Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. August 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/463 zu Drucksache 17/265 14. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Gordon Schnieder (CDU) – Drucksache 17/265 – Flächennutzungsplan – Teilbereich Windkraft Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/265 – vom 27. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Bei der Fortschreibung von Flächennutzungsplänen – Teilbereich Windkraft – gehen im Bereich der Vulkaneifel mitunter sehr viele Bedenken und Anregungen ein. Darunter auch ein bedeutender Anteil von Privatpersonen. Die abschließende Beschlussfassung erfolgt im Verbandsgemeinderat in öffentlicher Sitzung. Dennoch werden die Eingaben teilweise als vertraulich und nicht öffentlich eingestuft. Ich frage die Landesregierung: 1. Unterliegen sämtliche Bedenken und Anregungen der Nichtöffentlichkeit? 2. Gibt es möglicherweise Unterschiede zwischen den Bedenken und Anregungen von Behörden und Verbänden und den Bedenken und Anregungen von Privatpersonen? 3. Gibt es diesbezüglich möglicherweise andere Regelungen und Handhabungen durch das Inkrafttreten des Landestransparenz - gesetzes Rheinland-Pfalz? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Juli 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist. Nach der durch Artikel 1 Nr. 3 des Landesgesetzes zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommu - naler Ebene vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) zum 1. Juli 2016 (vgl. Artikel 5 dieses Gesetzes) erfolgten Neufassung dieser Bestimmung sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Soweit im Verfahren zur Aufstellung, Ergänzung oder Änderung von Flächennutzungsplänen über Stellungnahmen von Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Verbänden zu beraten ist, werden in aller Regel keine Gründe für eine nicht öffentliche Behandlung im Verbandsgemeinderat vorliegen. Anderes gilt hingegen, wenn und soweit es um die Beratung von Einwendungen geht, die von Privatpersonen im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebracht werden. Nach seinem Bekunden hat sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schon mehrfach zu der Frage geäußert, ob den Mitgliedern des Gemeinderats bzw. Verbandsgemeinde - rats Namen und Adressen von Einwendern mitgeteilt werden dürfen. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn eine Abwägung zwischen den Erfordernissen des Datenschutzes und dem Informationsbedürfnis des kommunalen Vertretungsorgans zu dem Ergebnis führt, dass diese Kenntnis für eine sachgerechte Beratung erforderlich ist. Eine pauschale oder zwangsläufige Nennung personenbezogener Daten eines Einwenders ohne vorherige Interessenabwägung ist danach unzulässig. Dies muss umso mehr gelten, wenn es um die Frage der öffentlichen oder nicht öffentlichen Behandlung entsprechender Einwendungen in einer Rats- oder Ausschusssitzung geht. Denn dann sind die Erfordernisse des Datenschutzes und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Zu Frage 3: Nein. Roger Lewentz Staatsminister