Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. Juli 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/381 zu Drucksache 17/149 08. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Frisch (AfD) – Drucksache 17/149 – Kosten der Gesundheitsleistungen für nicht anerkannte Asylbewerber Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/149 – vom 16. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch ist – aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern – die Zahl der zur Zeit in Rheinland-Pfalz lebenden nicht anerkannten Asylbewerber? 2. Wie viele von diesen Personen haben im Zeitraum Januar 2016 bis April 2016 Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen? Wie hoch war die Anzahl der Behandlungen? 3. Welche Kosten sind den Kommunen durch diese Behandlungen entstanden? 4. Gab es zu diesen Kosten irgendwelche Landes- oder Bundeszuschüsse? Falls ja, in welcher Höhe? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 8. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Zahl der in Rheinland-Pfalz lebenden abgelehnten Asylbewerber, die im Besitz einer Duldung sind, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit , zum Stichtag 31. Mai 2016, kann der Anlage entnommen werden. Zu Frage 2: Aufnahmeeinrichtungen des Landes: Grundsätzlich werden über die Anzahl der Inanspruchnahme von Gesundheitsuntersuchungen der einzelnen Asylbegehrenden keiner lei Statistiken geführt. Jede in der Landeseinrichtung aufgenommene Person muss die gesetzlich vorgeschriebene Erstuntersuchung (§ 62 AsylG) durchführen lassen. Darüber hinausgehende Statistiken über weitere Einzelbehandlungen könnten nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand (manuelle Kontrolle aller Rechnungen des Gesundheitswesens) erstellt werden. Kommunen: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor, da die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), das die Gesetzesgrundlage zur Sicherstellung der Gesundheitsleistungen für diesen Personenkreis darstellt, nach der Verteilung aus der Aufnahmeeinrichtung des Landes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesaufnahmegesetzes Rheinland-Pfalz (AufnG RP) den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung übertragen ist. Darüber hinaus erfolgt eine Abrechnung mit den Leistungsträgern über die erbrachten Behandlungsleistungen seitens der Gesundheitssysteme (Ärzte, Krankenhäuser, Kassenärztliche Vereinigung etc.) bisweilen sehr zeitversetzt. Zu Frage 3: Für den angefragten Zeitraum wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Ausgaben für den Bereich der Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG betrugen nach der zuletzt vorliegenden Statistik des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz (STALA) für das Jahr 2014 insgesamt rund 23,2 Millionen Euro. Drucksache 17/381 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Erstattung von Aufwendungen der Kommunen für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden durch das Land regelt § 3 AufnG RP. Darüber hinaus besteht für die Kommunen in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, besonders kostenintensive Krankheitsfälle nach der LVO über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem AufnG RP mit dem Land abzurechnen. Wesentlich höhere Aufwendungen liegen gem. § 2 der LVO vor, wenn a) krankheits- oder betreuungsbedingte Aufwendungen pro Person und Aufenthalt 7 600 Euro übersteigen oder b) krankheitsbedingte Aufwendungen pro Person jährlich 35 000 Euro übersteigen. In diesen Fällen trägt das Land zusätzlich 85 % der entstandenen Aufwendungen. Zum Stand 16. Juni 2016 wurden über die LVO den Kommunen für das Jahr 2015 zusätzlich rund 2,48 Millionen Euro erstattet. Anne Spiegel Staatsministerin 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/381 Abgelehnter Staatsangehörigkeit Asylantrag und Duldung Afghanistan 175 Ägypten 3 Albanien 159 Algerien 18 Angola 2 Äquatorialguinea 3 Armenien 77 Aserbaidschan 116 Bangladesch 2 Bosnien und Herzegowina 95 Bulgarien 8 China 20 Georgien 24 Ghana 9 Guinea 22 Indien 30 Irak 99 Iran, Islamische Republik 47 Italien 2 Jordanien 6 Jugoslawien (ehemals) 45 Kamerun 1 Kenia 1 Kirgisistan 3 Kongo 1 Kongo, Dem. Republik 5 Kosovo 299 Kroatien 11 Libanon 35 Liberia 1 Litauen 1 Malaysia 1 Mali 2 Marokko 6 3 Anlage Aufhältige abgelehnte Asylbewerber mit einer Duldung nach Staatsangehörigkeit hier: Rheinland-Pfalz Abgelehnter Staatsangehörigkeit Asylantrag und Duldung Mauretanien 1 Mazedonien 254 Montenegro 12 Nigeria 25 Pakistan 40 Polen 6 Russische Föderation 82 Senegal 1 Serbien 366 Serbien (ehemals) 19 Serbien und Montenegro (ehemals) 14 Sierra Leone 8 Somalia 29 Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 1 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 18 Sonstige europäische Staatsangehörigkeiten 5 Sowjetunion (ehemals) 1 Sri Lanka 1 Staatenlos 13 Sudan (ehemals) 2 Syrien, Arabische Republik 17 Taiwan 1 Togo 1 Tunesien 3 Türkei 44 Uganda 1 Ukraine 10 Ungeklärt 82 Vereinigte Staaten von Amerika 1 Vietnam 16 Weißrußland 3 Zentralafrikanische Republik 1 Gesamt 2 407 Quelle: Ausländerzentralregister zum Stichtag 31. Mai 2016.