Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. August 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/462 zu Drucksache 17/240 14. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jürgen Klein (AfD) – Drucksache 17/240 – Im Koalitionsvertrag werden in Kapitel 6 neue Maßstäbe für die Ausweisung von Windkraftanlagen festgelegt Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/240 – vom 24. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit sind die acht programmatischen „Ausschlusskulissen“ neu und inwieweit entsprechen sie bisheriger Praxis? 2. Werden die Abstandsregelungen für Vögel und Fledermäuse auf dem bisherigen Stand gehalten oder evtl. verbessert? 3. Bis wann ist mit einer überarbeiteten Regelung für Windkraftanlagen zu rechnen? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zusätzlich zu den bereits festgelegten Ausschlusstatbeständen wird die Windenergienutzung künftig auf weiteren Flächen ausgeschlossen sein: – in den Kernzonen der Naturparke, – im gesamten Naturpark Pfälzerwald, – in denjenigen Natura 2000-Flächen, für die die staatliche Vogelschutzwarte im „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz“ ein sehr hohes Konfliktpotenzial festgestellt hat, – in Wasserschutzgebieten der Zone 1, – in den Rahmenbereichen der Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch- Raetischer Limes, – in landesweit bedeutsamen Kulturlandschaften der Bewertungsstufen 1 und 2 (darüber hinaus können in den regionalen Raumordnungsplänen auch Ausschlüsse in der Bewertungsstufe 3 festgelegt sein), – in Gebieten mit zusammenhängendem alten Laubholzbestand. Des Weiteren wird ein Mindestabstand von Windenergieanlagen zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Kern- und Mischgebieten von 1 000 Metern, bei Anlagen über 200 Meter Gesamthöhe von 1 100 Metern festgelegt werden. Durch die geplanten Änderungen werden in einer einzigen unmittelbar geltenden Rechtsverordnung, nämlich im Landesentwicklungsprogramm , die Ausschlusskulissen für die Windenergienutzung zusammengefasst. Dadurch ist gewährleistet, dass nicht mehr in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Windenergieplanung beispielsweise mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservats Pfälzerwald oder dem Status des UNESCO-Welterbes vereinbar ist. Zu Frage 2: Der Ausschluss der Windenergienutzung in denjenigen Natura 2000-Flächen, für die die staatliche Vogelschutzwarte im „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz“ ein sehr hohes Konfliktpotenzial festgestellt hat, übertrifft für diese Gebietskulisse die bisherigen Regelungen, die für die übrigen Flächen fortgelten. Zu Frage 3: Nach dem derzeitigen Planungsstand wird voraussichtlich im September dieses Jahres ein Entwurf für eine entsprechende Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms vorliegen, der sodann ein umfassendes Anhörungs- und Beteiligungsverfahren durchlaufen wird. Die endgültige Beschlussfassung über diese Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms wird für das 2. Quartal 2017 angestrebt. Roger Lewentz Staatsminister