Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. August 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/489 zu Drucksache 17/237 18. 07. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) – Drucksache 17/237 – Fastende Schüler im Ramadan Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/237 – vom 23. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) hat kürzlich auf die wachsende Zahl fastender Grundschüler während des Ramadans hingewiesen. Dies sei in vielen Fällen gesundheitsgefährdend und dem Bildungserfolg abträglich. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnis hat die Landesregierung zu den Auswirkungen und dem Ausmaß fastender Schüler während des Ramadan in Rheinland-Pfalz? 2. Wie steht die Landesregierung zu Unterrichtsbefreiungen fastender Schüler während des Ramadan vom Sportunterricht? 3. Welche Empfehlungen stellt die Landesregierung den Schulen zu diesem Sachverhalt zur Verfügung? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. Juli 2016 wie folgt beantwortet : Zu den Fragen 1 bis 3: Die Zahl fastender Schülerinnen und Schüler während des Ramadans ist der Landesregierung nicht bekannt. Auch während des Ramadans besteht für fastende Schülerinnen und Schüler die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und damit auch am Sportunterricht. Lediglich am Zuckerfest zum Abschluss des Ramadans können sich Schülerinnen und Schüler vom Unterricht befreien lassen. Diese Befreiungsmöglichkeit ist in den Schulordnungen und in der Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsausfall und Unterrichtsbefreiung an kirchlichen Feiertagen und aus Anlass religiöser Veranstaltungen sowie Regelung des Schulgottesdienstes“ geregelt: Danach können Eltern von Schülerinnen und Schülern muslimischen Glaubens (wie auch von Schülerinnen und Schülern anderer Religionsgemeinschaften) für hohe religiöse Feiertage eine Freistellung beantragen. Die Schulen werden jeweils vor Beginn des Schuljahres über diese Bestimmung informiert. Während des diesjährigen Ramadans haben die Schulbehörden nur sehr vereinzelt Anfragen der Schulen zum Umgang mit fastenden Schülerinnen oder Schülern erreicht, die beispielsweise den Umfang der religiösen Fastenverpflichtung oder die genannte Freistellungsmöglichkeit am Zuckerfest betrafen. Im Übrigen kann in diesem Kontext auf das zu diesem Punkt nach wie vor aktuelle Faltblatt „Muslimische Kinder in der Schule“ verwiesen werden. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin