen Sitzung eines Ausschusses zu weitergehenden Auskünften bereit. Drucksache 17/3662 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 3 und 4: Die Ergebnisse der beauftragten beiden Zusatzgutachten liegen noch nicht vor. Mit diesen Zusatzgutachten sollen die Gutachter das Thema der Einflussnahme des türkischen Staates auf die islamischen Verbände nochmals unter Beachtung der neuen Bedingungen und eventueller neuer Erkenntnisse nach den politischen Ereignissen vom 15. Juli 2016 beurteilen. Zu den Fragen 5 bis 7: Die Gespräche mit den Vertretern der islamischen Verbände ruhen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der beiden Zusatzgutachten wird die Landesregierung entscheiden, wie der weitere Prozess fortgeführt werden kann. Prof. Dr. Konrad Wolf Staatsminister